Das könnte so funktionieren:
1) Fluggast fordert Finnair unter Fristsetzung nachweisbar* auf, den Flug auf das Wunschdatum umzubuchen. Weiterhin stellt man klar, dass niemals eine Erstattung angefordert wurde.
2) Finnair wird die Aufforderung wohl ignorieren oder ablehnen.
3) Fluggast bucht - unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht - einen Ersatzflug (gleiche Route wie ursprüngliches Ticket). Ich empfehle sogar, Finnair-Flüge zu buchen. Demnach besteht der monetär klar bezifferbare Schaden für Finnair bei EUR 0. Ferner erspart sich der Fluggast damit einen Streit, ob Finnair auf dem Fremdmetall umbuchen muss.
4) Fluggast fordert Finnair nachweisbar* auf, die Differenz zwischen den Kosten des Ersatzflugs und des Erstattungsbetrags zu zahlen.
5) Finnair wird die Aufforderung wohl ignorieren oder ablehnen.
6) Danach klagt man eben - das geht aber nur bei Ablfugs- oder Ankunftsort in Deutschland.
7) Aufgrund der Verjährungsregelungen muss die Klage spätestens am 31.12.2023 beim Gericht eingegangen und bearbeiten worden sein.
8) Finnair hat keine Möglichkeit mehr, den Beförderungsvertrag wg. einem zu geringen Preis anzufechten. Das hätte Finnair spätestens bei der Annullierung des Ursprungsflugs tun müssen.
*nachweisbar -> keine Telefonate -> nur Briefe oder E-Mails, deren Zugang man bei Finnair im Streitfall nachweisen kann