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Im Übrigen gilt grundsätzlich: Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwender.Mag sein, dass sie das tatsächlich so geschrieben haben, aber: glaubt wirklich jemand allen Ernstes, dass sich daraus die Erlaubnis "beliebigen Gewichts" beim persönlichen Gegenstand einklagbar ableiten lässt? Get real!