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Fristlose Kündigung Miles and More Card

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hajopaio

Erfahrenes Mitglied
14.04.2010
779
295
CGN
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Abgesehen davon - bei Businesskarten bekommt die DKB auch ein vielfaches der Gebühren, die Mehrbelastung durch 1 Euro = 1 Meile sollte sie also verschmerzen können.

Denke auch nicht, dass das der (alleinige) Grund ist.
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
7.005
6.117
Ich habe jedoch noch ca. 600k Meilen auf meinem Miles and more Konto, welche nun nicht mehr durch den Meilenverfall geschützt sind.
Ich benutze die Karte um Zahlungen meiner Firma damit abzuwickeln. Daher auch der hohe Meilenstand.(Kann dies eventuell das Problem sein)?

Ohne dem OP zu nahe treten oder etwas unterstellen zu wollen (er hat die Frage schließlich selbst in den Raum gestellt): Kommt eventuell eine Kündigung wegen § 3 Abs. 6 S. 2 GwG in Betracht?
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
9.161
3.076
es kann sein dass der kunde die business version der LH karte hat ...
Das kann nicht sein, das ist so. Zumindest steht es im Eröffnungspost so geschrieben.

weil die dkb dann 1 meile je umsatz geben muss, die meilen jedoch mehr kosten und bedingt durch die veringerten interchanges koennte es ein unangenehmer kunde sein.
Es ist doch eher umgekehrt. Bei der Businesskarte bekommt der Kunde pro 1€ Umsatz 1 Meile, bei der Privatkarte pro 2€ Umsatz 1 Meile. Die Intercharges bei Businesskarten sind aber mindestens doppelt so hoch wie bei Privatkarten. Folglich ist die DKB für jede Businesskarte, die sie nicht in eine Privatkarte umwandeln muss, dankbar.

Deutlich wird das auch daran, wie kleinlaut die DKB ihre Kunden aufgefordert hat, die Businesskarten umzuwandeln. Was glaubst du, wie viele Privatnutzer heute noch munter ihre Businesskarte einsetzen? Und die DKB interessiert das einen feuchten Kehricht.

Problematisch wird es allenfalls für den Kunden, wenn ein Versicherungsfall eintritt, der dann keiner ist, aber es gibt ja genug Kunden, denen die Versicherungen vollkommen egal sind. Sie wollen nur Meilenschutz und 1 Meile pro € Umsatz. Solange solche Privatkunden nicht auf die Idee kommen, einen Versicherngsfall zu melden, dürfen die also, wenn es nach der DKB geht, ihre Bussineskarte gerne behalten und munter weiter nutzen.
 

lucig

Reguläres Mitglied
15.07.2013
47
0
Gibt es eventuell Verbindungen zu Sanktionsbelasteten Ländern wie z.B. Iran, Sudan, Syrien, usw. ?
Gab es Kartentransaktionen (oder Versuche) in solchen Ländern ?
 

wizzard

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
9.161
3.076
Ich kann da nicht einmal ansatzweise irgendeine Vergleichbarkeit erkennen. Ebay? Abos? Was hat das mit dem vorliegenden Fall zu tun? Dem TE wurde von der DKB die Kreditkarte gekündigt. Wenn er gegen die M&M-Bedingungen verstoßen hätte, wäre ihm das Meilenkonto gesperrt worden. Ihr müsst bei der Suche nach einer Begründung schon kreativer sein und endlich einmal davon weg kommen, dass es irgend etwas mit Meilen bzw. M&M zu tun haben könnte.
 

ichbinswieder

Erfahrenes Mitglied
18.11.2010
2.236
307
Ist nicht eine fristlose Kündigung eben nicht der "Normalfall"? Holt die DKB eigentlich nur eine Schufainfo ein, oder auch eine Bankauskunft?
 

DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
Was willst du jetzt damit sagen?

Dass Zusagen, die ein Unternehmer in der Werbung macht, deiner Meinung nach völlig unbeachtlich sind?
Hat OP seine Meilen bekommen?

Man muss Kunden nicht halten die man nicht möchte (hatten wir ja schon bei N26). Auch wenn eine fristgerechte Kündigung da angemessener wäre, bei OP wird wohl noch was anders dazu gekommen sein wie im Thread vermutet.
 

Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
Man muss Kunden nicht halten die man nicht möchte (hatten wir ja schon bei N26).
Der wesentliche Unterschied ist aber, dass N26 nie behauptet oder geworben hat, dass man für immer kostenlos abheben könne.

Bei M&M ist die unbegrenzte Meilengültigkeit hingegen einer DER zentralen Werbeversprechen. Ohne einem klaren Grund kann man solche Zusagen nicht einfach aufkündigen.
 

DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
Amino meinte:
Bei M&M ist die unbegrenzte Meilengültigkeit hingegen einer DER zentralen Werbeversprechen. Ohne einem klaren Grund kann man solche Zusagen nicht einfach aufkündigen.
Es gibt mit der Karte ja weiter unbegrenzte Meilengültigkeit während man Karteninhaber ist
 
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Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
Ich glaube nicht, dass sich die Bank da so einfach "rausreden" kann. Mit der Kündigung wird ja auch der Meilenverfall eingeleitet.

Versteh mich nicht falsch, gegen die Kündigung wäre ja nichts einzuwenden, wenn die bis dahin gesammelten Meilen weiter gültig bleiben würden.
 

DFW_SEN

Erfahrenes Mitglied
28.06.2009
14.266
12.510
IAH & HAM
Was willst du jetzt damit sagen?

Dass Zusagen, die ein Unternehmer in der Werbung macht, deiner Meinung nach völlig unbeachtlich sind?

Ja! Werbeaussagen sind kein Vertragsbestandteil und als Verbraucher kannst Du sie nicht einklagen. Irreführende Werbung ist allerdings "unlauterer Wettbewerb" und wird in den entsprechenden Gesetzten auch zum Schutze des Verbrauchers behandelt.
 

Florian7

Erfahrenes Mitglied
31.07.2015
934
84
SBA
Ja! Werbeaussagen sind kein Vertragsbestandteil und als Verbraucher kannst Du sie nicht einklagen. Irreführende Werbung ist allerdings "unlauterer Wettbewerb" und wird in den entsprechenden Gesetzten auch zum Schutze des Verbrauchers behandelt.

Deine Volkshochschule scheint aber auch nicht die beste zu sein. Unter den Voraussetzungen des § 434 I 2 BGB wird auch eine werbliche Aussage sehr wohl Bestandteil des Vertrages und ein Fehlen stellt einen Sachmangel dar.
Richtig ist allerdings, dass der OP jetzt nicht sagen kann: "Ihr habt mit unbegrenzter Meilengültigkeit für die Karte geworben und genau diese Gültigkeit hätte ich gern weiterhin." Selbstverständlich ist ein Dauerschuldverhältnis beidseitig kündbar. Zumindest infolge einer ordentlichen Kündigung wäre er also vom Meilenverfall betroffen.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.444
3.133
Neuss
www.drboese.de
Und auch da stellt sich die Frage, ob eine Kündigung der Bank die gleiche Folge - in gleicher zeitlicher Nähe - haben darf. bei 600k Meilen gibt es ja schon ein paar gewichtige Interessen des (ehemaligen) Kartenkunden, an einer angemessenen Übergangsfrist.
 
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Florian7

Erfahrenes Mitglied
31.07.2015
934
84
SBA
Grundsätzlich ist auch das Vertrauen des Karteninhabers nur im Rahmen der Kündigungsfrist durch das Kreditinstitut schutzwürdig. Hier gerade die Höhe der gesammelten Meilen heranzuziehen, um nach Treu und Glauben eine verlängerte Kündigungsfrist seitens der Bank zu begründen, überzeugt mich nicht. Es ist allgemeines Risiko des Karteninhabers, dass sein Vertrag durch die Bank gekündigt werden kann. Zu berücksichtigen ist die Kündigungsfrist der Bank, sowie die Tatsache, dass die Meilen im Anschluss nicht sofort verfallen. Das Argument einer entsprechend lange bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen Karteninhaber und Kreditinstitut ließe sich nach meiner Einschätzung besser hören, da hier möglicherweise ein gesteigertes Vertrauen des Kunden entstanden sein könnte. Im Ergebnis würde sich aber für mich nichts daran ändern, dass nun mal jeder Vertragsteil mit der Kündigung durch die andere Partei zu rechnen hat und genau dieses Risiko auch nicht auf die kündigende Partei (hier: Kreditinstitut) verlagert werden kann.

Dennoch ist diese Diskussion müßig, wenn dem OP außerordentliche gekündigt wurde. Allenfalls würde ich sagen, dass das Beschreiten des Rechtswegs zur Beseitigung der außerordentlichen Kündigung das Problem in jedem Falle nur aufschieben würde-ich rechne damit, dass für diesen Fall zumindest hilfsweise noch die ordentliche Kündigung durch die Bank ausgesprochen wird. Das Erfliegen des FTL durch den OP erscheint mir im vorliegenden Fall der effektivste Schutz vor dem drohenden Meilenverfall zu sein.
 

Florian7

Erfahrenes Mitglied
31.07.2015
934
84
SBA
Vorliegend ist der Fall für mich aber ein anderer. Im urteil wurde seitens der Fluggesellschaft damit geworben, dass entsprechende Rabatte pro Flug erworben werden können, ergo wurde das Rabattversprechen teil des Beförderungsvertrages. Angesammelte Rabatte konnten nur in Flugvergünstigungen umgewandelt werden und hatten eine Gültigkeit von 5 (!) Jahren. Mit Einstellung des Programms sollte die Gültigkeit mithin lediglich noch 60 Tage betragen.
In diesem Fall unterläge der Meilenverfall aber dem regulären Gültigkeitszeitraum des M&M-Programms. Zudem besteht, im Unterschied zu dem des BGH, die Möglichkeit, die Meilen anderweitig zu nutzen. Ebenso ist bei einem Meilenstand von 600k nicht davon auszugehen, dass der Betroffene nur einen Urlaubsflug pro Jahr unternimmt und daher ein gesteigertes Interesse an einer längeren Gültigkeit hat-im Urteil wurde dies durch den Meilenstand von 52k angenommen. Zudem kann sich der OP durch Erwerb des FTL-Status vor dem Verfall der Meilen schützen. Die Krux bei dem von dir zitierten Urteil bestand doch vielmehr darin, dass dieses Programm vorwiegend auf Urlaubsreisende zugeschnitten war, die natürlich ein gesteigertes Interesse an einer langer Gültigkeit hatten. Mit 5 Jahren war diese auch vergleichsweise lang bemessen. Hinzu kommt, dass die Meilen ausschließlich für Flüge nutzbar waren und der entsprechende Verfallszeitraum drastisch (auf 60 Tage) eingeschränkt wurde, was dem Kläger die Nutzung seiner meinen praktisch unmöglich machte. Ob der BGH bei Bewertung des vorliegenden Sachverhalts also zu einer ähnlichen Einschätzung gelangt, sehe ich als weniger gesichert an als du.
 
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Rambuster

Guru
09.03.2009
19.551
239
Point Place, Wisconsin
Wenn 600k Meilen bedroht sind, klingt das nach einem
Spannenden Fall, wie damals beim eggendorfer.

Wie soetwas ausgehen würde, vermag ich nicht zu sagen. Es sprechen aber aus meiner juristischen Sicht einige Argumente, für einen verzögerten meilenverfall. Trotz der Möglichkeit der Dkb, einfach ordentlich kündigen zu können.

600k habe ich alleine durch die letzte LH Meilenentwertung verloren. ;)
 

steinef

Reguläres Mitglied
04.10.2012
59
0
FMO
Deine Volkshochschule scheint aber auch nicht die beste zu sein. Unter den Voraussetzungen des § 434 I 2 BGB wird auch eine werbliche Aussage sehr wohl Bestandteil des Vertrages und ein Fehlen stellt einen Sachmangel dar.

Ich bin kein Jurist und habe von der Juristerei auch keine Ahnung, aber müsste sich §434 nicht ausschließlich auf Kaufverträge beziehen?