EU Fluggastrechte / Annullierung

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Huhu22

Reguläres Mitglied
23.07.2016
62
19
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Gerade kam die nächste Umbuchung:

4. Umbuchung (11.03.2021):
18.03.2021. MUC. 07:00 LH93
18.03.2021. FRA. 08:05
18.03.2021. FRA. 09:00 LH988
18.03.2021. AMS. 10:15

22.03.2021. AMS. 10:55 LH989
22.03.2021. FRA. 12:00
22.03.2021. FRA. 12:55 LH106
22.03.2021. MUC. 13:50
 

derBerliner

Erfahrenes Mitglied
10.05.2011
947
911
Da muss ich widersprechen, natürlich geht das, habe ich oft genug auch selber schon so beantragt und Geld bekommen.
Wenn du auf Langstrecke mehr als 4h Verspätung hast, kannst du vom Flug zurücktreten, full refund bekommen und trotzdem 600€ pro Passagier bekommen.

Mein Rat:
Schreib Customer.relations@lufthansa.com und impressum_de@lufthansa.com eine email mit:
Betreff: EU261 2004 [Buchungsnummer]

Inhalt bekommst du per Musterschreiben von hier:
https://www.drboese.de/fluggastrechte/fluggastrechte-musterschreiben

Schreib, dass du aufrung der Vorverlegung und Verspätung der Flüge nicht mehr fliegen möchtest, einen full refund erwartest und sie nach EU261 2004 zur Kompensationsforderung innerhalb 14 Tage zum 25.03.2021 aufforderst.
Dann noch deine Bankverbindung rein und Antwort abwarten bzw 14 Tage.

Danach an user kexbox, Dr. Böse, übergeben, der macht sowas immer sehr top und schnell von seiner Seite aus.

Sorry, du hast natürlich Recht. Ersatzbeförderung + Erstattung des Flugpreises geht nicht. Entschädigung schon. War mit dem Kopf woanders.
 
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slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
FR hat im Fall meiner Freundin nach Klageeinreichung einen Antrag auf Verlängerung der "Klageerwiderungsfrist" gestellt.
Dieser wurde auch vom Gericht stattgegeben.. um einen ganzen Monat.

Kann FR das beliebig oft beantragen und so das Verfahren immer weiter herauszögern?
 

Huhu22

Reguläres Mitglied
23.07.2016
62
19

Danke dir!

Letzte Frage an alle. Ich habe in der E-Mail an CR um Stornierung und Rückerstattung gebeten. LH meinte (hab denen auf Social Media geschrieben), dass die Stornierung vor Abflug bei denen bearbeitet sein muss da durch die Umbuchung ich sonst als No-Show gelte.

Lieber Anrufen und um Rückerstattung bitten oder reicht die E-Mail an CR?
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Danke dir!

Letzte Frage an alle. Ich habe in der E-Mail an CR um Stornierung und Rückerstattung gebeten. LH meinte (hab denen auf Social Media geschrieben), dass die Stornierung vor Abflug bei denen bearbeitet sein muss da durch die Umbuchung ich sonst als No-Show gelte.

Lieber Anrufen und um Rückerstattung bitten oder reicht die E-Mail an CR?

Stornierung + Refund nach fare rules = vor Abflug
Refund nach EU261, haste 3 Jahre Zeit
 

Huhu22

Reguläres Mitglied
23.07.2016
62
19
Stornierung + Refund nach fare rules = vor Abflug
Refund nach EU261, haste 3 Jahre Zeit

Okay, aber macht das nicht komplizierter? Oder würde ich mir bezüglich der Entschädigung mit einer durch Anruf bspw getätigten Rückerstattung selbst ins Fleisch schneiden? :D
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Okay, aber macht das nicht komplizierter? Oder würde ich mir bezüglich der Entschädigung mit einer durch Anruf bspw getätigten Rückerstattung selbst ins Fleisch schneiden? :D
Kommt drauf an, welchen Schuh sie dir am Ende draus drehen. Wenn du ohne Zeugen anrufst und LH am Ende behauptet, du wolltest ein Refund nach Tarifbedingungen haben und du am Ende nur die Steuern zurückbekommst...

Ich würde nicht anrufen, du hast deine Forderung per email ja fristgemäß angekündigt, das reicht aus.
 

Huhu22

Reguläres Mitglied
23.07.2016
62
19
Kommt drauf an, welchen Schuh sie dir am Ende draus drehen. Wenn du ohne Zeugen anrufst und LH am Ende behauptet, du wolltest ein Refund nach Tarifbedingungen haben und du am Ende nur die Steuern zurückbekommst...

Ich würde nicht anrufen, du hast deine Forderung per email ja fristgemäß angekündigt, das reicht aus.

Sehe ich auch so, habe vorhin dann auch die Stornobestätigung und Antwort von der Impressum E-Mail erhalten, dass sie den Stornowunsch und Entschädigungswunsch an die jeweilige Abteilung weitergeleitet haben.

Bin wirklich gespannt, ob bis zum 25.03. etwas kommt. Ich glaube irgendwie nicht :D
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Schlussantrag von Generalanwalt Priit Pikamäe v. 16.3.2021 (Rs. C-28/20):

Die Annullierung oder deutliche Verspätung eines Fluges aufgrund eines Pilotenstreiks ist ein außergewöhnlicher Umstand, aufgrund dessen die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreit sein kann. Die Befreiung komme aber nur in Betracht, wenn die Fluggesellschaft “alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe", meint Generalanwalt Priit Pikamäe am Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Schlussantrag.

Hintergrund ist ein Streit aus Skandinavien. Ein Fluggast will von einer Fluggesellschaft einen Ausgleich in Höhe von 250 Euro, weil ein für April 2019 geplanter Flug von Malmö nach Stockholm wegen eines Pilotenstreiks in Norwegen, Schweden und Dänemark annulliert wurde. Wegen der mehrtägigen Arbeitsniederlegung seien mehr als 4.000 Flüge gestrichen worden, wovon knapp 400.000 Gäste betroffen gewesen seien. Wenn jeder Gast eine pauschale Ausgleichszahlung bekommen hätte, wären laut Fluggesellschaft Kosten in Höhe von knapp 120 Millionen Euro entstanden.
 
Zuletzt bearbeitet:

Scones

Neues Mitglied
09.03.2021
5
0
Das ist aber zunächst einmal "nur" der Schlussantrag des Generalanwalts....

Man denke nur, als der EuGH über die Vorlagefragen (Wilder Streik, Tuifly des vorlegenden AG Hannover) zu enscheiden hatte: Hier hat der Generalanwalt -soweit ich mich noch erinnere- auch dafür plädiert, dass der Wilde Streik als außergewöhnlicher Umstand zu klassifizieren sei. Der EuGH ist dem aber nicht gefolgt....

Wir können aber dennoch gespannt auf die Entscheidung des EuGH sein...
 

MikeGolf

Erfahrenes Mitglied
15.02.2016
282
81
Hallo auch ich habe ein Problem mit der Entschädigung:

Meine Frau hat ein Ticket FRA-CMN-FRA mit Royal Air Maroc. Geplanter Rückflug war am 6.7. Der Hinflug wurde wie geplant abgeflogen, der Rückflug 2 mal seitens der Airline verschoben und dann komplett storniert. Dann umgebucht auf 23.3., dann wieder gecancelt und auf den 27.3. umgebucht. Jetzt wurde auch dieser Termin storniert, nächster möglicher Flugtermin wäre am 10.4. Das Problem ist, dass Deutschland nicht mehr angeflogen wird, weil die Einreise von dort nach Marokko wegen Corona behördlich untersagt ist und die Airline offensichtlich nicht leer nach FRA fliegen will. Diese Situation kann leider noch einige Zeit dauern, so dass im Moment mit einem direkten Rückflug nach FRA nicht zu rechnen ist. Die Hotline schlug vor, auf CMN-ORY umzubuchen, allerdings weigert sie sich, den Weiterflug von dort nach Deutschland zu übernehmen. Dieser ist zur Zeit nur mit LH oder AF möglich. Alternative wäre die Ausstellung eines Vouchers über den Rückflug oder die Rückerstattung in bar. Über den zu erstattenden Betrag konnte mir die Hotline nichts Präzises sagen (OT: "Das bestimmt unsere Rechnungsabteilung"). Meine Frau fliegt nun auf eigene Faust mit AF zurück, da CMN-FRA weniger kostet als der halbe ursprüngliche Ticketpreis. Den nicht angetretenen Rückflug wollen wir uns erstatten lassen.

Meine Fragen:

1. Gelten hier EU-Fluggastrechte (Nicht EU-Airline, aber Hin- und Rückflug auf einem Ticket und Reisestart in EU)?
2. Wieviel muss in so einem Fall erstattet werden? Meiner Meinung nach die Hälfte des reinen Flugpreises + Steuern/Landegebühren in FRA, und damit deutlich mehr als der halbe Gesamtpreis.
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.568
4.721
München
Da CMN-FRA nicht auf Gemeinschaftsgebiet startet und Royal Air Maroc eine Airline aus einem Drittstaat ist, sind die EU-Fluggastrechte für diesen Flug nicht anwendbar. Royal Air Maroc unterliegt nur für die in der EU beginnende Teilstrecke FRA-CMN den EU-Fluggastrechten.

Wie viel zu erstatten ist, hängt davon ab, was gebucht wurde. Es ist der Anteil des Flugpreises zu erstatten, der auf den Rückflug entfällt. Acuh die Steuern sind exakt zuzuordnen - aufgrund der deutschen Flugsteuer (welche auf den Hinflug entfällt) ist der Erstattungswert des Rückflugs in Hinblick auf die Steuern und Gebühren meist weniger, als die die Hälfte der gezahlten Steuern.
 

MikeGolf

Erfahrenes Mitglied
15.02.2016
282
81
Der war ja wohl eher in Marokko....
Ich hätte vermutet, das bei FRA-CMN-FRA auf einem Ticket sowohl Anfang als auch Ende der Reise in FRA sind. Bei den Fluggastrechten zählt jeder Teilflug aber wohl tatsächlich einzeln, unabhängig von der Buchung. OK, muss man wohl akzeptieren. Die AGB der Airline verweisen auf die IATA und auf das Montrealer Abkommen, das in diesem Fall aber keine konkreten Entschädigungsansprüche garantiert.

Wie viel zu erstatten ist, hängt davon ab, was gebucht wurde. Es ist der Anteil des Flugpreises zu erstatten, der auf den Rückflug entfällt.

Wie berechnet sich dieser Anteil? In der Ticketrechnung steht nur FARE = 220€, ohne Aufschlüsselung in Hin- und Rückflug. Die Summe der Preise zweier getrennt gebuchter Einzelflüge wären höher als das Returnticket gewesen.
 

flyer09

Erfahrenes Mitglied
04.11.2009
12.068
2.215
Wie berechnet sich dieser Anteil? In der Ticketrechnung steht nur FARE = 220€, ohne Aufschlüsselung in Hin- und Rückflug. Die Summe der Preise zweier getrennt gebuchter Einzelflüge wären höher als das Returnticket gewesen.

Kommt auf die gebuchte Buchungsklasse(nkombi) an, die gebucht wurde. Wenn der Hinflug in einer höheren BK, aber der Rückflug z.B. in der niedrigsten BK gebucht wurde, kann man wohl von 30-40% Erstattung + Taxes ausgehen.

Ab CMN werden nach FRA 100 MAD Morocco International Tourism Tax & 182 MAD Morocco Passenger Service Charge berechnet, dazu 453 MAD Kerosinzuschlag (auf FRA-CMN-FRA sind es 84,00€ YQ, demnach rund 42€ pro Leg, was auch 453 AED umgerechnet sind).

Die Tax, die ex CMN erstattet wird, dürfte sich demnach auf 735 AED ( = 70,50€) belaufen. Wenn FRA-CMN und CMN-FRA in der selben Buchungsklasse war, liegt die Tariferstattung i.d.R. bei 50% ( = 110€ in deinem Fall). Würde also mit etwa 180,50€ an Erstattungssumme rechnen.

Kannst du mal die Buchungsklasse beider Legs nennen?

Nach meiner persönlichen Erfahrung mit Royal Air Maroc würde mich es aber nicht wundern, wenn ein völlig anderer Betrag bei dir rauskommt :eek::rolleyes: Oder das AT gar nichts refundiert...
 
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sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Wie berechnet sich dieser Anteil? In der Ticketrechnung steht nur FARE = 220€, ohne Aufschlüsselung in Hin- und Rückflug. Die Summe der Preise zweier getrennt gebuchter Einzelflüge wären höher als das Returnticket gewesen.


die genaue Aufschlüsselung kann dir das zu buchende Reisebüro mitteilen. Oder du bekommst die basefares raus, dann kannst du mit ein bissle (viel) Arbeit raussuchen, wie der genaue Preis pro Basefare war.
 

MikeGolf

Erfahrenes Mitglied
15.02.2016
282
81
Vielen Dank für die sachkundigen Hinweise!

Beide Segmente waren im gleichen Tarif (ECO FLEX) gebucht. Hier mal die komplette Abrechnungsinformation. Als Laie kann ich die Fare calculation leider nicht durchschauen. Ich komme da nicht auf 220€.

Fare calculation: FRA AT CAS173.76AT FRA84.81NUC258.57END ROE0.848864
Form of payment: PP Endorsements: CHANGE PERMITTED/NA NOSHOW
Fare: EUR 220.00
Taxes: EUR 12.90OY
EUR 9.95DE
EUR 33.59RA
EUR 9.32A9
EUR 12.49MA
EUR 4.48MA
Carrier Imposed Fees: EUR 84.00YQ
EUR 1.13YR
Total Amount: EUR 387.86
Fee OBT01 TKT FEES EUR 5.00
Total OB Fees: EUR 5.00
Grand total: EUR 392.86
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.568
4.721
München
Schlechte Nachrichten: Auf den Hinflug sind 173,76 NUC (1 NUC = 1 USD) entfallen, auf den Rückflug 84,81 NUC. Der zu erstattende Tarifwert am Rückweg sind also nur 72 EUR der 220 EUR, plus entsprechend die auf den Rückflug entfallenden Steuern und Gebühren.

Das ist definitiv ein gutes Eck weniger, als die Hälfte.
 

MikeGolf

Erfahrenes Mitglied
15.02.2016
282
81
Danke für die Rechnung, ich wusste nicht, dass hier in Dollar gerechnet wurde. In diesem Fall lohnt sich die Erstattung nicht und ich werde den Rückflug erst einmal offen lassen.
 
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sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Danke für die Rechnung, ich wusste nicht, dass hier in Dollar gerechnet wurde. In diesem Fall lohnt sich die Erstattung nicht und ich werde den Rückflug erst einmal offen lassen.
Jaein, das Ticket wurde schon in EUR gerechnet, aber die Tarife sind in NUC, da das die allgemeine neutrale Währung ist. Und 'wie es der Zufall will' ist 1 NUC = 1 USD
END ROE0.848864
Das ist der Umrechnungskurs am Tag der Ticketausstellung, also 1 NUC (USD) = 0.848864 EUR
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Rechtmäßiger Streik des eigenen Personals ist kein außergewöhnlicher Umstand

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem u. a. Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreien könnte.

Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Streik unter Beachtung der Anforderungen des nationalen Rechts organisiert wird.

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-03/cp210044de.pdf

Urteil in der Rechtssache C-28/20
Airhelp Ltd / Scandinavian Airlines System SAS

Das Urteil liegt jetzt auch vor:
https://curia.europa.eu/juris/docum...=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=196601
 
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