EU Fluggastrechte / Annullierung

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derBerliner

Erfahrenes Mitglied
10.05.2011
947
911
Ich hatte ja hier vor einigen Tagen geschrieben, nachdem Easyjet sich weigerte, mir meine relativ eindeutig zustehenden Übernachtungskosten zu erstatten. Ich hatte mich bei der Schlichtungstelle gemeldet - hier wurde von extrem langen Bearbeitugszeiten usw. ja berichtet. Ich hatte fast schon überlegt, das ganze über einen Anwalt zu klären.

Nun, genau eine Woche später nach Eingang, kam die Rückmeldung der SÖP, dass "Easyjet die Forderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in vollem Umfang anerkennt und zu einer Zahlung bereit ist". Ich würde mein Geld direkt von Easyjet erhalten, ansonsten sollte ich mich noch einmal bei der SÖP melden.

Ich muss sagen, dass ich schon sehr positiv überrascht bin. Vielleicht Glück gehabt - aber besser geht es ja eigentlich nicht...
 
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deecee

Erfahrenes Mitglied
11.12.2018
2.624
3.064
HAM, LBC
Ich würde mein Geld direkt von Easyjet erhalten, ansonsten sollte ich mich noch einmal bei der SÖP melden.

Ich muss sagen, dass ich schon sehr positiv überrascht bin. Vielleicht Glück gehabt - aber besser geht es ja eigentlich nicht...

Hast Du das Geld schon erhalten? Ansonsten freu' Dich nicht zu früh – "würde", "sollte" und "vielleicht" passt gut zur "SÖP", wie ich aus eigener Erfahrung weiß. Danach nie wieder genutzt...
 

derBerliner

Erfahrenes Mitglied
10.05.2011
947
911
Hast Du das Geld schon erhalten? Ansonsten freu' Dich nicht zu früh – "würde", "sollte" und "vielleicht" passt gut zur "SÖP", wie ich aus eigener Erfahrung weiß. Danach nie wieder genutzt...

Noch nicht.
Wollen wir mal den Teufel nicht an die Wand malen... Ich berichte noch einmal.
 

VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
2.938
108
Das ist leider in (sehr) vielen Fällen Realität – wird von den Firmen offenbar gerne als "Verlängerungsoption" in Sachen Rückzahlung genutzt.
Womit wir (oder nur ich ?) mal wieder bei der folgenden Frage wären:
Hilft ein positiver Schiedspruch bei einem leider dann wohl nötig werdenden anschliessenden Prozess ?

Als Laie könnte man doch annehmen (oder wenigstens hoffen), dass die meisten Richter folgende Haltung einnehmen:

"Nervt uns nicht mit unnötigen Gerichtsverfahren! Der deutsche Staat hat das Instrument der Schiedstelle eingerichtet, u.a. um die Gerichte zu entlasten. Wenn Airline nun einem Vergleich/Schiedspruch zustimmt, warum hält sie sich dann nicht dran ? Also Airline, wir entscheiden nun im Sinne der Schiedstelle und die Verfahrenskosten darfst Du nun auch noch zahlen !"

Zu naiv gedacht ?
Was meint die hier geballt versammelte erlauchte Zunft der RA ?
 

coeln77

Erfahrenes Mitglied
05.10.2011
925
498
CGN
Kann man denn jetzt bei Einreiseverbot (welches bei Buchung noch nicht vorlag) die Ticketpreiserstattung klagen? Immerhin ist es so, dass die Airlines die Gäste nicht an Bord lassen dürfen. Wenn aber die Beförderung von den Fluggesellschaften nicht durchgeführt wird bzw. nicht durchgeführt werden kann, steht mir doch die Erstattung des Flugpreises zu?

Zudem ist die Frage ob in meiner Buchung (07.12.20) die EU VO 261 bei LHR-ZRH-GRU Anfang Februar noch angewendet werden kann?
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Wenn aber die Beförderung von den Fluggesellschaften nicht durchgeführt wird bzw. nicht durchgeführt werden kann, steht mir doch die Erstattung des Flugpreises zu?

Findest du? Von der Konstellation her besteht eine gewisse Ähnlichkeit mit den Abschleppfällen. Jemand parkt vor deiner Einfahrt. Du beauftragst einen Abschlepper, der sofort losfährt. Bevor er ankommt, ist der Falschparker aber schon weggefahren, es gibt nichts mehr abzuschleppen, die vertraglich vereinbarte Leistung ist unmöglich, zu verschulden hat es aber weder der Werkunternehmer noch der Besteller. Und da soll jetzt deiner Meinung nach auf der Hand liegen, dass der Abschlepper leer ausgeht?

Deine erste Frage wurde im März schon rauf und runterdiskutiert mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Meine Meinung:

a) Wenn AGB Anwendung finden, wird darin vermutlich eine Klausel vorkommen, wonach dein Beförderungsanspruch bei Nichterfüllung der Einreisebestimmungen ausgeschlossen ist, bspw. Lufthansa ABB Ziffer 7.1.7.
aa) Wenn die ABB für diesen Fall einen Sekundäranspruch vorsehen, diesen nachlesen. Bei LH denke ich da etwa an Ziffer 3.1.3.
bb) Wenn nicht, gilt das jeweils anzuwendende nationale Recht, da denke ich an §§ 275, 280 ff. BGB.

Kannst ja mal ein paar mehr Einzelheiten beisteuern. Deine zweite Frage hat mit der ersten nichts zu tun - zwei unterschiedliche Flüge?

Fluggastrechte
Während des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 ist die Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) auch nach dem Brexit weiterhin auf Flüge aus und – unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen – in das Vereinigte Königreich anwendbar. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich insofern zunächst keine Änderungen zur bislang geltenden Rechtslage.


Nach Ablauf der Übergangsfrist gelten britische Airlines nicht mehr als Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Sinne der Fluggastrechteverordnung. Sie werden dann im Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung wie andere Airlines aus Nicht-EU-Staaten behandelt. Für Flüge mit britischen Airlines gilt in diesem Fall die Fluggastrechteverordnung nur noch, wenn die Airline von einem Flughafen der EU aus startet und nicht mehr - wie bisher - wenn die britische Airline in die EU einfliegt und landet.


Das Übereinkommen von Montreal (MÜ), auf dessen Grundlage u.a. Ersatzansprüche für Passagier-, Verspätungs- und Gepäckschäden auf internationalen Flügen geltend gemacht werden können, ist vom Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU grundsätzlich nicht betroffen. Das Vereinigte Königreich bleibt auch nach seinem Austritt aus der EU Vertragsstaat des MÜ. Allerdings wird die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr nach Ablauf der o.g. Übergangsfrist nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten. Die genannte Verordnung weitet den Geltungsbereich des MÜ auf Beförderungen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats aus. Nach Ende des Übergangszeitraums kann es dann aber nur zu einem verminderten Schutzniveau für innerbritische Flüge kommen; für internationale Flüge britischer Luftfahrtunternehmen gilt das MÜ auch weiterhin.

https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Brexit/Verbraucherschutz/Brexit_Verbraucher_node.html

Stand: 06.01.2021

Zeitlicher Anknüpfungspunkt dürfte m.E.n. das Flugdatum, nicht Buchungsdatum sein.

Auf deinem Oneway-Flug hast du ja aber noch die Schweiz als Berührungspunkt. Welche Airline führt denn aus? LX?
 
Zuletzt bearbeitet:

coeln77

Erfahrenes Mitglied
05.10.2011
925
498
CGN
Über das Beispiel der Abschleppfälle mag ich mir hier keine Einschätzung erlauben, da ich weder ein PKW noch eine rein private Einfahrt besitze. Darüber hinaus sind mit die AGB´s und die ABB grundsätzlich bekannt.

Trotzdem sehe ich hier ein Unterschied zwischen der Durchführbarkeit meines Anliegens und der gebuchten Leistung (zum Zeitpunkt als die Restriktionen noch keinen Bestand hatten) die nun nicht mehr erbracht werden können. Die "höhere Gewalt" betrifft ja nun nicht nur das ausführende Beföderungsunternehmen sondern auch mich als Passagier. In der Sache will, darf und kann ich nach Brasilien und zurück reisen. Allerdings gewährt mir das Beföderungsunternehmen in LHR keinen Zutritt an Bord, weil der Flug in die CH geht und die Auflagen dieses mit meiner Staatsangehörigkeit als Nicht-CH
verbieten.

Zum anderen ist es kein OW sondern ein RT, gebucht bei LH (Venloer Str., Köln) ausgeführt durch LX. Also umfasst die Buchung sowohl LHR-ZRH-GRU, wie denselben RT GRU-ZRH-LHR.
 

CTFlyer

Erfahrenes Mitglied
30.08.2011
553
100
VIE
Hypothetische Grundsatzfrage.

Ausgangslage:

EU Bürger
2 getrennte auf LH gebuchte Tickets: 220er Ticketstock, tw wegen diverser Umbuchungen auf 257er (OS) Stock.

) CDG-FRA-ZRH-GRU retour

alles auf LH Flugnummer, Langstrecke Metall LX


) GRU-ZRH-FRA-DXB retour

Langstrecke GRU-ZRH auf LH Nummer und LX Metall
ansonsten alles auf LH Flugnummer, außer DXB-ZRH-GRU auf LX Metall und LXFlugnummer


Annahme: Wegen Corona Mutation verbietet das Schweizer Luftfahrt Bundesamt die Mitnahme von nicht Schweizer Staatsbürgern auf der Strecke GRU-ZRH.

(Wie es bereits auf den UK-CH und CPT-ZRH Strecken der Fall ist)

Wie seht ihr in dem Fall die rechtliche Situation in Bezug auf Anspruch auf Ersatzbeförderung?

Lg CTFlyer.
 
Zuletzt bearbeitet:

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Über das Beispiel der Abschleppfälle mag ich mir hier keine Einschätzung erlauben, da ich weder ein PKW noch eine rein private Einfahrt besitze. Darüber hinaus sind mit die AGB´s und die ABB grundsätzlich bekannt.

Trotzdem sehe ich hier ein Unterschied zwischen der Durchführbarkeit meines Anliegens und der gebuchten Leistung (zum Zeitpunkt als die Restriktionen noch keinen Bestand hatten) die nun nicht mehr erbracht werden können. Die "höhere Gewalt" betrifft ja nun nicht nur das ausführende Beföderungsunternehmen sondern auch mich als Passagier. In der Sache will, darf und kann ich nach Brasilien und zurück reisen. Allerdings gewährt mir das Beföderungsunternehmen in LHR keinen Zutritt an Bord, weil der Flug in die CH geht und die Auflagen dieses mit meiner Staatsangehörigkeit als Nicht-CH
verbieten.

Zum anderen ist es kein OW sondern ein RT, gebucht bei LH (Venloer Str., Köln) ausgeführt durch LX. Also umfasst die Buchung sowohl LHR-ZRH-GRU, wie denselben RT GRU-ZRH-LHR.

Okay. Mit diesen Zusatzinfos wird es natürlich etwas komplexer. Und LX hast du schon kontaktiert? Was haben sie als Lösung vorgeschlagen? Dass sie das Geld einsacken und du in die Röhre schaust? Und rechtlich nicht ganz unwichtig ist denke ich auch, ob du etwa nach Umbuchung seitens LX einen Direktflug LHR-GRU boarden könntest / dürftest, oder ist dir dies aufgrund britischer (Ein- und Ausreise-)Regularien aktuell auch verwehrt?

Was ist denn dein Anliegen auf diesen beiden Flügen in Bezug auf die FluggastrechteVO? Bisher hast du noch nicht erwähnt, ob die Flüge stattfinden? Ich vermute ja? Worauf willst du dann hinaus? Verweigerte Beförderung?

Das dürfte unter Art. 2 lit. j schwierig werden, ebenso bei CTFlyer, meine ich, denn es bezeichnet der Ausdruck...

„Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Bei Diskussionen jenseits der VO (EG) NR. 261/2004 wird man als Ausgangsfrage erstmal beantworten müssen, welches Recht überhaupt auf die Flugbuchung anwendbar findet. Man sollte jedenfalls nicht vorschnell annehmen, dass stets deutsches Recht Anwendung findet.

Kann man denn jetzt bei Einreiseverbot (welches bei Buchung noch nicht vorlag) die Ticketpreiserstattung klagen? Immerhin ist es so, dass die Airlines die Gäste nicht an Bord lassen dürfen. Wenn aber die Beförderung von den Fluggesellschaften nicht durchgeführt wird bzw. nicht durchgeführt werden kann, steht mir doch die Erstattung des Flugpreises zu?

Wenn aber deutsches Recht anwendbar ist, dann - und das habe ich hier schon mal geschrieben - stehen die Chancen gut, dass bei einer Konstellation, in der ein Pax zum Zeitpunkt der Reisebuchung in das Zielland einreisen dürfte, aber zum Zeitpunkt des gebuchten Flugs nicht (mehr), ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB und damit ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag vorliegen dürfte.
 
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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Pardon ihr beiden, da habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Gemeint war: In dem jeweils anzuwenden Recht ist dann eine Regelung zu suchen, im deutschen käme womöglich §§ 275 ff. BGB in Betracht.

Ich denke beide sollten erstmal mitteilen, worauf sie hinaus wollen und was LX/LH bisher angeboten hat.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Pardon ihr beiden, da habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Gemeint war: In dem jeweils anzuwenden Recht ist dann eine Regelung zu suchen, im deutschen käme womöglich §§ 275 ff. BGB in Betracht.

Wieso denn nun nicht § 313 BGB? Ist das hier nicht ein klassischer Fall der SGG? A und B kommen überein, dass A mittels B von Ort 1 nach Ort 2 reisen wird, was zum Zeitpunkt dieses Übereinkommens möglich und zulässig ist. Am Tag der Reise ist es zwar (wohl) möglich, aber nicht (mehr) zulässig; damit haben sich doch die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und die Parteien hätten den Vertrag wohl so nicht geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.
 

coeln77

Erfahrenes Mitglied
05.10.2011
925
498
CGN
LH (Ticketverkäufer in DE) und ich (DE) haben einen Vertrag geschlossen, ich weiß nicht ob das die Relevanz für deutsches Recht herstellt.

LX bietet gar nichts an, da es sich um ein nicht-angeflogenes Promo Companion Verkauf der LH handelt. LH stellt sich wieder richtig bräsig an, unzählige Versuche haben zwar zunächst ergeben, dass ein out of sequence involuntary (LHR) nun möglich sei, dieses allerdings bis heute nicht in der Buchung umgesetzt. Ansonsten natürlich eine Umbuchung auf anderes Datum mit Tarifdifferenz +1.005 EUR pP (Danke, nein!). Erstattung natürlich nicht möglich, auch nicht auf den Hinweis das keiner der Strecken aufgrund von Bestimmungen geflogen werden darf.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.458
3.244
Düsseldorf
www.drboese.de
LH (Ticketverkäufer in DE) und ich (DE) haben einen Vertrag geschlossen, ich weiß nicht ob das die Relevanz für deutsches Recht herstellt.
Beliebter Irrglaube. Es gibt im Rechtssinne keinen "Ticketverkäufer". Der Ticket Stock sagt nicht zwingend etwas darüber aus, wer Dein Vertragspartner ist. Ich nehme mal stark an, dass Du hier kein deutsches Rechts anwenden kannst und auch kein deutsches Gericht zuständig wäre.
 

coeln77

Erfahrenes Mitglied
05.10.2011
925
498
CGN
Beliebter Irrglaube. (...)

Ah ha! Sehr interessant, in meinem Verständnis hätte ich gedacht, das ich mit dem Ticketkauf mit der LH AG einen Vertrag gemacht. Wie bekomme ich denn dann heraus wer mein Vertragspartner in diesem Fall ist und welches Recht ich anwenden kann?
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
569
100
Ah ha! Sehr interessant, in meinem Verständnis hätte ich gedacht, das ich mit dem Ticketkauf mit der LH AG einen Vertrag gemacht. Wie bekomme ich denn dann heraus wer mein Vertragspartner in diesem Fall ist und welches Recht ich anwenden kann?
Laut Fluggastrechteverordnung stets der Operating carrier. Einige Ausnahmen gibt es z.B. beim Wetleasing oder bei Sondersachen wie Brussels for Eurowings for Lufthansa oder wie im Artikel Lufthansa Cityline: https://www.rechteindeutig.de/flugg...haedigung-erstattung-und-sonstige-leistungen/
und https://www.rechteindeutig.de/wer-schuldet-die-flugpreiserstattung/

Der Operating carrier sagt zwar immer, wenden sie sich an den ticketing carrier / ticketing agency (der Reisevermittler), das ist aber Schwachsinn, s.: https://www.rechteindeutig.de/lg-du...cht-auf-vermittler-fuer-erstattung-verweisen/ oder https://www.rechteindeutig.de/air-france-darf-verbraucher-nicht-an-reisevermittler-verweisen/

Ich empfehle die Arline richtig aufzufordern, wie z.B. hier: https://www.rechteindeutig.de/howto-fluggastrechte-richtig-geltend-machen/ und dann den Anwalt zu übergeben, z.B. kexbox, der der Autor des Blogs ist.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Laut Fluggastrechteverordnung stets der Operating carrier. Einige Ausnahmen gibt es z.B. beim Wetleasing oder bei Sondersachen wie Brussels for Eurowings for Lufthansa oder wie im Artikel Lufthansa Cityline: https://www.rechteindeutig.de/flugg...haedigung-erstattung-und-sonstige-leistungen/
und https://www.rechteindeutig.de/wer-schuldet-die-flugpreiserstattung/

Aber es geht bei dieser Sache gerade NICHT um die VO (EG) Nr. 261/2004. Unstrittig.

Ich empfehle die Arline richtig aufzufordern, wie z.B. hier: https://www.rechteindeutig.de/howto-fluggastrechte-richtig-geltend-machen/ und dann den Anwalt zu übergeben, z.B. kexbox, der der Autor des Blogs ist.

Und der macht bei LHR-ZRH-GRU dann was?
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Wie wäre es denn mal, auch zu lesen anstatt nur zu schreiben? Die Frage ist doch, OB überhaupt ein Anspruch auf Erstattung besteht und nicht, WIE man einen solchen (unterstellten) Anspruch durchsetzt.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Die Frage ist eher, wie in beiden Fällen nun die genauen Voraussetzungen aussehen, die Ausgangslage ist noch immer eher vage umrissen, gleichwohl die Situation sehr interessant.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
569
100
Wie wäre es denn mal, auch zu lesen anstatt nur zu schreiben? Die Frage ist doch, OB überhaupt ein Anspruch auf Erstattung besteht und nicht, WIE man einen solchen (unterstellten) Anspruch durchsetzt.

Mensch, gleich so anfeindlich hier. Tut mir Leid, dass ich im "EU Fluggastrechte / Annullierung"s Thread EU261 angerissen habe.
Wenn du der Meinung bist, das es nicht EU261 relevant ist, dann weiß doch ein Mod daraufhin, dass dafür ein separater Thread erstellt werden soll ansonsten hier andere User hier anzupöbeln.