EU Fluggastrechte / Annullierung

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slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
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die EU-Verordnung zwecks Entschädigung gilt auch, wenn auf die nächstmögliche Verbindung umgebucht wird oder?

LH fliegt FRA-CPT nach dem 05.02. nicht mehr an...wäre eig am 10.02 geflogen und heute kam die Cancellation notice... also weniger als 14 Tage im Vorraus.
Außergewöhnliche Umstände im Sinne der EU-Verordnung nach meiner Einschätzung nicht erkennbar.

Umbuchung auf AF am gleichen Tag via CDG-JNB-CPT (möglich laut Hotline) käme mit +5 Stunden "Verspätung" als ursprünglich gebucht in CPT an.
Anspruch auf 600€ pro Person ist gegeben?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Kann ich nicht erkennen.

Denn: Mit Wirkung vom 30. Januar 2021 besteht durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten, inklusive Südafrika nach Deutschland. Wenn das kein „außergewöhnlicher Umstand“ ist, dann weiß ich auch nicht...
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Muss gerichtlich entschieden werden.

Denn der Airline wird in keiner Weise verboten zu fliegen. Die Airline darf weiterhin soviele Passagiere mit dt. Staatsangehörigkeit oder Ausländer mit ständigen dt. Wohnsitz zwischen Dtld und Südafrika befördern wie sie möchte.

Die Entscheidung, den Flug zu annullieren, beruht somit nicht auf staatlicher Anweisung, sondern aus ökonomischen Gründen, da LH davon ausgeht, dass es sich finanziell nicht lohnt die wenigen Passagieren zu befördern.

Man könnte sogar argumentieren, dass wenn das Ticket in letzter Zeit gebucht wurde, die Airline sogar damit rechnen muss, dass es wenige Passagiere geben wird wegen der Pandemie. Einfach einen Flug aus wirtschaftlichen Gründen zu annullieren und dann keine Kompensation zu zahlen ist nicht im Sinne von EU261.

Und um LH zu zitieren:
https://www.fvw.de/touristik/verkeh...a-fliegt-zunaechst-unveraendert-weiter-216146
Die Lufthansa plant aktuell keine Einschränkung ihres Flugverkehrs mit den fünf Ländern, für die seit Samstag wegen der Ausbreitung von ansteckenderen Coronavirus-Varianten Einreisesperren nach Deutschland gelten.


Man werde die Lage aber im Blick behalten und die Flugpläne für Portugal, Irland, Großbritannien, Südafrika und Brasilien in den kommenden Tagen gegebenenfalls anpassen, sagte ein Sprecher der Fluggesellschaft am Samstag der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Wegen der Ausnahmen etwa für alle Deutschen und in Deutschland lebender Ausländer sowie Transitpassagiere sollen die Flüge aber zunächst weiter wie geplant stattfinden.
 
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Pickles

Reguläres Mitglied
15.07.2019
58
2
Ich weiß nicht, ob das hier der richtige Thread ist oder eher der Nachbarthread zu außergewöhnlichen Umständen.
Erste Frage: Ist eine Flugplanänderung wegen Corona ein hinzunehmender außergewöhnlicher Umstand?

Falls nein, zweite Frage: LH bucht mich aufgrund von Flugplanänderung mit 6 Tagen Vorlauf auf eine innerdeutsche Verbindung, mit der ich ca. 3,5 Stunden nach geplanter Ankunft ankomme. Verstehe ich es richtig, dass mir in diesem Fall 250€ Entschädigung zustehen, auch wenn ich die Änderung so akzeptiere?

Ist es in diesem Fall wichtig, auf die Benachrichtigung nicht mit "Ich akzeptiere die geänderte Buchung" zu antworten?
Ist das anrüchig, in so einem Fall auch nach den 250€ zu fragen? Wahrscheinlich wäre mir sowas schon öfter zugestanden, aber ich war eigentlich immer der Meinung man sollte leben und leben lassen. Nur diesmal stört es mich schon ein bisschen, weil ich dadurch erst um Mitternacht im Hotel bin und den Folgetag vollgepackt habe mit Terminen.

Danke Euch für die Hilfe! (Bitte entschuldigt, falls das schon tausendmal beantwortet wurde. Ich habe die konkrete Antwort auf die Schnelle nicht gesehen, und außerdem wollte ich auch zusätzlich die moralische Frage dazu stellen...)
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Kommt drauf an, wann gebucht. Falls vor Corona gebucht wurde und Corona dann passiert ist, ja. Musst mal mehr posten, wann gebucht, Flugstrecke, Reisedatum, wann informiert über Flugplanänderung.
 
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Pickles

Reguläres Mitglied
15.07.2019
58
2
Klar gerne.
Gebucht am 29.01.2021
Flugdatum am 07.02.2021
Benachrichtigung am 01.02.2021
Flugstrecke innerdeutsch (damit <1500km)
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.180
Neuss
www.drboese.de
Muss gerichtlich entschieden werden.
Das wird es wohl sein, wobei Amts- und sicher auch Landgerichte sich davor drücken werden, hier entgegen der Wirtschaftförderung durch die Kommission nach der StN vom 18.03.2020 den großen Sturm loszutreten. Mal schauen, ob das mal beim BGH / EuGH landet.

Erste Frage: Ist eine Flugplanänderung wegen Corona ein hinzunehmender außergewöhnlicher Umstand?
Kommt auf die Rahmendaten an (Strecke, wann gebucht, wie sieht der sonstige Flugplan aus), es gibt aber viele Fälle, in denen man sehr gut argumentieren kann, dass es das nicht ist
Falls nein, zweite Frage: LH bucht mich aufgrund von Flugplanänderung mit 6 Tagen Vorlauf auf eine innerdeutsche Verbindung, mit der ich ca. 3,5 Stunden nach geplanter Ankunft ankomme. Verstehe ich es richtig, dass mir in diesem Fall 250€ Entschädigung zustehen, auch wenn ich die Änderung so akzeptiere?

Ist es in diesem Fall wichtig, auf die Benachrichtigung nicht mit "Ich akzeptiere die geänderte Buchung" zu antworten?
Ja, zutreffend.
 
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Pickles

Reguläres Mitglied
15.07.2019
58
2
Super, vielen Dank für die schnelle Antwort!
Nochmal zur Sicherheit:
- Auf die Benachrichtigungs-Email hin mich an LH wenden und die Entschädigung fordern.
- NICHT auf den "Ich akzeptiere" Link in der Mail klicken?
- Transportiert werde ich dann dennoch zur neuen, späteren Uhrzeit?
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
Kann ich nicht erkennen.

Denn: Mit Wirkung vom 30. Januar 2021 besteht durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten, inklusive Südafrika nach Deutschland. Wenn das kein „außergewöhnlicher Umstand“ ist, dann weiß ich auch nicht...


was ist denn nun "praktisch" anders zu dem Eingrenzungen des Flugverkehrs seit Dezember aus?

Es ist erlaubt folgende Passagiere zu Befördern:
-Staatsbürger Deutschlands
-Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland
-Transitpassagiere

Vor dem 29.01. gab es diese Einschränkungen doch ebenso!
was ist seit dem 29.01. neu, was vorher noch nicht galt?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Muss gerichtlich entschieden werden.

Denn der Airline wird in keiner Weise verboten zu fliegen. Die Airline darf weiterhin soviele Passagiere mit dt. Staatsangehörigkeit oder Ausländer mit ständigen dt. Wohnsitz zwischen Dtld und Südafrika befördern wie sie möchte.

Ich würde niemandem empfehlen, das gerichtlich entscheiden zu lassen. Es gehört halt auch dazu, Erfolgsaussichten seriös einzuschätzen - und wenn man etwas Erfahrung hat, weiß man, wie ein RiAG das (sehr wahrscheinlich) sieht.
 
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sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Ich würde niemandem empfehlen, das gerichtlich entscheiden zu lassen. Es gehört halt auch dazu, Erfolgsaussichten seriös einzuschätzen - und wenn man etwas Erfahrung hat, weiß man, wie ein RiAG das (sehr wahrscheinlich) sieht.
Wird sich zeigen, ob sich irgendjemand in den nächsten 2 Jahren findet, der da mal das durchklagen will, ich denke auch, wie kexbox, dass das wohl am Ende von oberster Stelle entschieden werden muss. Fragt sich nur, wer der 1. ist und die Rechtschutzversicherung dafür opfert ;)
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.180
Neuss
www.drboese.de
Bereits mit einer Familie hat man die Grenze zur Berufungsfähigkeit ja überschritten. Da gibt es ja an einigen klassischen Gerichtsstandorten auch fähige Richter. Die Portale können die Sache bereits erstinstanzlich beim LG aufhängen und kommen dann auch zu - vorlage- oder revisionszulassungsfreudigen OLGen. Aber die nicht berufungsfähige Sache beim Amtsgericht Memmingen wird es nicht bis nach oben bringen, da stimme ich dem Kollegen aus Berlin schon zu.

Ich denke, es wird sich immer näher an den Kern des Problems herangetastet, bis dann irgendwann die Flüge Gegenstand der Rechtsprechung werden, die im März 2020 annulliert wurden.
Die vielen verschiedenen Nuancen darüber bis zum Klassiker nicht-außergewöhnlicher Umstände habe ich schon in mehreren Verfahren abgeklappert und die sind in der Regel durch Erledigung oder Anerkenntnis - teils nach Hinweis des Gerichts - beendet worden.



 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Bereits mit einer Familie hat man die Grenze zur Berufungsfähigkeit ja überschritten. Da gibt es ja an einigen klassischen Gerichtsstandorten auch fähige Richter. Die Portale können die Sache bereits erstinstanzlich beim LG aufhängen und kommen dann auch zu - vorlage- oder revisionszulassungsfreudigen OLGen. Aber die nicht berufungsfähige Sache beim Amtsgericht Memmingen wird es nicht bis nach oben bringen, da stimme ich dem Kollegen aus Berlin schon zu.
Sollte man in solchen Fällen dann empfehlen, die Sache auf Vorlage zu legen und falls mal eine höchstrichterliche Entscheidung fällt, den "kleinen" Fall auch mal aufrollen? Ist vermutlich besser als jetzt schon AG oder SÖP?
 

coeln77

Erfahrenes Mitglied
05.10.2011
925
498
CGN
Hat jemand Erfahrungswerte wie lange eine Rückerstattung bei A3 aktuell gedauert?
Gebucht am 27.09.20, alle Flüge der Buchung (DUS-SKG) am 17.12.20 storniert, am 20.12.20 Erstattung über Webformular angefordert.
Hotline sagt heute: "Wir brauchen noch Zeit." ?
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Ich würde nicht zulange warten, da du für Chargeback nur x Tage Zeit hast den einzureichen. Ich hatte eine A3 Buchung mit Invoice bezahlt gehabt, da hat der Refund 10 Monate gedauert.
 
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coeln77

Erfahrenes Mitglied
05.10.2011
925
498
CGN
Im Übrigen...
#klagenhilft

Ja, I know und das hat es ja schon in einigen meiner Fälle. Allerdings bin ich Hobbyjurist in eigener Angelegenheit nicht ganz sicher, wie ich wirklich alle meine Kosten am Ende abrechne. Aktuelles Beispiel: Teilanerkenntnis- und Schlussurteil über Ticketerstattung (197,09 EUR) und Entschädigung (400,00 EUR):

"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 597,09 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."

So halte ich die vollstreckbare Ausfertigung nach Antrag auf Kostenfestetzung jetzt in meinen Händen. Ich frage mich allerdings wo und wie ist denn mein Gerichtskostenvorschuss (hier 105,00 EUR) geblieben? Auf der Abrechnung der Zahlstelle steht "Diese Zahlungen werden bei anderen Verfahrenbesteiligten verrechnet".

Muss ich dem Beförderungsunternehmen dann noch mal eine eigene Abrechnung über diese 105,00 EUR senden, oder sind und bleiben das die Kosten die ich als Antragssteller dieser Klage selbst tragen muss?
 

coeln77

Erfahrenes Mitglied
05.10.2011
925
498
CGN