EU Fluggastrechte / Annullierung

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west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.953
2.932
CGN
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Danke für deine Einschätzung, das hilft mir gedanklich weiter. Trotzdem ist "aussichtslos" für mich ein wenig zu pauschal. Die Umbuchungsmöglichkeit wäre eine Variante, aber reine Spekulation - da kann ich auch weiter abwarten und hoffen das einer der jetzigen Flüge storniert wird. Mal sehen wie es sich entwickelt.

Selbstredend sollte man mit jeder Umbuchung noch möglichst lange zuwarten. Gerade von/nach UK kann es ja dennoch zur Streichung des ein oder anderen Flugs kommen.
 
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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Folgende Situation:

Flug über OTA gebucht, Fluggesellschaft hat annulliert, Kunde hat Rückerstattung gewählt, OTA hat Rückerstattung eingeleitet, Fluggesellschaft zahlt nicht aus (dies seit Juni), OTA (Opodo) schickt dem Kunden nur Entschuldigungen.

Was wäre hier der optimale Weg, den Prozess zu beschleunigen?

Die Fluggesellschaft ist MIAT, hier ist nichts zu holen.

Bezahlt wurde per Sofortüberweisung, Chargeback also nicht möglich.

Merci.

Sorry. Die Antwort hast du dir doch schon selbst gegeben. Bei der Airline ist nix zu holen. Den OTA hast du vermutlich, wenn überhaupt, nur ermächtigt, aber nicht verpflichtet, das Geld einzutreiben. Sieht also schlecht aus.

Was heißt denn "ist nichts zu holen"? Pleite? Oder Erstattung abgelehnt?

Anspruchsgegner ist jedenfalls die Airline, nicht Sofort, nicht der OTA. Fraglich ist insofern nur noch, ob du in diesem Thread hier richtig aufgehoben bist. Um welchen Flug ging es?
 
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sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Ich werf mal die neue Waiver Policy (TWP2101 s.u.) von LH Group in den Raum, die jetzt für den Fall auch gilt, da ja auf LH neu ausgestellt wurde und bei LH zählt nicht das ursprüngliche ticketing date, sondern das jeweils letzte. Danach könntest du ohne change fee umbuchen und sogar O/D change erlaubt. Natürlich jeweils mit fare difference. Aber so geht der Ticketwert wenigstens nicht verloren.

Ansonsten falls full refund gewünscht, warten auf eine cancellation oder, und das ist das coole, schedule change von +-2h
https://www.lufthansaexperts.com/sh...c/mcms/folder_102/folder_3625/file_143775.pdf
The passenger is entitled for a refund if booked on a flight operated and ticketed by a Lufthansa Groupairline- in case a long term schedule change is causing a time change of more than 2h to the departureand/or arrival time or- in case of a flight cancellation

21.01.2021: Umbuchungsoptionen für bestehende Buchungen (Ticketausstellung: bis 31. August 2020)
Leider hat die Corona-Pandemie unser Leben weiterhin fest im Griff. In der aktuellen Situation haben bestimmt viele Ihrer Kunden den Wunsch, ihre bereits gebuchte Reise ohne Zeitdruck auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Die Airlines der Lufthansa Group reagieren darauf und bieten eine neue, vereinfachte Kulanzregel (TWP 2101). Die Umbuchung/Umschreibung von Tickets, die bis einschließlich 31. August 2020 ausgestellt wurden, kann nun bis zum 31. Mai 2021 erfolgen.

Hinweis: Mit dieser neuen Kulanzregel verlieren die zuvor veröffentlichten Kulanzregeln TWP 2011 und TWP 2013 zum 21. Januar 2021 ihre Gültigkeit.

Für Tickets mit einem Ausstellungsdatum ab dem 25. August 2020 gelten die Tarifbedingungen inklusive der bekannten Umbuchungsflexibilität: Da diese Tarife beliebig oft ohne Umbuchungsgebühr umbuchbar sind, ist für diesen Zeitraum keine Kulanzregel erforderlich.

Bitte beachten Sie: Das Ausstellungsdatum des Tickets bezieht sich immer auf das aktuell vorliegende Ticket, das bedeutet:
  • Wenn das Ticket noch nicht umgeschrieben wurde: Datum der Original Ticketausstellung
  • Wenn das Ticket bereits umgeschrieben wurde: Datum der Umschreibung
Die Kulanzregel (TWP 2101) im Überblick:

Fluggäste
  • mit einem OS/LH/LX/SN/EN Ticket (257/220/724/082/101), das bis einschließlich 31. August 2020 ausgestellt wurde, und
  • mit einer gebuchten Austrian Airlines/Lufthansa/SWISS/Brussels Airlines/Eurowings/ Edelweiss/Germanwings/Air Dolomiti Flugnummer (operated by OS/LH/LX/WK/SN/EW/4U/EN) weltweit, oder
  • mit einem von einer anderen Fluggesellschaft (OAL) durchgeführten Flug mit OS/LH/LX/WK/SN/EW/4U/EN Flugnummer (“Codeshare”) weltweit
können einmalig kostenfrei umbuchen – unabhängig davon, ob ihr Flug gestrichen wurde oder nicht.


Teil A "INVOL" – Lufthansa Group Regeln für Umbuchungen/Umschreibungen von gestrichenen Flügen:

Option 1: Einmalige Umbuchung/Umschreibung ohne Änderung des Start- und Zielorts der Reise auf Basis der Flight irregularities policy bzw. INVOL Rules

Generell gilt, dass Sie für Passagiere von gestrichenen Flügen immer Umbuchungen/Umschreibungen gemäß den Richtlinien zum Umgang mit Flugunregelmäßigkeiten vornehmen können.
  • Original Strecke, d. h. Start- und Zielort der Reise müssen unverändert bleiben
  • Die Umbuchung/Umschreibung kann jederzeit (jedoch innerhalb der Gültigkeit des Tickets) vorgenommen werden.
  • Neuer Reiseantritt: keine Einschränkung
  • Im Falle von teilgenutzten Tickets kann die maximale Tarif- und Ticketgültigkeit ignoriert werden – die Reise muss bis 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.
  • Alle weiteren Details entnehmen Sie bitte der Flight Irregularities Policy (OS/LH/LX), den SN INVOL Rules bzw. den EN INVOL Rules.
Option 2: Einmalige Umbuchung/Umschreibung mit Änderung des Start- und/oder Zielorts der Reise und/oder abgelaufener Ticketgültigkeit auf Basis der Kulanzregel (TWP 2101)
  • Die Umbuchung/Umschreibung muss vor dem 31. Mai 2021 vorgenommen werden
  • Neuer Reiseantritt bis spätestens 31. Dezember 2021
  • Die Umbuchungsgebühr entfällt
  • Start- und Zielort der Reise können geändert werden (Ausnahme: innerdeutsche Tickets dürfen nicht in internationale Tickets umgeschrieben werden und umgekehrt)
  • Jeder Tarif in jeder Reiseklasse – der Tarif muss neu gepriced werden. Ggfs. ist eine Aufzahlung zum Beispiel auf die neue Strecke, Buchungsklasse oder Saisonzeit erforderlich.
  • Für Tickets mit einem ursprünglich gebuchten Flug zwischen 1. Februar und 31. Mai 2020 kann die maximale Tarif- und Ticketgültigkeit bis zum 31. Mai 2021 verlängert werden.
  • Falls sich durch eine Streckenänderung nach einem gestrichenen Flug ein niedrigerer neuer Ticketpreis ergibt, kontaktieren Sie bitte Ihr Lufthansa Group Sales & Service Team.
  • Änderung des Reisenden („Name Change“) ist nicht zulässig
  • Es gelten die Konditionen des neuen Tarifs
  • EMDs, die zum bestehenden Ticket assoziiert waren, bleiben gültig.
  • Für Umschreibungen lautet der Endorsement Eintrag: TWP 2101

Teil B „VOLUNTARY“ – Kulanzregel für Umbuchungen/Umschreibungen von nicht gestrichenen Flügen:

Option 1: Einmalige Umbuchung/Umschreibung vor dem ursprünglich geplanten Reiseantritt auf Basis der Kulanzregel (TWP 2101) – für Reiseantritt bis 31. Dezember 2021
  • Die Umbuchung/Umschreibung muss vor dem ursprünglich geplanten Reiseantritt erfolgen.
  • Neuer Reiseantritt bis spätestens 31. Dezember 2021
  • Die Umbuchungsgebühr entfällt
  • Start und Zielort der Reise können geändert werden (Ausnahme: innerdeutsche Tickets dürfen nicht in internationale Tickets umgeschrieben werden und umgekehrt)
  • Der Tarif muss neu gepriced werden. Ggfs. ist eine Aufzahlung zum Beispiel auf die neue Strecke, Buchungsklasse oder Saisonzeit erforderlich.
  • Bei Umschreibungen bleibt der nicht erstattbare Teil des Originaltickets auch weiterhin nicht erstattbar.
  • Alle anderen Konditionen des Originaltarifs kommen zur Anwendung.
  • Im Falle von Umschreibungen lautet der Endorsement Eintrag: TWP 2101
Option 2: Einmalige Umbuchung/Umschreibung bis einschließlich 31. Mai 2021 auf Basis der Kulanzregel (TWP 2101) – für Reiseantritt bis 31. Dezember 2021
  • Die Umbuchung/Umschreibung muss vor dem 31. Mai 2021 vorgenommen werden
  • Neuer Reiseantritt bis spätestens 31. Dezember 2021
  • Die Umbuchungsgebühr entfällt
  • Start und Zielort der Reise können geändert werden (Ausnahme: innerdeutsche Tickets dürfen nicht in internationale Tickets umgeschrieben werden und umgekehrt)
  • Jeder Tarif in jeder Reiseklasse – der Tarif muss neu gepriced werden. Ggfs. ist eine Aufzahlung zum Beispiel auf die neue Strecke, Buchungsklasse oder Saisonzeit erforderlich.
  • Für Tickets mit einem ursprünglich gebuchten Flug zwischen 1. Februar und 31. Mai 2020 kann die maximale Tarif- und Ticketgültigkeit bis zum 31. Mai 2021 verlängert werden.
  • Im Falle von Umschreibungen lautet der Endorsement Eintrag: TWP 2101
Alle Umbuchungen/Umschreibungen auf Basis dieser Kulanzregel (TWP 2101) können Sie selbständig vornehmen ohne eine Genehmigung (Waiver) bei Ihrem Lufthansa Group Sales & Service Team anzufragen.

Erstattungen von Tickets:
Für Kunden, die keine Umbuchung vornehmen möchten, können Sie Ticketerstattungen – gemäß den Tarifbedingungen oder im Falle von gestrichenen Flügen auf Basis der Flight Irregularities Policy (OS/LH/LX), SN INVOL Rules oder EN INVOL Rules – selbständig vornehmen.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Gab es nicht mal ein Urteil vom BGH, was gesagt hat, wenn es ein Flug von einem Drittland über Dtld zu einem Drittland ist, (war glaube ich auch mit LH), dann zählt trotzdem nur Ursprungs zu Zielland, also in diesem Fall LHR-GRU und somit wäre kein EU261 anwendbar.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Gab es nicht mal ein Urteil vom BGH, was gesagt hat, wenn es ein Flug von einem Drittland über Dtld zu einem Drittland ist, (war glaube ich auch mit LH), dann zählt trotzdem nur Ursprungs zu Zielland, also in diesem Fall LHR-GRU und somit wäre kein EU261 anwendbar.

Die hier diskutierte LHR-GRU Verbindung hat überhaupt keinen Nexus zu Deutschland, weil der Transfer in ZRH stattfindet. Und nochmals: In der Konstellation LHR-GRU ging und geht es nicht um 261/2004, sondern um das anwendbare nationale Recht.

Die Frage nach der Anwendbarkeit von 261/2004 von miamitraffic dürfte sich auf den MIAT Flug von _AndyAndy_ beziehen.
 
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daddycooool4

Erfahrenes Mitglied
25.02.2017
329
136
Einen Bekannten eines Bekannten wurde ein QR Rückflug aus Neuseeland storniert.

Es begab sich zu der Zeit, als die Bundesrepublik im Spätfrühling 2020 Rueckholfluege veranstaltete.
Nun möchte der Rückholflugveranstalter Geld und unser Pax hat festgestellt, den zählt ja nicht QR .... Und die Erstattung für den Rückflug hat sich bereits der wenige Tage später insolvente OTA von der Airline geholt. Und nicht ausgekehrt.

Hat er nun noch einen Anspruch an QR oder vielmehr an den Insolvenzverwalter des inländischen OTA?
 

Chiller3333

Erfahrenes Mitglied
26.11.2017
1.288
601
FRA, JFK
EU Fluggastrechte sind nicht anwendbar, da QR keine EU-Fluggesellschaft ist.
Intuitiv wuerde ich sagen, dass mit der Erstattung des Tickets der Transportvertrag aufgeloest worden ist und damit kein Anspruch gegen QR begruendet werden kann.
Gegen den OTA muesste eine Forderung in Hoehe der Erstattung bestehen.

Bin aber kein Jurist, das koennen andere hier besser ;)
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Intuitiv wuerde ich sagen, dass mit der Erstattung des Tickets der Transportvertrag aufgeloest worden ist und damit kein Anspruch gegen QR begruendet werden kann.

Nicht vollkommen ausgeschlossen, aber doch eher unwahrscheinlich. Auch diesen Fall würde ich eher zu den komplizierteren zählen, ohne alle Informationen vorliegen zu haben ist das allenfalls Stochern im Nebel.

Ein paar Denkanstöße kann man aber allemal sammeln.

-Was geben die AGB von QR so her?
-Welches nationale Recht ist im Verhältnis Pax <> OTA und Pax <> QR anzuwenden?
-Wo sitzt der Pax bzw. wo ist der Gerichtsstand?
-Wo sitzt der OTA? Wie pleite ist der wirklich? Schon alles gelaufen oder noch zu Gange? Vermutlich aber wirtschaftlich eine Sackgasse.
-War der OTA berechtigt irgendwelche Gestaltungsrechte auszuüben und das Geld zu empfangen? Wie sehen die AGB aus? Sonst könnte man ggf. noch gegen QR Vorgehen. In diesem Fall empfehle ich als Lektüre den Thread "Erstattung nur an OTA?"
-...

Alles in allem muss der ganze Sachverhalt vernünftig aufgedröselt werden, am besten durch einen Anwalt, am besten in Kombi mit einer Rechtsschutzversicherung.
 
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sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Ich würde auch probieren, dass die Airline sich das Geld von der OTA per ADM zurückholen soll. Dazu musst du aber auf jeden Fall sehr viel weiter als den 1st level support kommen.
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
769
Unter TABUM und in BNJ
Einen Bekannten eines Bekannten wurde ein QR Rückflug aus Neuseeland storniert.

Es begab sich zu der Zeit, als die Bundesrepublik im Spätfrühling 2020 Rueckholfluege veranstaltete.
Nun möchte der Rückholflugveranstalter Geld und unser Pax hat festgestellt, den zählt ja nicht QR .... Und die Erstattung für den Rückflug hat sich bereits der wenige Tage später insolvente OTA von der Airline geholt. Und nicht ausgekehrt.

Hat er nun noch einen Anspruch an QR oder vielmehr an den Insolvenzverwalter des inländischen OTA?

Das wird nicht einfach, denn QR hat ja bereits anteilig erstattet.

Grundsätzlich wäre damit der Insolvenzverwalter der Anspruchsgegner aber das wird nur in die Tabelle einfließen und ob dann überhaupt irgendwann mal 3 Euro Fuffzig dabei rauskommen, ist ungewiß.

Man könnte juristisch prüfen, ob QR zur Erstattung und Auflösung des Vertrages berechtigt war - aber das wird ohne Anwalt nicht gehen. Und selbst, wenn dem nicht so wäre und ein Anspruch weiterhin gegen QR bestünde...
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Einen insolventen OTA wird kein ADM mehr erreichen...
Darum gehts ja nicht. Die Airline reicht das ADM per BSP ein, die ticketing agency hat x Tage Zeit darauf zu reagieren, falls sie dies nicht tun, wird das Geld automatisch von IATA BSP der Airline wieder gutgeschrieben. Ist natürlich fraglich, in wie weit die ticketing agency bei IATA / BSP schon abgeschaltet wurde, ob noch Sicherungseinbehalte bestehen (muss man bei IATA als Bankbürgschaft einreichen, damit man überhaupt eine IATA Lizenz bekommt um Ticket austellen zu können)

Das ist ähnlich wie bei Kreditkarten. Selbst wenn ein Händler / ein Unternehmen insolvent ist, und das dt. Insolvenzgesetz ein Geldabfluss nicht mehr erlaubt, kann das Kartenherausgebende Institut (idR die Bank des Karteninhabers) immer noch einen Chargeback machen, was dann aus dem Sicherungseinbehalt des accquirers des Händlers bezahlt wird.
Ich erinnere nur an AirBerlin, bei dem "alle", die Tickets über cc bezahlt haben und ihren Anspruch korrekt und fristgemäß bei ihrem Kartenherausgeber angemeldet haben, einen full refund per chargeback erhalten haben, obwohl schon länst die Insolvenz von AB angemeldet war.
 

derBerliner

Erfahrenes Mitglied
10.05.2011
947
911
Das ist leider in (sehr) vielen Fällen Realität – wird von den Firmen offenbar gerne als "Verlängerungsoption" in Sachen Rückzahlung genutzt. Kannst Du ja auch hier in vielen Threads lesen...

Update zum Easyjet-Fall, der innerhalb von sieben Tagen von der Schlichtungsstelle bearbeitet wurde. Inzwischen habe ich ein Schreiben von Easyjet erhalten:

Wir möchten Ihnen mitteilen, dass wir die von Ihnen über die Schlichtungsstelle SÖP angefragte Zahlung ausgeführt haben.

Die Überweisung sollte innerhalb von 21 Werktagen auf Ihrem Konto ersichtlich sein.

Fazit: Vielleicht ein Glücksfall, vielleicht aufgrund der Klarheit in diesem Fall, vielleicht auch weil Schlichtungsstelle und Easyjet ganz gut zusammenarbeiten - aber viel besser geht es nicht. Innerhalb von sieben Tagen wurde die Sache vorbildlich von der Schlichtungsstelle ohne Aufwand, Risiko oder Geldeinsatz geklärt - ohne wenn und aber. Trotz der vielen Anträge, trotz Corona. Selten so positiv überrascht gewesen.
 
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schmittg

Reguläres Mitglied
14.10.2016
80
72
So, ich fasse noch einmal meinen Fall zusammen, er ist in diesem Thread ziemlich weit oben zu finden:

am 10.01.21 hatte ich einen Flug FRA-IVL LH846 für Abflug 13.03.21 gebucht
Flüge wurden seitens LH annuliert, es gibt auch keinen Ersatzflug von lH bis Dezember 2021
Ich möchte unbedingt am 13.03.2021 fliegen und hatte LH telefonisch um Ersatzbeförderung gebeten, diese wurde mündlich abgelehnt.
Per Einschreiben habe ich LH aufgefordert mir einen Ersatzflug anzubieten, ansonsten würde ich mir selbst Flüge bei Fremdairlines buchen, da ja kein LH oder sonst eine Star Alliance dort hinfliegt.
Die Frist von 8 Tagen läuft heute ab, keinerlei Antwort bisher. Morgen muss ich mich dann entscheiden, was ich buche.

Was muss ich nun bei der Buchung beachten ? Ersatzverbindung geht nur mit Finnair über Helsinki. Ich könnten den ersten Leg FRA-HEL mit LH buchen und dann HEL-IVL mit Finnair, oder aber FRA-HEL auch mit Finnair. Bei beiden Varianten fliege ich später als ursprünglich geplant ab und bekomme den Flug HEL-IVL am gleichen Tag nicht mehr. Also Hotelübernachtung in Helsinki benötige ich in beiden Fällen. Preislich wäre es etwas günstiger, wenn ich den ersten Leg mit LH buche, habe aber dann den Nachteil, dass es nicht eine einzige, gesamte Buchung mit Finnair ist.
Beim Rückflug sieht es so aus, dass wenn ich den letzten Leg HEL-FRA mit LH buchen würde, würde ich noch den Anschlussflieger am gleichen Tag bekommen, also kein Hotel in Helsinki nötig. Ansonsten bei der Verbindung mit Finnair wäre erneut ein Hotel in Helsinki fällig.

Wie würde das ein Richter sehen, bin ich verpflichtet wegen Schadensminimierung die Legs auf verschiedene Fluggeselschaften aufzuteilen oder darf ich die Buchung als Gesamtes bei Finnair tätigen ?
 

derBerliner

Erfahrenes Mitglied
10.05.2011
947
911
So, ich fasse noch einmal meinen Fall zusammen, er ist in diesem Thread ziemlich weit oben zu finden:

am 10.01.21 hatte ich einen Flug FRA-IVL LH846 für Abflug 13.03.21 gebucht
Flüge wurden seitens LH annuliert, es gibt auch keinen Ersatzflug von lH bis Dezember 2021
Ich möchte unbedingt am 13.03.2021 fliegen und hatte LH telefonisch um Ersatzbeförderung gebeten, diese wurde mündlich abgelehnt.
Per Einschreiben habe ich LH aufgefordert mir einen Ersatzflug anzubieten, ansonsten würde ich mir selbst Flüge bei Fremdairlines buchen, da ja kein LH oder sonst eine Star Alliance dort hinfliegt.
Die Frist von 8 Tagen läuft heute ab, keinerlei Antwort bisher. Morgen muss ich mich dann entscheiden, was ich buche.

Was muss ich nun bei der Buchung beachten ? Ersatzverbindung geht nur mit Finnair über Helsinki. Ich könnten den ersten Leg FRA-HEL mit LH buchen und dann HEL-IVL mit Finnair, oder aber FRA-HEL auch mit Finnair. Bei beiden Varianten fliege ich später als ursprünglich geplant ab und bekomme den Flug HEL-IVL am gleichen Tag nicht mehr. Also Hotelübernachtung in Helsinki benötige ich in beiden Fällen. Preislich wäre es etwas günstiger, wenn ich den ersten Leg mit LH buche, habe aber dann den Nachteil, dass es nicht eine einzige, gesamte Buchung mit Finnair ist.
Beim Rückflug sieht es so aus, dass wenn ich den letzten Leg HEL-FRA mit LH buchen würde, würde ich noch den Anschlussflieger am gleichen Tag bekommen, also kein Hotel in Helsinki nötig. Ansonsten bei der Verbindung mit Finnair wäre erneut ein Hotel in Helsinki fällig.

Wie würde das ein Richter sehen, bin ich verpflichtet wegen Schadensminimierung die Legs auf verschiedene Fluggeselschaften aufzuteilen oder darf ich die Buchung als Gesamtes bei Finnair tätigen ?

Ich würde die Buchung nicht künstlich splitten, das führt eher zu Problemen. Buche bei Finnair auf einem Ticket FRA - IVL, genau wie es ja auch auf Deinem ursprünglichen LH-Ticket steht. Würde das ganze mit einem Screenshot etwa von Google Flights nachweisen (siehe Anhang), es ist ja schlichtweg die einzige mögliche Ersatzverbindung mit einem Zwischenstop auf einem Ticket am 13.3. Die Lufthansa kann nicht erwarten, dass Du über Ticketsplitting oder so hier irgendwie an einemnbesseren Preis kommst (und am Ende wird coronabedingt eine der beiden Verbindungen auch noch gestrichen oder so - viel zu risikoreich)... Der Screenshot sollte dir auch die Notwendigkeit der Hotelübernachtung nachweisen.
 

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sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Ich würde auch auf keinen Fall die Segmente splitten. Einerseits bist du dazu nicht verpflichtet, du hast ja eine Reise von Abflugsort bis zum Ziel gebucht. Außerdem wenn wirklich ein Flug annulliert wird oder verschoben, dann kann es sein, dass du auf den Kosten des anderen Fluges sitzen bleibst.
Einfach drauf achten, dass es wirklich min. 1 Minute nach dem ursprünglichen annullierten LH Flug geht und fertig. Ich würde aber noch einen anderen screenshot nehmen, z.b. von kayak, dort unter weitere Filter alle OTAs raus, so dass nur Airline Websites angezeigt werden, dann sieht man da auch ganz klar, dass es keine anderen Flüge gegeben hätte.

Das alles schön mit screenshots an LH schicken mit Aufforderung zur Zahlung der Alternativverbindung und wenn sie es nicht machen (was sie zu 99% nicht machen werden), gleich zum Anwalt geben. Ich kann user kexbox empfehlen: https://www.drboese.de/fluggastrechte der hat sehr viel Erfahrungen in solchen Fällen, hat mir jedes Mal super anwaltlich geholfen und hat auch einen Blog zu Fluggastrechten: https://www.drboese.de/blog
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Wie würde das ein Richter sehen, bin ich verpflichtet wegen Schadensminimierung die Legs auf verschiedene Fluggeselschaften aufzuteilen oder darf ich die Buchung als Gesamtes bei Finnair tätigen ?
Wenn die Ursprungsbuchung auch eine Buchung war, vermute ich, dass man eine Buchung auf einem Ticket als "vergleichbare Reisebedingungen" interpretieren könnte.