Ich kann der Betrugsdiskussion begangen durch die DB nichts abgewinnen, aber so langsam bleibt die Feststellung, dass das Verhalten der Verantwortlichen die Linie grenzwertig überschritten wurde.
Der Ausgangssachverhalt war, am 16.04. wollte von Günzburg nach Kamenz fahren er hat sich schon in Donauwörth wegen eines Besuchs befunden und wollte die Fahrt zwischen Günzburg und Donauwörth verfallen lassen, schon zur geplanten Abfahrt des ICE 704 wurde eine Verspätung von 25 Minuten mitgeteilt, was den Anschluss in Erfurt Hbf. unmöglich gemacht hätte, Ergebnis: 60 Minuten Verspätung zu erwarten.
Da sich aber seine Planungen seit der Buchung verändert hatten, rief er mich an um zu Fragen ob er auch morgen das Ticket ab Günzburg nutzen könne, ich habe die Verbindung geprüft die Verspätungsprognose war in der Zeit sogar auf 50 Minuten angesteigen, daher habe ich ihm mitgeteilt ja er könne am nächsten Tag fahren.
Dann kam die Überraschung das Personal in einem ICE hat die Fahrkarte nicht akzeptiert und eine Fahrpreisnacherhebung ausgestellt.
So kam der Fall zu mir, nachdem ich der FN Stelle einen Widerspruch gesendet hatte, kam nur die Antwort zurück die Fahrkarte wäre wegen der Aufhebung der Zugbindung nur am Vortag gültig gewesen die Forderung wäre berechtigt, ich hätte hier augrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ja gerne das Klageverfahren betrieben, aber wollte mein Onkel nicht, daher habe ich es mit der Schlichtungsstelle versucht.
Das ganze wurde erstaunlich schnell erledigt das Ergebnis und vor allem die Begründung sind aber sehr bemerkenswert:
mit Ihrem Schlichtungsantrag vom 01.05.2024 haben Sie eine Forderung gegenüber DB Fernverkehr AG geltend gemacht. DB Fernverkehr AG hat nun mitgeteilt, Ihre Forderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in vollem Umfang anzuerkennen (Forderungsverzicht der Fahrpreisnacherhebung).
DB Fernverkehr AG erklärt ergänzend:
"[...] Gern haben wir hierzu mit der DB Vertrieb GmbH Rücksprache gehalten. Nach den vorliegenden Informationen sind die erhöhten Beförderungsentgelte tariflich korrekt – der Beschwerdeführer konnte bei der Prüfung am 17. April 2024 keine gültige Fahrkarte vorzeigen.
Die Nutzung der Fahrkarte an einem abweichenden Reisetag aufgrund einer Verspätung des Zuges nicht ohne eine offizielle Bescheinigung möglich.
Trotz der eindeutigen Sachlage kommen wir Herrn XXXXX aus einmaliger Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht entgegen und verzichten auf die offene Forderung."
Durch dieses Anerkenntnis Ihrer Forderung kommt eine Einigung zwischen Ihnen und DB Fernverkehr AG zustande und wir beenden das Schlichtungsverfahren ohne weitere juristische Prüfung (§ 9 Abs. 3 söp_Verfahrensordnung).
Besonders fragwürdig ist daher, Zitat "Nach den vorliegenden Informationen sind die erhöhten Beförderungsentgelte tariflich korrekt – der Beschwerdeführer konnte bei der Prüfung am 17. April 2024 keine gültige Fahrkarte vorzeigen. Die Nutzung der Fahrkarte an einem abweichenden Reisetag aufgrund einer Verspätung des Zuges nicht ohne eine offizielle Bescheinigung möglich."
Während an anderen Stellen öffentlich andere Aussagen verbreitet werden welche dazu führen, wenn der gemeine Reisende die wörtlich nimmt und befolgt, zum erhöhten Beförderungsentgelt führt, lässt sich langsam duruchaus langsam eine gewisse Absicht erkennen um durch klar unberechtigte Fahrpreisnacherhebungen von unwissenden Reisenden zusätzliche Einnahmen zu generieren.
Da ich auch gleichzeitig eine EBA Beschwerde abgesetzt hatte wird es interessant sein wie deren Stellungnahme dazu ausfallen wird.