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Na, das hängt dann von der Umsetzung in nationales Recht ab. Bisher lese ich aus einem Merkblatt der BaFin:Interpretiere ich anders:
Seite 32 des o. g. Dokuments:
Besagter Art. 4 Nr. 12 Richtlinie 2015/2366:
Und Nr. 5 desselben Artikels:
Ein Tagesgeldkonto wird für Zahlungsvorgänge gemäß obiger Definition genutzt, ergo ist es ein Zahlungskonto.
Die bei Kreditinstituten geführten Girokonten und die Kreditkartenkonten fallen grundsätzlich unter den Begriff des Zahlungskontos. [...] andere reine Einlagenkonten, wie die Konten für Tages- und Termingelder sowie die reinen Kredit- und Kreditkartenabrechnungskonten, [...] sind keine Zahlungskonten.