Error Fares

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sunflyer30

Erfahrenes Mitglied
13.07.2010
3.182
6
ZRH, MUC, BLR
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Welche Rechte hat denn die Airline im Falle einer Error Fare. Ist es nicht so, dass Geschäfte angefochten werden können, wenn der Preis offensichtlich zu niedrig ist?! Würde bspw. die LH MUC - EWR in F für 400€ statt 4.000€ anbieten, so ist doch auch für den Käufer ersichtlich, dass es sich um einen Fehler handelt und somit ist die Frage berechtigt, ob hier ein wirksamer Kaufvertrag zustande kam...
 

DOMan

Erfahrenes Mitglied
28.01.2011
269
1
Welche Rechte hat denn die Airline im Falle einer Error Fare. Ist es nicht so, dass Geschäfte angefochten werden können, wenn der Preis offensichtlich zu niedrig ist?! Würde bspw. die LH MUC - EWR in F für 400€ statt 4.000€ anbieten, so ist doch auch für den Käufer ersichtlich, dass es sich um einen Fehler handelt und somit ist die Frage berechtigt, ob hier ein wirksamer Kaufvertrag zustande kam...

Es gab so einen Fall auf jeden Fall mal beim Versandhaus Quelle. Ein LCD Fernseher wurde zu 199 statt 1999 angeboten - der Kunde kauft 2 Stück und bekommt eine BEstellbestätigung. Quelle verweigert den VErsand. Das Gericht entschied, das durch die BestellBESTÄTIGUNG der Kaufvertrag abgeschlossen wurde und Quelle musste liefern.

Wenn LH das Ticket ausstellt bzw. es Bestätigt wird auch dies bindend sein?!
 

belair

Erfahrenes Mitglied
15.04.2009
2.322
0
GSP/SCN
Rechtlich ist es so, dass du mit deiner Bestellung/Buchung ein Angebot an Quelle/Lufthansa machst und durch Annahme des Angebots der Kaufvertrag zustande kommt. Ob jetzt eine Bestätigung schon eine Annahme ist, oder erst letztendlich der tatsächlich durchgeführte Transport oder eventuell schon die Abbuchung von der Kreditkarte, ist strittig. Da muss wohl ein Rechtsanwalt aussagen.

Meiner Meinung nach ist Bestätigung oder zumindest die Ticketausstellung durch die Airline eine Annahme des Angebots und somit beiderseitiger Schluss des Kaufvertrags.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.940
2.855
CGN
Rechtlich ist es so, dass du mit deiner Bestellung/Buchung ein Angebot an Quelle/Lufthansa machst und durch Annahme des Angebots der Kaufvertrag zustande kommt. Ob jetzt eine Bestätigung schon eine Annahme ist, oder erst letztendlich der tatsächlich durchgeführte Transport oder eventuell schon die Abbuchung von der Kreditkarte, ist strittig. Da muss wohl ein Rechtsanwalt aussagen.

Meiner Meinung nach ist Bestätigung oder zumindest die Ticketausstellung durch die Airline eine Annahme des Angebots und somit beiderseitiger Schluss des Kaufvertrags.

Das kommt sehr auf den Einzelfall an. Bei Käufen im Internet ist es in der Regel (!) so, dass die reine Auftragsbestätigung o.ä (bekommt man meist direkt und automatisert nach der Bestellung) noch keine Annahme ist, jedoch spätestens eine Rechnung oder Versandsbestätigung.

Übertragen auf LH: Keinesfalls ist erst der tatsächliche Transport die Annahme (das hätte LH vll gerne;) ). Mit der Ticketausstellung nimmt LH dein Angebot an.
 
K

kraven

Guest
Übertragen auf LH: Keinesfalls ist erst der tatsächliche Transport die Annahme (das hätte LH vll gerne;) ). Mit der Ticketausstellung nimmt LH dein Angebot an.

...und nach Ticketausstellung nach Wochen versuchen sie es mit einer Mail "Sie haben den Gutschein unberechtigterweise genutzt / Sie haben einen offensichtlich falschen Tarif gebucht", drohen damit, wenn man sich bis Tag x nicht meldet, dass der Flug dann wieder storniert wird und wenn man im Flieger sitzt weiß man, dass Hunde die bellen, nie beißen ;)
 
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west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.940
2.855
CGN
...und nach Ticketausstellung nach Wochen versuchen sie es mit einer Mail "Sie haben den Gutschein unberechtigterweise genutzt / Sie haben einen offensichtlich falschen Tarif gebucht", drohen damit, wenn man sich bis Tag x nicht meldet, dass der Flug dann wieder storniert wird und wenn man im Flieger sitzt weiß man, dass Hunde die bellen, nie beißen ;)

Das hat ja aber nichts damit zu tun, dass LH dein Angebot angenommen hat, sie versuchen jetzt ja nur wieder vom Vertrag wegzukommen;)
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.110

Bertdaw

Neues Mitglied
23.07.2011
14
1
Rechtlich ist es so, dass du mit deiner Bestellung/Buchung ein Angebot an Quelle/Lufthansa machst und durch Annahme des Angebots der Kaufvertrag zustande kommt. Ob jetzt eine Bestätigung schon eine Annahme ist, oder erst letztendlich der tatsächlich durchgeführte Transport oder eventuell schon die Abbuchung von der Kreditkarte, ist strittig. Da muss wohl ein Rechtsanwalt aussagen.

Meiner Meinung nach ist Bestätigung oder zumindest die Ticketausstellung durch die Airline eine Annahme des Angebots und somit beiderseitiger Schluss des Kaufvertrags.
Die Buchung/Reservierung ist nicht bindend, aber sobald das Ticket ausgestellt und bezahlt ist, ist der Beförderungsvertrag zustandegekommen. Da gibt es Urteile zu.
 

belair

Erfahrenes Mitglied
15.04.2009
2.322
0
GSP/SCN
Die Buchung/Reservierung ist nicht bindend, aber sobald das Ticket ausgestellt und bezahlt ist, ist der Beförderungsvertrag zustandegekommen. Da gibt es Urteile zu.

Wir leben aber nicht in Amerika, wo Präzedenzfälle vor Gericht Bindung haben. Deswegen sollte man die rechtliche Lage, unabhängig von anderen Urteilen im Kopf haben. Denn nur dann ist man auf der sicheren Seite.

Ich habe nur mal die rechtliche Situation dargestellt und die Frage aufgeworfen, wo denn genau (an welchem Punkt) das Angebot (eventuell konkludent) angenommen wird. Unsere Meinungen trafen uns dann in dem Punkt, wo das Ticket ausgestellt wird, denn das ist eine eindeutige Angebotsannahme seitens der Fluggesellschaft, auch wenn die Ticketausstellung automatisch geschieht. (Das hat aber die Fluggesellschaft zu vertreten)

Aber wie schon jemand in einem anderen Thread geschrieben hat: "Kleine Kinder und Richter sind unberechenbar."
 
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AntonBauer

Classics Geek
08.03.2009
2.467
21
MUC
Kleiner Hinweis: §§ 119, 120 BGB sind aber schon bekannt, gell? Quelle musste liefern, weil nicht "unverzüglich" (§ 121 BGB) angefochten wurde, IIRC.

All den Fällen, in denen Billigbuchungen durchgehen (à la CP Venedig oder so), liegt entweder Kulanz oder ausländisches Recht zugrunde; wer da nach deutschem Recht rauswill und keine Fehler macht (d.h. unverzüglich wirksam anfechtet, nicht vorher bestätigt oder dgl.), sollte da eigentlich immer rauskommen.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.940
2.855
CGN
Kleiner Hinweis: §§ 119, 120 BGB sind aber schon bekannt, gell? Quelle musste liefern, weil nicht "unverzüglich" (§ 121 BGB) angefochten wurde, IIRC.

All den Fällen, in denen Billigbuchungen durchgehen (à la CP Venedig oder so), liegt entweder Kulanz oder ausländisches Recht zugrunde; wer da nach deutschem Recht rauswill und keine Fehler macht (d.h. unverzüglich wirksam anfechtet, nicht vorher bestätigt oder dgl.), sollte da eigentlich immer rauskommen.

Kennen wir;) Anfechtung hat ja aber nix mit der Frage zu tun in welchem Zeitpkt die Fluggesellschaft dein Angebot angenommen hat.
 

belair

Erfahrenes Mitglied
15.04.2009
2.322
0
GSP/SCN
Genau! Irrtum/Anfechtung hat ja mit dem Schluss des Kaufvertrags erst einmal nichts zu tun.

Ist nur wieder die Frage, was "unverzüglich" bedeutet. Laut Legaldefinition "ohne schuldhaftes Zögern". Nun kann man das so auslegen, dass Lufthansa mit Ticketausstellung von dem Irrtum Wind bekommen müsste und dann zu diesem Zeitpunkt die Anfechtung erklären müsste.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
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CGN
Ist nur wieder die Frage, was "unverzüglich" bedeutet. Laut Legaldefinition "ohne schuldhaftes Zögern". Nun kann man das so auslegen, dass Lufthansa mit Ticketausstellung von dem Irrtum Wind bekommen müsste und dann zu diesem Zeitpunkt die Anfechtung erklären müsste.

Ja ne, so geht's ja auch nicht, sobald LH Kenntnis vom ef hat müssen sie sofort anfechten, haben aber auch da noch ne Bedenkfrist. (im HEL-BOG Fall haben sie sowieso zu lange gewartet).
 

AntonBauer

Classics Geek
08.03.2009
2.467
21
MUC
Kennen wir;) Anfechtung hat ja aber nix mit der Frage zu tun in welchem Zeitpkt die Fluggesellschaft dein Angebot angenommen hat.

Ach so. :cool:

Ich dachte, es geht in der Diskussion darum, ob Error-Fare-Buchungen ab einem gewissen Zeitpunkt (hier vielfach angenommen: der Einigung) endgültig "durch" sind.
 

belair

Erfahrenes Mitglied
15.04.2009
2.322
0
GSP/SCN
Ach so. :cool:

Ich dachte, es geht in der Diskussion darum, ob Error-Fare-Buchungen ab einem gewissen Zeitpunkt (hier vielfach angenommen: der Einigung) endgültig "durch" sind.

Tja, da kann man sich eh nie sicher sein. Die Fluggesellschaft kann ja immer noch am Gate stornieren. Klar ist man dann im Recht ggüber der Airline, aber man bleibt trotzdem am Boden.

Bis jetzt hatte ich aber nur honorierte Error-Fares. :D
 

AntonBauer

Classics Geek
08.03.2009
2.467
21
MUC
Nun kann man das so auslegen, dass Lufthansa mit Ticketausstellung von dem Irrtum Wind bekommen müsste und dann zu diesem Zeitpunkt die Anfechtung erklären müsste.

1) Es geht nicht um "fahrlässige Unkenntnis", sondern um echte "Kenntnis" des Irrtums, § 121 I 1 a. E. BGB

2) Auch bei der Frist gibt es ein Missverständnis: Es geht gerade um "unverzüglich", nicht um "sofort" (das gibt's nämlich auch).
 

belair

Erfahrenes Mitglied
15.04.2009
2.322
0
GSP/SCN
Also ist eine Kontaktaufnahme seitens der Fluggesellschaft à la "Sie haben einen falschen Tarif gebucht, wir stornieren." eine offensichtliche Kenntnisnahme, aber keine Anfechtung, da diese nicht ausdrücklich erklärt wurde?
 

AntonBauer

Classics Geek
08.03.2009
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MUC
Wo steht, dass die Anfechtungserklärung ausdrücklich sein muss? Sie ist empfangsbedürftig (§ 143 I BGB), muss aber nicht unter Verwendung des Wortes "Anfechtung" erfolgen. Allerdings wird "Sie haben einen falschen Tarif gebucht, wir stornieren." selbst bei Airline-freundlicher Auslegung nicht ausreichen, weil kein Irrtumsgrund genannt wird. Dagegen sollte "Leider übermittelte unsere EDV einen falschen Tarif, wir stornieren" ausreichen.
 

rcs

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Teammitglied
06.03.2009
27.568
4.719
München
Dagegen sollte "Leider übermittelte unsere EDV einen falschen Tarif, wir stornieren" ausreichen.

Das denke ich nicht, denn die eigene EDV liegt im Verantwortungsbereich des Anfechtenden und ist somit kein direkter Anfechtungsgrund. Wenn der Fehler jetzt bei einem Drittanbieter (z.B. einem GDS-System) läge, würde ich Dir jedoch zustimmen.
 
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west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.940
2.855
CGN
Das denke ich nicht, denn die eigene EDV liegt im Verantwortungsbereich des Anfechtenden und ist somit kein direkter Anfechtungsgrund. Wenn der Fehler jetzt bei einem Drittanbieter (z.B. einem GDS-System) läge, würde ich Dir jedoch zustimmen.

In aller Regel berechtigt auch ein Fehler in der eigenen EDV zur Anfechtung (iirc wurde auch schon so entschieden). Die Fluggesellschaft ist dann halt so oder so mit der Schadensersatzpflicht behaftet.

edit: Anmerkung: Bei der Anfechtung geht es um die Behandlung von Irrtümern, das hat eigentlichs mit Verantwortlichkeit für etwas zu tun.
 

belair

Erfahrenes Mitglied
15.04.2009
2.322
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GSP/SCN
Wo steht, dass die Anfechtungserklärung ausdrücklich sein muss? Sie ist empfangsbedürftig (§ 143 I BGB), muss aber nicht unter Verwendung des Wortes "Anfechtung" erfolgen. Allerdings wird "Sie haben einen falschen Tarif gebucht, wir stornieren." selbst bei Airline-freundlicher Auslegung nicht ausreichen, weil kein Irrtumsgrund genannt wird. Dagegen sollte "Leider übermittelte unsere EDV einen falschen Tarif, wir stornieren" ausreichen.

Okay, danke für die Aufklärung. Ich bin kein Rechtsanwalt, das hast du ja gemerkt. ;)

Also wäre das ein Erklärungsirrtum? (Vertippen beim Preis) Somit wäre auch der von rcs genannte Verantwortungsbereich irrelevant.
 

Robstar

Erfahrenes Mitglied
09.04.2009
1.056
1
Okay, danke für die Aufklärung. Ich bin kein Rechtsanwalt, das hast du ja gemerkt. ;)

Also wäre das ein Erklärungsirrtum? (Vertippen beim Preis) Somit wäre auch der von rcs genannte Verantwortungsbereich irrelevant.

Ich sehe eine Anfechtung eher etwas lockerer entgegen, da dadurch die Airline in so einem Fall Schadensersatz leisten müsste. Interessanter ist meiner Meinung nach die erfolgte Angebotsannahme und die erfolgt meiner Auffassung mit der Ausstellung des Tickets.
 

AntonBauer

Classics Geek
08.03.2009
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MUC
Das denke ich nicht, denn die eigene EDV liegt im Verantwortungsbereich des Anfechtenden und ist somit kein direkter Anfechtungsgrund. Wenn der Fehler jetzt bei einem Drittanbieter (z.B. einem GDS-System) läge, würde ich Dir jedoch zustimmen.

Es ist eine Besonderheit des deutschen Rechts, dass es beim Irrtum völlig [!] irrelevant ist, ob er vermeidbar oder für einen etwas schlaueren Menschen erkennbar gewesen wäre: Das BGB schützt seit 1900 beliebig Dumme vor den Folgen ihrer Irrtümer (soweit sie so schlau sind, das BGB zu kennen und anzufechten).

Ein Beispiel für einen "EDV-Irrtum" ist etwa BGH NJW 2005, 976: http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/viiizr79_04.htm