Merkblatt zur Verordnung (EG) Nr. 1008/2008
A.Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung:
II. Finanzielle Voraussetzungen
-Nachweis, dass das Unternehmen seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen während eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Aufnahme des Flugbetriebes jederzeit nachkommen kann.
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C. Laufzeit und Aussetzung bzw. Widerruf der Genehmigung /Laufende Aufsichtsführung
-Die Betriebsgenehmigung ist grundsätzlich nicht befristet. Sie gilt so lange, wie das Luftfahrtunternehmen den Verpflichtungen der Verordnung nachkommt.
……
Die Genehmigungsbehörde kann:
-jederzeit die finanzielle Leistungsfähigkeit bewerten,
-die Genehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn sie nicht überzeugt ist, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen während der nächsten 12 Monate nachkommen kann,
-im Falle einer finanziellen Umstrukturierung eine vorläufige Genehmigung erteilen, sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist, deren Geltungsdauer jedoch 12 Monate nicht überschreiten darf. In diesem Zusammenhang muss das Luftfahrtunternehmen jederzeit auf Anfrage der Genehmigungsbehörde alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere jedoch folgende Angaben zur Verfügung stellen:
1. Geprüfter Abschluss, der spätestens sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Zeitraumes zur Verfügung stehen muss, und erforderlichenfalls der letzte Stand der intern aufgestellten Bilanz.
2. Eine Plan-Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung für das kommende Jahr.
3. Zahlenangaben über zurückliegende und geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Kraftstoffpreisen, Flugpreisen und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Flugsicherungsgebühren, Bodenabfertigungskosten, Versicherung usw. sowie Verkehrs-/Ertragsprognosen.
4. Cash-flow-Prognosen und Liquiditätspläne für das kommende Jahr