Kann man Arbeitgeber sagen, man will nicht für ihn Meilen sammeln?

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Neuling

Erfahrenes Mitglied
16.02.2010
302
13
TXL
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Ich werde mich nach der nächsten Reise dumm stellen, und die zuständigen Damen fragen warum denn die Firmen-Meilen auf meinem Konto gelandet sind ;).
Mal sehen was man mir antwortet....

Die Sachlage ist klar, da hilft auch kein herumstänkern. Einfach eine Tabelle mit den dienstlichen Meilen führen und fertig. Das schont auch die eigenen Nerven.
 

DrThax

Administrator & Moderator
Teammitglied
10.02.2010
11.709
11
EDLE 07
Ich werde mich nach der nächsten Reise dumm stellen, und die zuständigen Damen fragen warum denn die Firmen-Meilen auf meinem Konto gelandet sind ;).
Mal sehen was man mir antwortet....

Hast Du nicht neulich erst geposted, dass Du eine eigene Firma hast? :confused:
Dann kann Dir das doch eigentlich egal sein.
 

flyglobal

Erfahrenes Mitglied
25.12.2009
5.617
520
Machdir nicht so einen Stress.

Pro aktiv würde ich eine Excel Tabelle vorbereiten bei der der Flug und Meilen, sowie der verfall derselben (nach 3 Jahren) notiert werden.
Besser man nutzt den Gegstaltungsrahmen wenn es sich ermöglicht.

Ich würde jegliches bockiges Verhalten vermeiden und mich eher positiv mitarbeitend geben (selbst wenn man sich innerlich Schwarz ärgert).

Wie sieht es denn mit Status aus: erfliegst du rein durch Flüge im Auftrag der Firma einen Status?

Gruß

Flyglobal
 

pafeni

Erfahrenes Mitglied
29.08.2011
320
0
Nur weil etwas "Betriebliche Übung" oder landläufig "Gewohnheitsrecht" ist, heißt das auch nicht, dass es nicht mehr geändert werden kann. Es gibt hierzu mehrereGerichtsentscheide, die alle in die gleiche Richtung gehen: Aus der Gewohnheit/der betrieblichen Übung ergibt sich das Recht auf eine (!) weitere Wiederholung. Danach ist Schluß...
 

le_chiffre

Erfahrenes Mitglied
27.02.2013
311
0
FRA
Nur weil etwas "Betriebliche Übung" oder landläufig "Gewohnheitsrecht" ist, heißt das auch nicht, dass es nicht mehr geändert werden kann. Es gibt hierzu mehrereGerichtsentscheide, die alle in die gleiche Richtung gehen: Aus der Gewohnheit/der betrieblichen Übung ergibt sich das Recht auf eine (!) weitere Wiederholung. Danach ist Schluß...

Ich vermute mal, dass du da wohl irgendwas total falsch verstanden hast.

Eine Beschränkung auf nur einer weitere Wiederholung entspricht nicht der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Eine solche Beschränkung wäre außerdem mit den rechtsdogmatischen Grundlagen der "betrieblichen Übung" nicht zu vereinbaren. Von daher ist eine solche Rechtsprechung auch in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten!
 

pafeni

Erfahrenes Mitglied
29.08.2011
320
0
Falls ich da was falsches weitergegeben haben sollte, dann Entschuldigung...

Jedoch entspricht das von mir geschriebene, dem, was man uns vor kurzem auf einer Verdi-Schulung erzählt hat und die Referentin machte einen kompetenten Eindruck. Die konkrete Situation/Fall dahinter war die Dienstbefreiung an Allerheiligen in Hessen. Hier gab/gibt es AG die diese bisher freiwillig gegeben haben und die Frage nach der Bestandskraft war gestellt. Hier kam die Aussage auf versch. Gerichtsurteile zur betrieblichen Übung, welche wohl in die von mir beschriebene Richtung gingen.

Ich selbst bin jedoch kein RA, sondern habe nur nach bestem Wissen und Gewissen aus einer Schulung weitergegeben...
 

le_chiffre

Erfahrenes Mitglied
27.02.2013
311
0
FRA
Keine Ahnung, welche Urteile das gewesen sein sollen.

Die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zur "betriebilichen Übung" entspricht dem von mir oben dargestellten.

Hier mal ein Auszug aus einer relativ aktuellen Entscheidung des BAG vom 14.9.2011, Az. 10 AZR 526/10:

"...Eine dauerhafte Verpflichtung kann sich insbesondere aus einem Verhalten mit Erklärungswert, wie einer betrieblichen Übung ergeben. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern regelmäßig stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen für die Zukunft. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Erklärende einen Verpflichtungswillen hatte, sondern ob der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) dahin verstehen konnte und durfte, der Arbeitgeber wolle sich zu einer über seine gesetzlichen, tarifvertraglichen und vertraglichen Pflichten hinausgehenden Leistung verpflichten... Dies ist im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers zu ermitteln. Die Anforderungen an den Erklärungswert bestimmen sich nach der Art des Verhaltens des Vertragspartners, das eine betriebliche Übung begründen soll. Eine vertragliche Bindung wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer begründen ... Dabei kommt dem konkreten Verhalten des Arbeitgebers, insbesondere dessen Intensität und Regelmäßigkeit, entscheidendes Gewicht zu. Zwar hat der Senat bisher keine verbindliche Regel aufgestellt, ab welcher Anzahl von Leistungen der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, er werde die Leistung auch zukünftig erhalten. Allerdings ist für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen die Regel aufgestellt worden, nach der eine zumindest dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, falls nicht besondere Umstände hiergegen sprechen oder der Arbeitgeber bei der Zahlung einen Bindungswillen für die Zukunft ausgeschlossen hat."
"... Er durfte vielmehr berechtigterweise auf eine fortdauernde Leistungsgewährung für die Folgejahre vertrauen."
 

FlyByWire

Erfahrenes Mitglied
16.11.2011
1.281
0
Die konkrete Situation/Fall dahinter war die Dienstbefreiung an Allerheiligen in Hessen.

Also ich bin derzeit mit einem Fall befasst, in dem ein vergleichbarer Sachverhalt anders dargestellt wurde:

- Eine Dienstbefreiung wird nach mehrmaliger Durchführung üblicherweise zur betrieblichen Übung und kann vom Arbeitgeber nicht mehr so einfach einseitig beendet werden.
- Der Arbeitgeber könnte auf die Idee kommen, die Befreiung in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Diese snd üblicherweise kündbar und der Arbeitgeber könnte mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung dem Ganzen ein Ende bereiten.
 

le_chiffre

Erfahrenes Mitglied
27.02.2013
311
0
FRA
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300x250
Also ich bin derzeit mit einem Fall befasst, in dem ein vergleichbarer Sachverhalt anders dargestellt wurde:
- Eine Dienstbefreiung wird nach mehrmaliger Durchführung üblicherweise zur betrieblichen Übung und kann vom Arbeitgeber nicht mehr so einfach einseitig beendet werden.
- Der Arbeitgeber könnte auf die Idee kommen, die Befreiung in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Diese snd üblicherweise kündbar und der Arbeitgeber könnte mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung dem Ganzen ein Ende bereiten.

Wie bereits oben dargestellt, führt die betriebliche Übung zu einer (konkludenten) Vetragsänderung. Die Dienstbefreiung hat dann also eine vertragliche Grundlage.
Wird die Dienstbefreiung sodann durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, gilt die für den AN jeweils günstigere Regelung. Ist die BV für den AN günstiger, wird die vertragliche Regelung (nur) für den Zeitraum, für den die BV Wirksamkeit entfaltet, verdrängt. Nach Beendigung des BV, z.B. durch die von dir angesprochene Kündigung, würde wieder die vertragliche Regelung gelten.


So langsam entfernen wir und hier aber immer weiter vom eigentlichen "Miles & More"-Thema :D
 
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