Einreiseeinschränkungen wegen Coronavirus

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FBZ

Erfahrenes Mitglied
29.06.2020
519
599
VIE
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Ich darf in ein Risikogebiet fliegen (z.B. BCN oder MAD), muss bei der Rückkehr aber einen Coronatest machen, der kostenlos ist? Eine Quarantäne fällt bei negativem Ergebnis aus?
Exakt. Gerade bei einer Rückkehr aus AMS so erprobt. Kam Sonntagabend per ICE zurück. Digitale Aussteigerkarte auf bahn.de ausgefüllt (die senden die angeblich ans Gesundheitsamt, eine Bestätigung/Nachweis bekommt man nicht). Direkt in häusliche Quarantäne begeben. Montagmorgen Corona-Test bei meinem Hausarzt. Ergebnis (negativ) war am Dienstagmittag da. Zwischenzeitlich Quarantäne zu Hause. Mein Hausarzt war der Meinung, dass man trotz negativem Test weiter in Quarantäne muss. Das ist aber laut Corona Einreise-VO des Landes NRW nicht zutreffend. Heute habe ich mir noch das Negativ-Attest in der Praxis in schriftlicher Form abgeholt, da man das auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzeigen muss.

Edit: Vielleicht für Dich nicht relevant, aber für Grenzpendler: aktuell darf man offenbar in NRW bis zu 5 Tage in einem Risikogebiet verbringen (unaufschiebbare berufliche Gründe) und muss danach nicht in Qurantäne bzw. zum Test. Die Regelung ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Ich bin sehr gespannt, wie dies in der neuen VO ab Oktober/November geregelt wird. In NRW arbeiten so viele Leute in den NL (and vice versa), dass das Chaos anrichten würde, wenn man die Pendler-Regelung kippt.
 
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jsm1955

Guest
So wirklich absurd ist das eigentlich nur in Bundesländern ohne 48h/72h Ausnahmeregelung. ;)

Auch hier bin ich der Meinung, dass die Anordnung des Gesundheitsministeriums Vorrang hat:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html

Quarantäne Quarantäne
Wer in die Bundesrepublik Deutschland einreist und sich innerhalb von 14 Tagen
vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist verpfichtet, sich nach
der Einreise auf direktem Weg nach Hause oder eine andere geeignete Unterkunft
zu begeben und sich dort 14 Tage lang zu isolieren. Das gilt nicht, wenn jemand
nur durch ein Risikogebiet durchgereist ist und sich dort nicht aufgehalten hat.

Das zuständige Gesundheitsamt überwacht die Quarantäneverpfichtung

Erst nachrangig gilt:
Die Regelung zur Quarantänepficht wird von den Bundesländern in eigener
Zuständigkeit erlassen. Bitte erkundigen Sie sich daher auf der Internetseite des
Bundeslandes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. untergebracht sein werden,
wie die Quarantäneregelung dort konkret aussieht
 

cornbread

Erfahrenes Mitglied
30.01.2015
631
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Was mich überrascht, ist die Gültigkeit bis 31.10. Sollte nicht ab 1. Oktober in Deutschland die Möglichkeit des negativen Tests statt Quarantäne wegfallen? ......
Nach der heutigen Meldung, dass die Quarantäneregeln um einen Monat verlängert werden, erklärt sich auch der angegebene 31.10. in der VO zur Bekämpfung des Corona-Virus des Landes Hessen.
 

chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
2.726
1
Wiesloch,FRA,STR
Nach der heutigen Meldung, dass die Quarantäneregeln um einen Monat verlängert werden, erklärt sich auch der angegebene 31.10. in der VO zur Bekämpfung des Corona-Virus des Landes Hessen.
Wahrscheinlich wird man es ganz sein lassen und belässt es dann auch dabei. Die wenigen Reisenden dürften kaum ins Gewicht fallen. Jetzt sollte sich mal die EU zusammenraufen und ein einheitliches System verabschieden.
Das wäre auch für das Nicht-EU-Ausland vielleicht einfacher um die Lage einzuschätzen. Aber der Appell der EU-Kommission verhallt ja leider.
 
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jsm1955

Guest
Magst Du uns begründen, warum Du zu dieser Auffassung gelangst?
Aus dem zitierten Text. Keine Quarantäne bei reiner Durchreise. Punkt.
Das gilt nicht, wenn jemand
nur durch ein Risikogebiet durchgereist ist und sich dort nicht aufgehalten hat.
Der darauf folgende Text bezieht sich auf die Regelungen für den anderen Fall, nämlich den, dass es eine Quarantäne gibt (wenn also keine reine Durchreise stattfand) Dann ist das Gesundheitsamt zuständig und es gelten die Länderspezifika.
 

rickroll

Erfahrenes Mitglied
04.05.2020
353
3
Wenn Dir das zu lange ist, kannst Du den Test auch bis zu 48h vor der Einreise im Ausland machen (dann halt selbst bezahlt).

Führt zu der Absurdität, dass Du bei einem Kurztripp von 1-2 Tagen den Test in FRA o.ä. vor dem Abflug machen kannst, und mit diesem Test dann wieder einreisen....
Das ist echt absurd.

Ich finde sowas gerade aus dem Grund problematisch, dass die Leute, wenn sie erkennen, dass eine Vorschrift unsinnig ist, anfangen, auch andere Vorschriften zu hinterfragen, die sindvoll und angemessen sind (wie z.B. die Abstand-Hygiene-Alltagsmaske-Regelungen).
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.970
2.968
CGN
Aus dem zitierten Text. Keine Quarantäne bei reiner Durchreise. Punkt.

Der darauf folgende Text bezieht sich auf die Regelungen für den anderen Fall, nämlich den, dass es eine Quarantäne gibt (wenn also keine reine Durchreise stattfand) Dann ist das Gesundheitsamt zuständig und es gelten die Länderspezifika.
Vielleicht könnten wir uns darauf einigen, dass nur der Text der Verordnung maßgeblich ist und nicht irgendwelche FAQs.

Aus 1 Abs. 5 der BMG Verordnung ergibt sich ohne weiteres, dass sich die Quarantänepflicht nach dem Landesrecht richtet.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.485
9.673
BRU
Das ist auch eine interessante Auslegung! :) Wobei der Test vor dem Abflug dann ja kostenpflichtig wäre, wenn man nicht behauptet und bei Nachfragen ggf. belegen kann, dass man sich zuvor in einem Risikogebiet aufgehalten hat?!

Es heißt Test max. 48h vor Einreise, aber nicht, wo Du den Test gemacht haben musst (außer irgendwas von anerkanntem Labor, was aber innerhalb der EU normalerweise der Fall sein sollte).

Ich habe schon vor meinem Abflug Griechenland – Belgien in Griechenland einen Test gemacht, um damit 2 Tage später nach Deutschland einreisen zu können (da es in Belgien innerhalb von 1-2 Tagen schlichtweg unmöglich ist, an einen Test zu kommen). Habe auch brav im ICE BRU-FRA das Formular ausgefüllt, Gesundheitsamt hat sich aber nie gemeldet….

Durchreise ist klar, aber wenn Du meinetwegen Montag vormittag nach MAD fliegst, und Dienstag abend zurück, ist das keine Durchreise. Trotzdem könntest Du wohl (sofern keine Ausnahmeregel für Aufenthalt unter 48h) den Test bereits in Deutschland machen.

Und ja, natürlich ist das dann auf Deine eigenen Kosten. Und ist sinnlos. Nur wenn Du in einem Land lebst, das schon seit etlichen Wochen fast überall als Risikogebiet gilt, wo Du einen Testtermin mindestens 1-2 Wochen im Voraus machen musst, und selbst wenn Du mal einen Testtermin bekommst, am Ende nicht fliegen kannst, weil das Ergebnis irgendwann nach 4-5 Tagen kommt (so mir gerade erst passiert), dann bist Du froh, wenn Du Deine Reisen irgendwie so planen kannst, dass Du rechtzeitig an Tests kommst, mit dem Du formal die Bestimmungen erfüllst....
 
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jsm1955

Guest
Vielleicht könnten wir uns darauf einigen, dass nur der Text der Verordnung maßgeblich ist und nicht irgendwelche FAQs.

Aus 1 Abs. 5 der BMG Verordnung ergibt sich ohne weiteres, dass sich die Quarantänepflicht nach dem Landesrecht richtet.
Es handelt sich nicht um "irgendwelche FAQs" sondern um die aktuellen Erläuterungen des BMG zu ebenjener Verordnung und die Ausnahme ist explizit benannt.
Im Übrigen sagt ebenjene Verordnung in §1(4) desselbe aus:
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sindund dort keinen Zwischenaufenthalt hatten
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.970
2.968
CGN
Es handelt sich nicht um "irgendwelche FAQs" sondern um die aktuellen Erläuterungen des BMG zu ebenjener Verordnung und die Ausnahme ist explizit benannt.
Im Übrigen sagt ebenjene Verordnung in §1(4) desselbe aus:
Und 1 Abs. 5 sagt, dass strengere Regelungen der Länder unberührt bleiben.

Ob FAQs oder Erläuterungen... beides hat keine Rechtskraft.
 
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west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.970
2.968
CGN
Aber die Verordnung hat Rechtskraft. Und diese nimmt in Absatz 4 Durchreisende von den Verpflichtungen aus Absatz 1 aus. Fertig.

Nö, eben nicht fertig. Wie nun bereits mehrfach gesagt, regelt die Verordnung in 1 Abs. 5, dass strengere Regeln der Länder unberührt bleiben.

Die (meisten?) Länder haben strengere Reglungen erlassen, also gelten die.
 

Telesto

Erfahrenes Mitglied
15.06.2020
482
103
Und 1 Abs. 5 sagt, dass strengere Regelungen der Länder unberührt bleiben.

Es ging doch aber um weniger strenge Regelungen der Länder (48/72h-Ausnahmen sind ja weniger streng als nur eine Ausnahme für eine "Durchreise"), wenn ich das richtig verstanden habe?

Aber ganz ehrlich, als Betroffener würde ich es glaube ich darauf ankommen lassen. Die Bundesregierung hat groß verkündet, dass die Corona-Regelungen Ländersache sind und jetzt soll ich als Bürger für jeden Paragraphen einzeln prüfen, ob da jetzt Landes- oder Bundesrecht gilt? Wenn das so eindeutig ist, wieso streichen die Länder dann die widersprüchlichen Regelungen nicht mit der nächsten Änderungsverordnung aus dem Landesrecht?
 
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unseen_shores

Erfahrenes Mitglied
30.10.2015
8.198
12.496
Trans Balkan Express
Es handelt sich nicht um "irgendwelche FAQs" sondern um die aktuellen Erläuterungen des BMG zu ebenjener Verordnung und die Ausnahme ist explizit benannt.
Im Übrigen sagt ebenjene Verordnung in §1(4) desselbe aus:

Wie ich bereits weiter oben erläutert habe. Dies ist keine Frage des Art. 31 GG. Die Bundesländer sind durchaus befugt, strengere Regeln als der Bund zu ergreifen. Darauf weist west-crushing auch unter Zitat einer Norm hin. Die Einführung strengerer Regelungen sind kein Widerspruch, sondern eine weitergehende Regelung, so dass es gerade keinen Konflikt zwischen Bundes- und Landesrecht gibt. Man kann sich nicht aussuchen, welche Regelungen man für anwendbar hält und welche nicht.
 

unseen_shores

Erfahrenes Mitglied
30.10.2015
8.198
12.496
Trans Balkan Express
Die Bundesregierung hat groß verkündet, dass die Corona-Regelungen Ländersache sind und jetzt soll ich als Bürger für jeden Paragraphen einzeln prüfen, ob da jetzt Landes- oder Bundesrecht gilt?

Ja das musst Du. Wenn ein Bußgeld verhängt wird, wird sich der Amtsrichter nicht gnädig zeigen. Du könntest mit dem von Airsicknessbag erwähnten Verbotsirrtum argumentieren. Aber dieser wäre nur unvermeidbar, wenn Dir ein Anwalt eine falsche Auskunft gegeben hat.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.970
2.968
CGN
Es ging doch aber um weniger strenge Regelungen der Länder (48/72h-Ausnahmen sind ja weniger Streng als nur eine Ausnahme für eine "Durchreise"), wenn ich das richtig verstanden habe?

Aber ganz ehrlich, als Betroffener würde ich es glaube ich darauf ankommen lassen. Die Bundesregierung hat groß verkündet, dass die Corona-Regelungen Ländersache sind und jetzt soll ich als Bürger für jeden Paragraphen einzeln prüfen, ob da jetzt Landes- oder Bundesrecht gilt?
Die Bundesverordnung sagt nur, dass die bundesrechtliche Testpflicht aus 1 Abs. 1 nicht gilt, wenn man nur durchgereist ist. Die Testpflicht nach 1 Abs. 1 der Bundesverordnung knüpft im übrigen die Testpflicht auch nur an eine Entscheidung der zuständigen Landesbehörde.

Die Länder können daneben nach 1 Abs. 5 beliebig eine Absonderung (Quarantäne) nach Einreise anordnen. Unter welchen Voraussetzungen die Länder das machen und welche Ausnahmen sie zulassen, richtet sich dann allein nach der jeweiligen Landesverordnung.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.970
2.968
CGN
Ja das musst Du. Wenn ein Bußgeld verhängt wird, wird sich der Amtsrichter nicht gnädig zeigen. Du könntest mit dem von Airsicknessbag erwähnten Verbotsirrtum argumentieren. Aber dieser wäre nur unvermeidbar, wenn Dir ein Anwalt eine falsche Auskunft gegeben hat.
Wobei natürlich die Absonderungspflicht in der Praxis kaum nachgeprüft wird und schon gar nicht, wenn man sich nicht freiwillig meldet.
 
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jsm1955

Guest
Wie ich bereits weiter oben erläutert habe. Dies ist keine Frage des Art. 31 GG. Die Bundesländer sind durchaus befugt, strengere Regeln als der Bund zu ergreifen. Darauf weist west-crushing auch unter Zitat einer Norm hin. Die Einführung strengerer Regelungen sind kein Widerspruch, sondern eine weitergehende Regelung, so dass es gerade keinen Konflikt zwischen Bundes- und Landesrecht gibt. Man kann sich nicht aussuchen, welche Regelungen man für anwendbar hält und welche nicht.
Da bin ich völlig deiner Meinung und das ist ja auch in Abs. 5 explizit geregelt.

Nur ist es eben so, dass die Pflicht nach Abs. (1) (und damit die wesentliche Pflicht aus der Verordnung) explizit nicht für Durchreisende gilt. Also insbesondere weder die Pflicht zum Test noch die Pflicht, sich beim Gesundheitsamt zu melden, und zwar, weil sich diese Verordnung nicht auf Durchreisende bezieht.

Natürlich kann jedes Bundesland noch eigene Verordnungen erlassen und diese sind auch explizit unberührt, aber wenn ich mich bei der Einreise nicht als "Rückkehrer aus einem Risikogebiet" qualifiziere ist auch das Gesundheitsamt nicht involviert und kann demzufolge auch weder Test noch Absonderung anordnen.
Ich stimme zu, dass entgegenstehende Definitionen einiger Länder, wer denn nun ein Rückkehrer ist, im Zweifel zu einem anderen Ausgang führen könnten, aber das ist Theorie.

Und als Bürger würde ich mich schon darauf berufen, dass das BMG meinen Fall explizit nicht als Einreise aus einem Risikogebiet einstuft.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.970
2.968
CGN
Da bin ich völlig deiner Meinung und das ist ja auch in Abs. 5 explizit geregelt.

Nur ist es eben so, dass die Pflicht nach Abs. (1) (und damit die wesentliche Pflicht aus der Verordnung) explizit nicht für Durchreisende gilt. Also insbesondere weder die Pflicht zum Test noch die Pflicht, sich beim Gesundheitsamt zu melden, und zwar, weil sich diese Verordnung nicht auf Durchreisende bezieht.

Natürlich kann jedes Bundesland noch eigene Verordnungen erlassen und diese sind auch explizit unberührt, aber wenn ich mich bei der Einreise nicht als "Rückkehrer aus einem Risikogebiet" qualifiziere ist auch das Gesundheitsamt nicht involviert und kann demzufolge auch weder Test noch Absonderung anordnen.
Ich stimme zu, dass entgegenstehende Definitionen einiger Länder, wer denn nun ein Rückkehrer ist, im Zweifel zu einem anderen Ausgang führen könnten, aber das ist Theorie.
Nö das ist die Praxis. Die Länder ordnen überwiegend eine Quarantänepflicht an und die ist dann einzuhalten. Man kann die Quarantänepflicht alletdings durch einen negativen Test (vorzeitig) beenden.
 
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jsm1955

Guest
Nö das ist die Praxis. Die Länder ordnen überwiegend eine Quarantänepflicht an und die ist dann einzuhalten. Man kann die Quarantänepflicht alletdings durch einen negativen Test (vorzeitig) beenden.
Auf welcher Basis soll das geschehen? Ich gebe bei der Einreise wahrheitsgemäß an, dass im Sinne der Verordnung keine Einreise aus einem Risikogebiet vorliegt.
 

dkest

Erfahrenes Mitglied
22.05.2011
595
80
Die ganzen Regeln sind doch inzwischen mehr als absurd. Warum gelten die Reisewarnungen nur im grenzüberschreitenden Verkehr?? Nach der 50/100000 Regel müsste ja vor Reisen nach München oder aktuell auch nach Hamm auch gewarnt werden.....Das hätte doch was eine "Aussteige-Karte" nach einen Flug MUC > TXL :D
Ich befürchte so weit weg davon sind wir nicht mehr...
https://www.dehoga-corona.de/auflagen-praxishilfen/coronabedingte-reisebeschraenkungen/
 
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