Die Frage ist eher, wie in beiden Fällen nun die genauen Voraussetzungen aussehen, die Ausgangslage ist noch immer eher vage umrissen, gleichwohl die Situation sehr interessant.
Das dürfte eher an mangelnden Kenntnissen der Mitinsassen liegen.
Aus 261/2004 folgt kein Anspruch auf Rückerstattung, weil keiner der Flüge anulliert wurde.
Für die Frage, ob der OP ggf. einen vertraglichen Rückerstattungsanspruch hat, müsste erstmal geklärt werden, welchem Recht der Vertrag unterliegt. Der OP wohnt in Deutschland und hat einen Flug von Großbritannien über die Schweiz nach Brasilien gebucht. Ich nehme an, dass die Flüge unter LX Flugnummern gebucht sind.
Welches Recht anzuwenden ist, bestimmt im Ansatz das internationale Privatrecht des Landes, in dem geklagt wird (IIRC). Wir wissen nicht, ob der Mitinsasse auf lh.de gebucht hat. Selbst wenn enthalten nach meiner Kenntnis die ABB der Hansa keine Rechtswahlklausel; müsste man ggf. nochmal nachgucken. Trifft diese Annahme zu, wäre bei Klagen in Deutschland (wenn deutsche Gerichte überhaupt zuständig sind) auf Grundlage der europaweit einheitlichen Rom-I VO schweizer Recht anzuwenden. Gleiches gälte bei Klagen vor englischen Gerichten, wenn die Rom-I VO nach den brexit-Übergangsregeln in UK derzeit noch gilt, bliebe zu prüfen. Vielleicht gilt da mittlerweile auch englisches Recht.
Wird in der schweiz geklagt, könnte auf Grundlage des Art. 117 des schweizerischen IPRG schweizer Recht anwendbar sein.
Wie die Frage, ob ein Anspruch auf Rückerstattung besteht, wenn ein nichtflexibles Ticket während einer Pandamie gekauft wurde, während der man mit Einreisebschränkungen rechnen muss, im englischen oder schweizer Recht beurteilt wird, weiß vermutlich keiner der Insassen hier. Insofern wird der Mitinsasse rein praktisch entweder hinnehmen müssen, was die Hansa ihm anbietet oder für kompetenten rechtlichen Rat in dieser doch eher komplexen Lage zahlen müssen.
Ich möchte nur sicherheitshalber darauf hinweisen, dass ich in zivilrechtlichen Fragen mehr oder weniger Laie bin, mich allein aus persönlicher Betroffenheit seit Beginn der Pandemie etwas mit der 261/2014 beschäftige (beschäftigen muss
) und deshalb bereits die oben stehenden Erwägungen höchstens als erste Überlegungen bezeichnet werden können.