EU Fluggastrechte / Annullierung

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paarlman

Erfahrenes Mitglied
10.07.2009
2.079
939
unweit LSTA
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Hallo zusammen,

LX hat unsere Buchung nach, bzw. von Sylt für Mai 2021 geändert. Der Rückflug war wie folgt gebucht: 14h25 GWT-ZRH 16h00
Nach Änderung schaut es nun so aus: 19h45 GWT-ZRH 21h25

Mit der späten Ankunft in ZRH kommen wir nun nicht mehr mit der Bahn nach Hause. Die letzte "vernünftige" Verbindung verlässt ZRH um 21h15 mit Ankunft am Heimatbahnhof um 23h34, alles danach hat quasi nightstop en route und kommt in den frühen Morgenstunden an.

Ist LX (ausführende Airline, Ticket ist von LH) in dem Fall verpflichtet die Hotelkosten in ZRH zu übernehmen, sodass wir am Folgetag nach Hause reisen können? Falls ja, wie vorgehen? Die Email gibt uns nur die Möglichkeit, die geänderte Buchung zu akzeptieren, das Ticket zu einem späteren Zeitpunkt zu nutzen oder erstatten zu lassen.

Danke im Voraus!
Grüsse, der paarlman

Edit: Ich erkenne erst jetzt dass der Rückflug von Donnerstag auf Mittwoch vorverlegt wurde.... damit wird leider die ganze Reise hinfällig und ich werde die Erstattung veranlassen müssen. Falls sich nichtsdestoweniger jemand zur o.a. Frage äussern mag, bin ich hingegen dankbar.
 
Zuletzt bearbeitet:

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
früheren Rückflug musst du nicht akzeptieren.
Frage doch erstmal die durchführende Airline, was der nächst verfügbaren Flug wäre und falls der für euch passt, lässt du euch auf den umbuchen
 

Chiller3333

Erfahrenes Mitglied
26.11.2017
1.288
601
FRA, JFK
Nehme an, dass eine umseigeverbindung auch nicht in Frage kommt, oder?
Gibt eine Verbindung mit EW via DUS.

Kann uebrigens im Mai keine Direktfluege GWT-ZRH mit LX Mittwochs finden. Sicher, dass du das korrekt gesehen hast?

Edit: Musste nur genauer schauen, hab ihn gefunden :/
 
Zuletzt bearbeitet:

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
Wie verhält es sich denn, wenn die Airline einen Flug kurzfristig streicht und man aus diesem Grund einen neuen, aktuelleren Corona-Test für Einreise benötigt?
Die Kosten für den Test, sollte die Airline dafür aufkommen oder ist das einfach nur "Pech" für den Passagier?
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.455
985
Da dürfte der Amtsrichter (oder sein Referendar) sich nicht richtig an seine BGB-Vorlesung erinnert haben:
Den Klägern wurde keine Ersatzbeförderung angeboten.

Da die Airlines in solchen Fällen ja regelmäßig Umbuchungen verweigern, ist der einer Fremdgeschäftsführung entgegenstehende Wille der Airline eigentlich evident, so dass eine GoA, nun ja, schwierig ist...
 
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weltbuerger

Erfahrenes Mitglied
06.02.2018
2.089
1.698
Ich habe für den 21.4. einen Flug GVA-RAK o/w gebucht, Abflug 10:30. Der wurde nun annulliert und das LX Service Center sagt, sie können am 21.4. keinerlei Alternative anbieten, auch nicht mit Abflug ab ZRH o.ä. Der nächstmögliche Flug, auf den ich wechseln könne, sei ein GVA-ZRH-RAK am 22.4. mit overnight layover in ZRH, Ankunft am 23.4. Erst am 23.4. bieten sie mir diverse Möglichkeiten inkl. Direktflügen mit LX oder WK an.
Airport Change des Ziels bis 250 km sei möglich, sie können aber am 21. und 22.4. auch nichts nach CMN (oder AGA) einbuchen.

Laut EU261 gibt es ja diese Geschichte mit dem nächsten verfügbaren Flug unter vergleichbaren Bedingungen.

Die Frage ist: Gilt das auch ab Schweiz und, wenn ja, wie setze ich das durch?

Hoffe hier wirklich auf Eure Antworten. Die Schweizer Gerichte sind nunmal bekannt dafür, die Fluggastrechte-VO anders zu interpretieren als EU-Gerichte, insbesondere bei Flügen ex CH nach Non-EU wie in meinem Fall.

EDIT: Die nächstmögliche Verbindung nach RAK ex GVA am 21.4. ist GVA-CDG-RAK, Abflug 12:00, Ankunft 16:45. Umbuchung auf diese Verbindung lehnt die Hotline ab.
 
Zuletzt bearbeitet:

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.568
4.721
München
Welche "nächstmögliche" Alternative von GVA nach RAK hättest Du denn überhaupt gefunden, auf die Dich LX umbuchen soll?
 

Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
401
60
ACH
Schweiz und EU261 ist leider ein schwieriges Thema. Die Schweiz hat die Verordnung zwar übernommen, die späteren Urteile des EuGH (z.B. dass technische Defekte keine aussergewöhnlichen Umstände darstellen) gelten aber nicht automatisch. In deinem Fall sollte das aber keine Rolle spielen, denn der Anspruch auf "anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt" ist direkt in der Verordnung verankert.

Ich hatte selbst vor ein paar Jahren einen Fall, wo AF den Morgenflug ZRH-CDG kurzfristig annulliert hat und mir als Alternative nur den nächsten AF-Flug am Nachmittag anbot. Ich habe mir dann den Morgenflug mit LX selbst gebucht und AF um die Erstattung der Kosten (+250 EUR Kompensation) gebeten. Die 250 EUR wurden bezahlt, aber nicht das neue LX-Ticket. Daraufhin habe ich eine Anzeige beim BAZL eingereicht (https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/gutzuwissen/fluggastrechte.html), der Durchsetzungsstelle für Passagierrechte in der Schweiz. Nach sehr langer Bearbeitungszeit (sicher über 6 Monaten) hat AF dann den Anspruch anerkannt und die Kosten für das LX-Ticket überwiesen.

An deiner Stelle würde ich mir sehr gut überlegen, ob du am nicht die von LX angebotenen Alternativen annehmen kannst, bis dahin ist ja noch Zeit und die Reise entsprechend umzuplanen. Falls du unbedingt am 21.04. fliegen musst, das AF-Ticket um einiges teurer als dein ursprüngliches LX-Ticket ist und du das Risiko auf Mehrkosten sitzen zu bleiben bewusst eingehen möchtest, würde ich wie folgt vorgehen.

1. LX schriftlich unter Fristsetzung zur Umbuchung auf die nächstmögliche Ersatzverbindung auffordern, dabei die Verbindung mit AF vorschlagen.
2. Nach Ablauf der Frist die AF-Verbindung selbst buchen und LX zur Erstattung der Kosten auffordern.
3. Anzeige beim BAZL einreichen oder ggf. einen Anwalt einschalten.

Viel Erfolg und berichte bitte wie es ausgegangen ist!
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Neues von unerwarteter Stelle:

Europäischer Rechnungshof, Luxemburg, 3. März 2021

Der Europäische Rechnungshof hat eine Prüfung eingeleitet, um zu bewerten, ob die Kommission wirksame Maßnahmen ergriffen hat, um die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern, die während der Coronavirus-Krise mit dem Flugzeug gereist sind oder Flüge gebucht haben, zu sichern. Die Prüfer werden untersuchen, ob die derzeitigen Vorschriften über die Fluggastrechte ihren Zweck erfüllen und ausreichend robust sind, um sich in einer solchen Krise zu bewähren. Sie werden genau hinschauen, ob die Kommission engmaschig verfolgt hat, dass die Fluggastrechte in der Pandemie eingehalten wurden, und entsprechende Schritte unternommen hat. Bewertet werden soll außerdem, ob bei der Gewährung staatlicher Soforthilfen für die Reise- und Verkehrsbranche Fluggastrechte von den Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden.

Die ganze Pressemitteilung hier:
https://www.eca.europa.eu/Lists/News/NEWS2103_03/INAP_air_passenger_rights_DE.pdf

 

skyblue99

Erfahrenes Mitglied
24.08.2019
4.716
6.108
Wenn ein Flug gestrichen wird, allerdings dafür ein neuer Flug unter anderer Flugnummer zur selben Zeit eingebucht wird, erlaubt das die Stornierung des Tickets?

Konkretes Beispiel:

Ab 1.4. wird Stand jetzt durch EW Discover FRA-FCO geflogen, Flugnummer ist von Air Dolomiti (LH im Codeshare). Wenn dieser Flug gestrichen wird und dafür zur selben Zeit ein "normaler" LH-Flug angeboten wird (also keine Codeshareflugnummer a la LH95xx, sondern LH2xx), könnte ich dann stornieren und falls ja, könnte/wird sich LH erfahrungsgemäß querstellen? Der Grund der Reise hätte sich dann nämlich erledigt. Es wäre auch noch interessant zu wissen, ob Buchung auf EN- oder LH-Flugnummer einen Unterschied bewirken würde.
 

Scones

Neues Mitglied
09.03.2021
5
0
Das würde mich auch mal brennend interessieren!
Ich suche dazu auch konkrete Hinweise.



ja das ist auch erstattungsfähig, aber dafür braucht man nicht zwingend Belege, siehe nachfolgende Vorlage:

-------------------------------------------------------------

Kostenfestsetzungsantrag
Es wird beantragt, die Kosten des Verfahrens gem. § 104 ZPO festzusetzen und dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gem. § 104 Abs. 1 ZPO mit 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach § 247 Abs. 1 BGB verzinst wird. Alle (weitere) anfallenden Kosten sollen hinzugesetzt werden.
Der Kläger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Somit hat die der Kläger Anspruch auf Erstattung

1.) Klageschrift vom xxxxxx
-Entgelt für Postwurfsendung 1,55 EUR
-Ablichtungen xxx EUR
- Kuvert 0,20 EUR



2.) Schreiben vom xxxxx
usw

Anfallende Gerichtskosten sollen dem vorliegenden Antrag hinzugefügt werden.

Nachfolgend werden die im vorliegenden Rechtsstreit entstandenen erstattungswürdigen Ausgaben angezeigt/begründet:
Gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Kostenfestsetzungsverfahren) genügt es, wenn der Ansatz glaubhaft gemacht ist.
In dem vorliegenden Fall wurden die Ablichtungen in einem Copyshop angefertigt, der für eine einseitige Ablichtung DIN A4 0,xx EUR verlangte. Vorsorglich wird auf das BGH Urteil vom 04.04.2007 (BGH, Az. III ZB 79/06) verwiesen: "Gem. § 104 Abs. 2 ZPO genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft gemacht ist. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen" (BGH III ZB 79/06).

Bei entsprechender Aufschlüsselung der Verbrauchsmaterialen sind auch Kuvertkosten von der Gegenseite zu erstatten (vgl. BVerfG Beschl. v. 4.10.2017 – 2 BvR 821/16, BeckRS 2017, 130794, BVerfG Beschl. v. 20.9.2018 – 2 BvR 1160/17, BeckRS 2018, 42249).


Sodann sei angemerkt:
1.) Die Klageschrift umfasste -in doppelter Ausfertigung- xx Seiten, was Kosten für die Ablichtungen i.H.v. xxx EUR verursachte. Gem. Preisverzeichnis der Post belieft sich das Entgelt für die Postwurfsendung auf 1,55 EUR. Kosten für das Kuvert für die Postwurfsendung beliefen sich auf 0,20 EUR.

2.) usw.


-------------------------------

Es ist zwar schon alles erstattungsfähig, jedoch muss alles genau aufgelistet werden, Beläge sind indes nicht (zwingend) notwendig
 
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Huhu22

Reguläres Mitglied
23.07.2016
62
19
Hallo zusammen,

ich bräuchte mal euren Rat. Ich hatte für nächsten Donnerstag (18.03.2021) bis Sonntag (21.03.2021) einen Flug mit LH von MUC nach AMS gebucht. Jetzt mal die Historie:

Originalbuchung:
18.03.2021. MUC. 12:40 LH2304
18.03.2021. AMS. 14:15

21.03.2021. AMS. 20:00 LH2309
21.03.2021. MUC. 21:20

1. Umbuchung (09.02.2021):
18.03.2021. MUC. 08:25 LH2302
18.03.2021. AMS. 10:00

21.03.2021. AMS. 20:10 LH2309
21.03.2021. MUC. 21:30

2. Umbuchung (04.03.2021):
18.03.2021. MUC. 17:45 LH2308
18.03.2021. AMS. 19:20

21.03.2021. AMS. 20:10 LH2309
21.03.2021. MUC. 21:30

3. Umbuchung (11.03.2021):
18.03.2021. MUC. 07:00 LH93
18.03.2021. FRA. 08:05
18.03.2021. FRA. 09:00 LH988
18.03.2021. AMS. 10:15

22.03.2021. AMS. 10:40 LH2303
22.03.2021. MUC. 12:00

Hab ich durch diese Mehrfachumbuchungen besonders jetzt innerhalb der 14 Tage vor Abflug Anspruch auf eine Entschädigung von je 250€ je Strecke und Passagier?
Kann ich mir die Flüge rückerstatten lassen und trotzdem dann eine Entschädigung geltend machen?

Das LH ServiceCenter kennt sich natürlich mit keiner der Fragen aus und verweist ausschließlich an CustomerRelations. :D
 

derBerliner

Erfahrenes Mitglied
10.05.2011
947
911
Hallo zusammen,

ich bräuchte mal euren Rat. Ich hatte für nächsten Donnerstag (18.03.2021) bis Sonntag (21.03.2021) einen Flug mit LH von MUC nach AMS gebucht. Jetzt mal die Historie:

Originalbuchung:
18.03.2021. MUC. 12:40 LH2304
18.03.2021. AMS. 14:15

21.03.2021. AMS. 20:00 LH2309
21.03.2021. MUC. 21:20

1. Umbuchung (09.02.2021):
18.03.2021. MUC. 08:25 LH2302
18.03.2021. AMS. 10:00

21.03.2021. AMS. 20:10 LH2309
21.03.2021. MUC. 21:30

2. Umbuchung (04.03.2021):
18.03.2021. MUC. 17:45 LH2308
18.03.2021. AMS. 19:20

21.03.2021. AMS. 20:10 LH2309
21.03.2021. MUC. 21:30

3. Umbuchung (11.03.2021):
18.03.2021. MUC. 07:00 LH93
18.03.2021. FRA. 08:05
18.03.2021. FRA. 09:00 LH988
18.03.2021. AMS. 10:15

22.03.2021. AMS. 10:40 LH2303
22.03.2021. MUC. 12:00

Hab ich durch diese Mehrfachumbuchungen besonders jetzt innerhalb der 14 Tage vor Abflug Anspruch auf eine Entschädigung von je 250€ je Strecke und Passagier?
Kann ich mir die Flüge rückerstatten lassen und trotzdem dann eine Entschädigung geltend machen?

Das LH ServiceCenter kennt sich natürlich mit keiner der Fragen aus und verweist ausschließlich an CustomerRelations. :D

1. Rückerstattung + Entschädigung geht in diesem Fall meines Erachtens nicht. Entweder oder.

2. Ich denke, für Dein Rückflug ist die Sachlage relativ klar: Hier könntest Du eine Hotelübernachtung in Amsterdam (vom 21. zum 22. März) sowie die EU261-Entschädigung geltend machen, da sich Deine Ankunft in München um gut 13 Stunden verzögert (und Du das erst unter 14 Tage vorher erfahren hast)

3. Wegen Deines Hinfluges: Das ist etwas unklarer, aber auch sollte eine Vorverlegung von mehr als vier Stunden Grund zu einer Ausgleichszahlung nach EU261 sein (hier gibt es auch bereits Gerichtsurteile).


Mein Rat: Wenn du fliegen willst, flieg - und hole Dir dann danach (notfalls per Anwalt) die Eu-Entschädigung. Wenn Du nicht fliegen willst, lass Dir das Ticket einfach komplett erstatten.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
1. Rückerstattung + Entschädigung geht in diesem Fall meines Erachtens nicht. Entweder oder.
Da muss ich widersprechen, natürlich geht das, habe ich oft genug auch selber schon so beantragt und Geld bekommen.
Wenn du auf Langstrecke mehr als 4h Verspätung hast, kannst du vom Flug zurücktreten, full refund bekommen und trotzdem 600€ pro Passagier bekommen.

Mein Rat:
Schreib Customer.relations@lufthansa.com und impressum_de@lufthansa.com eine email mit:
Betreff: EU261 2004 [Buchungsnummer]

Inhalt bekommst du per Musterschreiben von hier:
https://www.drboese.de/fluggastrechte/fluggastrechte-musterschreiben

Schreib, dass du aufrung der Vorverlegung und Verspätung der Flüge nicht mehr fliegen möchtest, einen full refund erwartest und sie nach EU261 2004 zur Kompensationsforderung innerhalb 14 Tage zum 25.03.2021 aufforderst.
Dann noch deine Bankverbindung rein und Antwort abwarten bzw 14 Tage.

Danach an user kexbox, Dr. Böse, übergeben, der macht sowas immer sehr top und schnell von seiner Seite aus.
 
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Huhu22

Reguläres Mitglied
23.07.2016
62
19
Da muss ich widersprechen, natürlich geht das, habe ich oft genug auch selber schon so beantragt und Geld bekommen.
Wenn du auf Langstrecke mehr als 4h Verspätung hast, kannst du vom Flug zurücktreten, full refund bekommen und trotzdem 600€ pro Passagier bekommen.

Mein Rat:
Schreib Customer.relations@lufthansa.com und impressum_de@lufthansa.com eine email mit:
Betreff: EU261 2004 [Buchungsnummer]

Inhalt bekommst du per Musterschreiben von hier:
https://www.drboese.de/fluggastrechte/fluggastrechte-musterschreiben

Schreib, dass du aufrung der Vorverlegung und Verspätung der Flüge nicht mehr fliegen möchtest, einen full refund erwartest und sie nach EU261 2004 zur Kompensationsforderung innerhalb 14 Tage zum 25.03.2021 aufforderst.
Dann noch deine Bankverbindung rein und Antwort abwarten bzw 14 Tage.

Danach an user kexbox, Dr. Böse, übergeben, der macht sowas immer sehr top und schnell von seiner Seite aus.

Super, vielen Dank. Hab jetzt entsprechend nochmal eine E-Mail an CR geschickt. Gibt es Erfahrungswerte, ob sich Lufthansa an diese Fristen hält? Die letzten Kontakt früher zu CR meinerseits haben sich eher über Wochen und Monate erstreckt ������
 
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sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Unterschiedlich, manchmal antworten sie innerhalb ein paar Wochen und lehnen alles ab, manchmal melden sie sich gar nicht.
 

Huhu22

Reguläres Mitglied
23.07.2016
62
19
Unterschiedlich, manchmal antworten sie innerhalb ein paar Wochen und lehnen alles ab, manchmal melden sie sich gar nicht.

Okay, also wenn ich innerhalb der zwei Wochen (hab jetzt mal bis zum 25.03 angegeben) nichts höre dann schreib hier im Forum einfach @kexbox?:confused:
 
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