VI. Ergebnis
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) und des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) wie folgt zu antworten:
1. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast über eine „bestätigte Buchung“ verfügen kann, wenn er von einem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen „anderen Beleg“ im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Verordnung erhalten hat, der eine Beförderungszusage für einen bestimmten, durch Abflugs- und Ankunftsort, Abflugs- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug enthält, auch wenn das Reiseunternehmen eine Platzreservierung für diesen Flug bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen weder vorgenommen noch von diesem bestätigt erhalten hat; dies ist nicht der Fall, wenn der Fluggast ein als „Reiseanmeldung“ bezeichnetes Dokument erhalten hat, das nicht Ausdruck einer verbindlichen Zusage des Reiseunternehmens ist, die in diesem Dokument spezifizierte Reiseleistung zu erbringen.
2. Der bloße Umstand, dass die für den betreffenden Flug vorgenommene Buchung des Reiseunternehmens beim Luftfahrtunternehmen nicht mit den Abflug- oder Ankunftszeiten bestätigt wurde, die in der Buchung des Fluggasts beim Reiseunternehmen angegeben waren, oder dass diese Buchung des Reiseunternehmens erst nach der Buchung des Fluggasts vorgenommen wurde, schließt es nicht aus, dass das Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu einem solchen Fluggast „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 sein kann.
3. Die „planmäßige Ankunftszeit“ eines Fluges im Sinne von Art. 2 Buchst. h, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 kann sich je nach den Umständen des Falles auch aus einem „anderen Beleg“ im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Verordnung ergeben, den ein Reiseunternehmen einem Fluggast ausgestellt hat.
4. Eine Annullierung eines Fluges im Sinne von Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 liegt vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen den im Rahmen einer Pauschalreise gebuchten Flug um mindestens zwei Stunden vorverlegt.
5. In den Fällen, in denen die Vorverlegung eines Fluges eine „Annullierung“ darstellt, darf das ausführende Luftfahrtunternehmen die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung nicht auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung kürzen.
6. Das Angebot einer anderweitigen Beförderung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 kann unter den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen in einer vor Reisebeginn erteilten Information über die Vorverlegung eines Fluges bestehen.
7. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 verpflichtet das ausführende Luftfahrtunternehmen, den Fluggast über die genaue Bezeichnung des Unternehmens und die Anschrift zu unterrichten, unter der er seinen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, und gegebenenfalls klarzustellen, welche Unterlagen er seinem Antrag beizufügen hat. Was den Umfang des Entschädigungsanspruchs betrifft, reicht es für die Einhaltung der Bestimmungen von Art. 14 Abs. 2 aus, wenn die schriftliche Information die insoweit in dieser Verordnung vorgesehenen Regeln darlegt; es ist nicht erforderlich, dass nach Maßgabe des Einzelfalls ein konkreter Betrag berechnet wird.