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Das Wort "Sachmangel" ist bei Kreditkarten vielleicht etwas fehl am Platz, aber sofern es keinen sachlichen Grund für eine anders-Behandlung gibt, müsste man wohl einen Analogie-Schluss ziehen.Ich bin kein Jurist und habe von der Juristerei auch keine Ahnung, aber müsste sich §434 nicht ausschließlich auf Kaufverträge beziehen?
Aber irgendwie geht die ganze Diskussion sowieso am Thema vorbei: Die Frage, wie verbindlich die Zusage der unbegrenzten Meilengültigkeit ist, stellt sich doch nur bei einer ordentlichen Kündigung.
Falls sich der Karteninhaber vertragswidrig verhalten hat und es deshalb zu einer außerordentlichen Kündigung kommt, kann er sich sowieso nicht mehr auf die Werbeversprechen berufen.
Ich verstehe nur nicht, warum die DKB aus wichtigem Grund kündigt, aber diesen wichtigen Grund nicht sagt. Das ist schon ein sehr grenzwertiges Verhalten von einer Bank, der man jahrelanges Vertrauen entgegen gebracht hat.