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Dann diskutier das doch auf der Seite von der SZ weiter und nicht hier!
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OK, was wäre denn dann, wenn ich einfach mitfliege?
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Dann diskutier das doch auf der Seite von der SZ weiter und nicht hier!
Die Frage ist jetzt echt Ernst gemeint? Nicht jeder muss sich ja in allem auskennen aber so eine Frage in diesem Forum ist für mich irgendwie so, als ob ich bei der Fussballnationalmannschaft als Stürmer mittrainiere und da Frage, ob ich den Ball auch in die Hand nehmen darf![]()
Art. 7:
Wir dürfen ferner Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern oder Ihre Platzbuchung streichen, wenn...
...
7.1.7. Sie nicht im Besitz gültiger Reisedokumente sind, in ein Land einreisen wollen, für das Sie nur zum Transit berechtigt sind oder für das Sie keine gültigen Einreisepapiere besitzen, Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnen;
Sollten wir oder sollte eines unserer Partnerunternehmen (Code Share, Interlining, Charter) Ihnen die Beförderung aus einem der vorgenannten Gründe verweigern, sind sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche ausgeschlossen.
Ansprüche bei Beförderungsverweigerung
7.3. Werden Sie aus einem der vorstehenden Gründe von der Beförderung ausgeschlossen oder wird aus einem dieser Gründe Ihre Platzbuchung gestrichen, so beschränken sich Ihre Ansprüche auf das Recht, eine Flugpreiserstattung für die nicht genutzten Flugcoupons nach Maßgabe von Artikel 10.3. zu verlangen.
10.3.
10.3.1. Verlangen Sie eine Erstattung aus anderen als den unter Absatz 10.2.1. dieses Absatzes genannten Gründen, so entspricht der Erstattungsbetrag, sofern die jeweiligen Tarifbestimmungen dies vorsehen:
10.3.1.1. wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, dem gezahlten Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte,
10.3.1.2. wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anwendbaren Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte.
3.1.3. Die Erstattung von Flugscheinen, die zu ermäßigten Konditionen ausgestellt werden, kann eingeschränkt sein. Die Bedingungen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Tarifbestimmungen. Sie sollten den Flugpreis wählen, der Ihrem Bedarf am besten entspricht. Es kann zweckmäßig sein, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
3.1.4. Wenn Sie im Besitz eines ermäßigten Flugscheins gemäß oben 3.1.3. und am Reiseantritt durch höhere Gewalt gehindert sind, werden wir Ihnen auch den grundsätzlich nicht erstattbaren Teils des Flugpreises erstatten, wenn Sie uns den Umstand höherer Gewalt umgehend mitgeteilt und nachgewiesen haben und der Flugschein noch nicht angeflogen worden ist. Wir sind zum Abzug eines Verwaltungsentgelts berechtigt, das jeweils veröffentlicht wird.
Rule 21 Refusal of Transport
UA shall have the right to refuse transport on a permanent or temporary basis or shall have the right to remove from the aircraft at any point, any Passenger for the following reasons:
-Government Request, Regulations or Security Directives – Whenever such action is necessary to comply with any government regulation, Customs and Border Protection, government or airport security directive of any sort, or any governmental request for emergency transportation in connection with the national defense.
-Force Majeure and Other Unforeseeable Conditions – Whenever such action is necessary or advisable by reason of weather or other conditions beyond UA’s control including, but not limited to, acts of God, force majeure, strikes, civil commotions, embargoes, wars, hostilities, terrorist activities, or disturbances, whether actual, threatened, or reported.
-Across International Boundaries – Whenever a Passenger is traveling across any international boundary if:
The government required travel documents of such Passenger appear not to be in order according to UA's reasonable belief; or
Such Passenger’s embarkation from, transit through, or entry into any country from, through, or to which such Passenger desires transportation would be unlawful or denied for any reason.
A Passenger who is removed or refused transportation in accordance with this Rule may be eligible for a refund upon request. See Rule 27 A). As an express precondition to issuance of any refund, UA shall not be responsible for damages of any kind whatsoever. The passenger’s sole and exclusive remedy shall be Rule 27 A).
Rule 27 Refunds
A. Ticket Refunds - Involuntary
The amount UA will refund upon surrender of the unused portion of the Passenger’s Ticket for reasons pursuant to Rule 21 or Rule 24 will be as follows:
If no portion of the Ticket has been used: An amount equal to the fare and charges paid.
EXCEPTION: UA shall not be obligated to refund any portion(s) of a fully unused Ticket which does not reflect a confirmed reservation on a UA flight involved in Irregular Operations, unless such Ticket was issued by UA.
E. Non-refundable Tickets: (könnte hier nicht gelten, da nur auf 27 A verwiesen wurde)
General Rule – Except as provided in Rules 4 and 27 C), UA will not refund any portion of a Ticket that is purchased with a non-refundable fare, including the fare and any taxes, fees, or other charges included within the total price paid for the Ticket.
Application of Unused Ticket toward Future Ticket Purchase - UA may allow a portion of the non-refundable fare paid for an unused and unexpired non-refundable UA Ticket to be applied towards the purchase of future travel on UA, provided it is done in accordance with the applicable fare rule in place at the time of such request. Change fees and other administrative charges may apply. Basic Economy tickets, even if unused, have no residual value after date of departure and cannot be applied towards the purchase of future travel. Any portion not so applied will not be refunded in any form.
Mit der Kulanz ist es wohl vorbei. Wollte soeben meinen mit Meilenschnäppchen gebuchten Flug Zürich - JFK (Ende April) stornieren - das ist nicht möglich laut Hotline, da die Swiss die Flüge nach wie vor im Flugplan hat. Mir wurde angeboten, die Flüge rauszunehmen und das Flugdatum zu verschieben, was derzeit ja wenig Sinn macht, wer weiss schon, wie es im Dezember aussieht?
3.1.3 Bestimmte Flugscheine werden zu reduzierten Preisen verkauft; Rückerstattungen können teilweise oder vollständig ausgeschlossen sein.
3.1.4 Wenn Sie einen Flugschein ohne Anspruch auf Rückerstattung besitzen (Ziff. 3.1.3), den Sie überhaupt nicht benützt haben und es Ihnen aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, die Reise anzutreten, gewähren wir Ihnen eine Gutschrift für einen zukünftigen Flug mit uns. Die Gutschrift entspricht dem Flugpreis, der nicht rückerstattet werden kann. Wir ziehen davon eine angemessene Bearbeitungsgebühr ab. Wir setzen voraus, dass Sie uns sofort über die Verhinderung informieren und uns Belege über das Vorliegen der höheren Gewalt liefern.
3.1.3. Die Erstattung von Flugscheinen, die zu ermäßigten Konditionen ausgestellt werden, kann eingeschränkt sein. Die Bedingungen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Tarifbestimmungen. Sie sollten den Flugpreis wählen, der Ihrem Bedarf am besten entspricht. Es kann zweckmäßig sein, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
3.1.4. Wenn Sie im Besitz eines ermäßigten Flugscheins gemäß oben 3.1.3. und am Reiseantritt durch höhere Gewalt gehindert sind, werden wir Ihnen auch den grundsätzlich nicht erstattbaren Teils des Flugpreises erstatten, wenn Sie uns den Umstand höherer Gewalt umgehend mitgeteilt und nachgewiesen haben und der Flugschein noch nicht angeflogen worden ist. Wir sind zum Abzug eines Verwaltungsentgelts berechtigt, das jeweils veröffentlicht wird.
Kurze Frage: Emirates hat still und heimlich eine Umbuchung unseres Hinflugs nach BKK vorgenommen. Ohne Information an uns. Statt um 21 Uhr geht es jetzt um 15 Uhr los. Entsprechend länger fällt der Aufenthalt in DXB aus. Reicht eine solche Flugplanänderung für eine Stornierung unsererseits? Aus der Buchung wollen wir nämlich ohnehin „raus“. Abflug wäre Freitag kommende Woche. Danke für die Einschätzung.
Ich versteh Dich nicht: Du stellst hier eine Frage, diese wird Dir ausführlich beantwortet.
Du bist mit den Antworten nicht einig und beschimpfst dann die, die Dir geantwortet haben.
Offensichtlich bist Du kein Blitzmerker.
MB
So, aber auch United hat natürlich AGB:
https://www.united.com/ual/de/de/fly/contract-of-carriage.html#tcm:75-6640
So hart es klingen mag, aber spätestens am Flughafenschalter kommt es zur Zurückweisung.
Grund: Passagier versucht auf einen Flug in ein Land zu kommen, für das er keine Einreiseerlaubnis vorweisen kann. Würde dich die Airline dennoch mitnehmen, würde sie dich sofort wieder auf ihre Kosten rückbefördern müssen.
Um dies zu vermeiden, wird am Flughafenschalter eine Dokumentenüberprüfung gemacht.
Dass sich die Einreisebestimmungen für Deutsche zwischenzeitlich geändert haben ist bedauerlich, jedoch nicht Schuld der Airline.
Der zwischen dir und der Airline geschlossene Vertrag bezieht sich einzig auf die Beförderungsleistung und nicht auf die Einreise.
Richtig, die Airline darf dich nicht befördern und wird sie auch nicht, weil DU die Voraussetzungen nicht erfüllst, Schon beim Check-In wird dir dies mitgeteilt. Schuld daran bist aber du (der Passagier). Denn der Passagier ist ist verantwortlich für die erforderlichen Einreisepapiere.
Das entspricht nach meinem Verständnis (juristischer Laie) einer Verweigerung der vertraglichen Leistung (analog der Annullierung des Fluges). Denkfehler?!If the passenger’s documentation states that they are not allowed to enter the country of final destination the passenger will not be accepted on the flight.
Wie sieht es eigentlich mit Stornierungen anderer Flüge wegen Corona aus, z.B. aus Japan?
Mit der aktuellen Reisewarnung weltweit sollte das doch möglich sein?
Soweit diese Einschätzungen. Wird aber von der Fluggesellschaft die Leistung verweigert, kann der Kunde sich auf höhere Gewalt berufen (es ist nicht in seinem Verantwortungsbereich!). Oder anders: wenn die geschuldete Leistung die Beförderung zum Zielflughafen ist, dann ist die Verweigerung aufgrund eines Einreiseverbots (nach Buchung!) doch ein Grund einer vollständigen Rückabwicklung?!
(Und ja, die Einreise in das Zielland ist nicht Teil der Beförderungsleistung; aber die Fluglinie wird, wie schon mehrfach ausgeführt, niemanden mitnehmen, wenn sie den Passagier wieder zurücknehmen muss).
Hört sich für mich nach Flugstreichung und Umbuchung auf früheren Flug an (schau mal, ob Flugnummer geändert oder gleichgeblieben). Wenn Abflug aus einem Land, wo die EU-VO gilt, sollte Storno da kein Problem sein.