Wenn aber die Beförderung von den Fluggesellschaften nicht durchgeführt wird bzw. nicht durchgeführt werden kann, steht mir doch die Erstattung des Flugpreises zu?
Findest du? Von der Konstellation her besteht eine gewisse Ähnlichkeit mit den Abschleppfällen. Jemand parkt vor deiner Einfahrt. Du beauftragst einen Abschlepper, der sofort losfährt. Bevor er ankommt, ist der Falschparker aber schon weggefahren, es gibt nichts mehr abzuschleppen, die vertraglich vereinbarte Leistung ist unmöglich, zu verschulden hat es aber weder der Werkunternehmer noch der Besteller. Und da soll jetzt deiner Meinung nach auf der Hand liegen, dass der Abschlepper leer ausgeht?
Deine erste Frage wurde im März schon rauf und runterdiskutiert mit unterschiedlichen Ergebnissen.
Meine Meinung:
a) Wenn AGB Anwendung finden, wird darin vermutlich eine Klausel vorkommen, wonach dein Beförderungsanspruch bei Nichterfüllung der Einreisebestimmungen ausgeschlossen ist, bspw. Lufthansa ABB Ziffer 7.1.7.
aa) Wenn die ABB für diesen Fall einen Sekundäranspruch vorsehen, diesen nachlesen. Bei LH denke ich da etwa an Ziffer 3.1.3.
bb) Wenn nicht, gilt das jeweils anzuwendende nationale Recht, da denke ich an §§ 275, 280 ff. BGB.
Kannst ja mal ein paar mehr Einzelheiten beisteuern. Deine zweite Frage hat mit der ersten nichts zu tun - zwei unterschiedliche Flüge?
Fluggastrechte
Während des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 ist die Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) auch nach dem Brexit weiterhin auf Flüge aus und – unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen – in das Vereinigte Königreich anwendbar. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich insofern zunächst keine Änderungen zur bislang geltenden Rechtslage.
Nach Ablauf der Übergangsfrist gelten britische Airlines nicht mehr als Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Sinne der Fluggastrechteverordnung. Sie werden dann im Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung wie andere Airlines aus Nicht-EU-Staaten behandelt. Für Flüge mit britischen Airlines gilt in diesem Fall die Fluggastrechteverordnung nur noch, wenn die Airline von einem Flughafen der EU aus startet und nicht mehr - wie bisher - wenn die britische Airline in die EU einfliegt und landet.
Das Übereinkommen von Montreal (MÜ), auf dessen Grundlage u.a. Ersatzansprüche für Passagier-, Verspätungs- und Gepäckschäden auf internationalen Flügen geltend gemacht werden können, ist vom Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU grundsätzlich nicht betroffen. Das Vereinigte Königreich bleibt auch nach seinem Austritt aus der EU Vertragsstaat des MÜ. Allerdings wird die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr nach Ablauf der o.g. Übergangsfrist nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten. Die genannte Verordnung weitet den Geltungsbereich des MÜ auf Beförderungen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats aus. Nach Ende des Übergangszeitraums kann es dann aber nur zu einem verminderten Schutzniveau für innerbritische Flüge kommen; für internationale Flüge britischer Luftfahrtunternehmen gilt das MÜ auch weiterhin.
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Brexit/Verbraucherschutz/Brexit_Verbraucher_node.html
Stand: 06.01.2021
Zeitlicher Anknüpfungspunkt dürfte m.E.n. das Flugdatum, nicht Buchungsdatum sein.
Auf deinem Oneway-Flug hast du ja aber noch die Schweiz als Berührungspunkt. Welche Airline führt denn aus? LX?