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Ich empfehle die Lektüre von §119 BGB. Vielleicht verstehst du es dann
Das sollte aber dann für beide Seiten gelten und nicht einseitig für die Fluggesellschaft.
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
edit: Allerdings habe ich durchaus ein Problem damit, dass du den Fluggesellschaften/OTAs hier im Prinzip einen Freibrief für praktisch alles ausstellst. Wenn die Fluggesellschaft/OTA mir auf ihrer Buchungsseite an verschiedenen Stellen den Preis bestätigt und mir sogar eine E-Mail schickt, in der nochmal alles bestätigt wird, dann muss ich davon ausgehen können, dass ausreichend Kenntnis der Sachlage vorhanden ist.
Wenn das Buchungssystem jetzt automatisiert ist, dann muss man auch die Verantwortung dafür übernehmen. Du kannst doch nicht jeden, der Vorgänge so ablaufen lässt, dass er nicht direkt davon Kenntnis erhält, von der Verantwortung freisprechen.
Finde ich nach wie vor in doppelter Hinsicht seltsam. Erst, dass man das überhaupt so sehen kann und dann, dass man das auch noch einseitig zugunsten der Fluggesellschaft auslegt, während ein Irrtum des Kunden nicht durchgeht...
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