Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat VBS 3, Kompetenzzentrum Verbraucherschutz Banken
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Commerzbank AG - Auslandseinsatzentgelt für EUR-Zahlungen in EU-Land mit Mastercard debit, Verstoss gegen Entgeltgleichheit zu Inlandszahlungen
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin Kunde (Kundennummer xxxxx) der von ihnen beaufsichtigten Commerzbank Aktiengesellschaft, Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am Main, und nutze als Zahlungskarte eine von dieser Bank ausgegebene “Mastercard debit”.
Für meine Zahlung mit der Mastercard Debit vom xx.xx.2018 über EUR xxx,xx an den Zahlungsempfänger xy, Z street, Land soundso mit der Referenznr. xxx wurde mir gemäss Kontoauszug (siehe Anlage) von der Bank ein Auslandseinsatzentgelt in Höhe von 1,5% oder EUR 0,89 berechnet.
Hierzu stelle ich fest, dass die betreffende Zahlung in der Währung Euro an einen Zahlungsempfänger im Vereinigten Königreich, mithin einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union getätigt wurde, und auch von mir in Euro gegenüber dem Zahlungsempfänger bzw. dessen Zahlungsdienstleister autorisiert wurde, was von der Bank auch nicht bestritten wurde.
Entsprechende EUR-Zahlungen im Inland sind hingegen entgeltfrei.
Als Antwort auf meine Beschwerde vom xx.xx.2018 bei der Bank selbst teilte mir diese mit Schreiben vom xx.xx.2018 mit, dass die mittlerweile erfolgte Gutschrift des strittigen Entgelts eine einmalige Kulanzmaßnahme sei und der Firmensitz des Empfängers in England sei (kein Euroland). Deshalb dürfe die Commerzbank laut AGB und Preisliste ein AEE erheben.
Tatsächlich erhob und erhebt die Bank gemäss Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank vom 1. August, Kapitel B, Abschnitt V, Nummer 2, Buchstabe c für die Einsatz der Mastercard debit „1,5 % Auslandseinsatzentgelt“ für „Umsätze außerhalb des Eurolandes“. Das mittlerweile aktualisierte Preisverzeichnis vom 31. Oktober ist diesbezüglich zu dem vorherigen vom 1. August inhaltlich unverändert:
https://www.commerzbank.de/portal/media/efw-dokumente/preis_leistungsverzeichnis.pdf
Beide Preisverzeichnisse selbst verstossen jedoch gegen das Gebot der Entgeltgleichheit zu entsprechenden Inlandszahlungen gemäss Verordnung (EG) Nr. 924/2009, Artikel 3, Absatz 1:
Die von der Bank vorgenommene Differenzierung anhand der Landeswährung des Ziellands (“Euroland” / Nicht-Euroland) ist insofern nicht dazu konform, als dass sie dazu führt, dass für EUR-Zahlungen in manche Länder im Geltungsbereich der Verordnung (hier: EU-Land „ausserhalb des Eurolandes“ Grossbritannien) höhere Entgelte als für entsprechende EUR-Zahlungen im Inland (oder anderem "Euroland") erhoben würden.
Diese nicht-konforme Preisgestaltung soll auch, siehe dazu die Mitteilung der Bank vom xx.xx.2018, offensichtlich generell gegenüber Kunden angewendet werden.
Zur Bearbeitung meiner Eingabe erlaube ich Ihnen hiermit, sich unter Angabe meiner Kundendaten (Name, Adresse, Kundennummer) und beigelegten bisherigen Korrespondenz in diesem Falle an die Commerzbank zu wenden.
Freundliche Grüsse
sir_hd