Sorry Hopper, das ist Bankentheorie. Praxiskommentar von der Front:
Der Kunde hat die Pflicht, Karte und Geheimzahl getrennt voneinander aufbewahren und natürlich Geheimzahl nicht weiterzugeben usw. Wird allerdings mit der PIN am Geldautomaten verfügt, greift nach der Rechtsprechung der Anscheinsbeweis, dass der Kunde selbst am ATM war (das wäre dann Betrug...) oder er gegen seine Sorgfaltspflichten verstossen hat. Diesen Anscheinsbeweis muss der Kunde dann erschüttern, indem er hinreichend darlegt, dass die PIN ausgespäht worden sein muss. Gelingt ihm das nicht, geht er vor Gericht baden.
Wann die Bank anstandslos erstattet und wann nicht ist mir auch nach Jahren vollkommen schleierhaft. Ich hatte schon mal die problemlose Rückbuchung des Belastungsbetrags bei einer jungen Frau ohne nennenswerte Bonität und Bankkundenvita und eine Sparkasse, die sich bei einem unverdächtig gutsituierten Ehepaar mit jahrzehntelanger Geschäftsbeziehung vollkommen quer gestellt hat.
@EdSize: ich drücke Dir die Daumen!!