ANZEIGE
Ja, die argumentieren in der Tat anders, insbesondere LH und EW.Ist das eigentlich so, dass einem nach dem ersten Scheitern für jeden weiteren gescheiterten Versuch erneut die Entschädigung zusteht? Also hat das schon mal jemand ausgefochten?
Die Airlines werden ja sicherlich anders argumentieren.....
Aber: Im Falle der Umbuchung bleibt die VO natürlich auch auf den Ersatzflug anwendbar. Einem Fluggast steht also ein (weiterer) Anspruch auf eine Ausgleichsleistung zu, wenn auch der dem Pax angebotene und bestätigte Alternativflug annulliert wird (so BGH v. 10.10.2017 – X ZR 73/16). Das ergibt auch Sinn, wenn man sich das Ganze genauer überlegt: Würde der Pax nach einer Annullierung eines Fluges des Unternehmens 1 einen Flug beim Unternehmen 2 buchen, weil ihm keine anderweitige Beförderung angeboten wird, hätte 2 eine Ausgleichszahlung zu zahlen, würde dessen Flug auch annulliert und könnte sich nicht darauf berufen, dass der Fluggast bereits einen Anspruch auf Ausgleichsleistung gegen 1 hat. Es ist aber doch sachlich nicht gerechtfertigt, die Rechtslage anders zu beurteilen, wenn ausführendes Luftfahrtunternehmen beider annullierter Flüge das Unternehmen 1 ist.