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Wieso ist es dann durch?Das Thema Co-badging ist wohl durch. Vermutlich wird es kaum möglich sein, die Regelungen in der EU-Verordnung 2015/751 mit Hilfe von AGB-Klauseln außer Kraft zu setzen.
Wieso ist es dann durch?Das Thema Co-badging ist wohl durch. Vermutlich wird es kaum möglich sein, die Regelungen in der EU-Verordnung 2015/751 mit Hilfe von AGB-Klauseln außer Kraft zu setzen.
Unglaublich, wie das Händlerrisiko des ELV auf die Kunden abgewälzt wird. Der Wortlaut existiert wohl schon seit Jahren, also doch nichts Neues zum 01.02.2016Bei Nichteinlösung der Lastschrift (Rücklastschrift)
- kann die Forderung an lnterCard abgetreten werden;
- ermächtige ich InterCard, den Betrag zzgl. entstandener Kosten innerhalb von 45 Tagen per Lastschrift erneut einzuziehen und weise mein Kreditinstitut an, diese Lautschrift einzulösen;
- weise ich mein Kreditinstitut an, Kaufland bzw. InterCard meinen Namen und meine Anschrift zur Geltendmachung der Forderung mitzuteilen;
- verpflichte ich mich, die entstandenen Kosten (z.B. Bearbeitungs- und Anschriftermittlungskosten) zu ersetzen.
Wählen am Terminal? Ist doch heute auch schon teilweise möglich bei Zahlung mit Karten mit 2 Systemen (z.B. Maestro und MasterCard)Und wie soll man sich das in der Praxis vorstellen? "Ich möchte mit Debitkarte zahlen, bitte V-Pay als System"... da schaut mich die Kassenkraft doch an wie ein Auto.
Und ab wann ist das und das wenn das dann nicht geht ?
Wird das co Branding dann aufgegeben ?
Die Zahlungsempfänger behalten die Möglichkeit, in der an der Verkaufsstelle genutzten Ausrüstung automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen, allerdings dürfen die Zahlungsempfänger den Zahler nicht daran hindern, sich bei den Kategorien der vom Zahlungsempfänger akzeptierten Karten oder entsprechenden Zahlungsinstrumenten über diese automatische Vorauswahl, die der Zahlungsempfänger in seinen Geräten festgelegt hat, hinwegzusetzen.
Der fettmakierte Inhalt des letzten Absatzes war mir neu:
Unglaublich, wie das Händlerrisiko des ELV auf die Kunden abgewälzt wird. Der Wortlaut existiert wohl schon seit Jahren, also doch nichts Neues zum 01.02.2016
Was genau ist jetzt daran problematisch?
Angenommen, du buchst eine unberechtigte Lastschrift zurück
Angenommen, du buchst eine unberechtigte Lastschrift zurück, dann ist das erste was passiert, dass das Unternehmen die gleich wieder abbucht. Dann bekommst du wohl eine nette Zahlungsaufforderung, die dir die Kosten für die Rücklastschrift zuzüglich einer "Bearbeitungsgebühr" (und wir wissen alle, dass die wohl ein "klein wenig" höher als kostendeckend sein wird) berechnet.
Das ELV ist halt billig, weil es für den Händler mit einem gewissen Risiko behaftet ist. Das will der Händler aber nicht eingehen. Kanns eigentlich nicht sein.
Das ist ein Verstoß gegen die SEPA-Verordnung. Zurückbelastete Lastschriften dürfen nicht erneut zum Einzug eingereicht werden. Eine gegenläufige Klausel mit Unterschrift ändert daran nichts.Im übrigen steht da nur, dass der Händler es noch ein zweites Mal versuchen darf (finde ich bei RLS "mangels Deckung" nicht ungewöhnlich, machen wir auch so).
Das ist ein Verstoß gegen die SEPA-Verordnung. Zurückbelastete Lastschriften dürfen nicht erneut zum Einzug eingereicht werden. Eine gegenläufige Klausel mit Unterschrift ändert daran nichts.
Und in wie weit ändert meine "hohle Phrase" etwas daran, dass ich wegen einer zweifelhaften Klausel nun die Rennerei habe?!
Was anderes habe ich auch nie behauptet, aber Hauptsache gemotzt...
Letztendlich kannst du dann die Lastschrift ein zweites Mal zurückgeben (wieder mit entsprechenden Kosten)
...und darfst dich dann noch mit einer wohl nicht all zu umgänglichen Stelle des Konzerns rumschlagen.
Sowas könnte recht schnell mit recht hohen Auslagen verbunden sein...
... und im besten Fall einen Haufen Arbeit verursachen.
Das ist ein Verstoß gegen die SEPA-Verordnung. Zurückbelastete Lastschriften dürfen nicht erneut zum Einzug eingereicht werden. Eine gegenläufige Klausel mit Unterschrift ändert daran nichts.
Und in wie weit ändert meine "hohle Phrase" etwas daran, dass ich wegen einer zweifelhaften Klausel nun die Rennerei habe?!
Die geplatzte Lastschrift wird nicht erneut zum Einzug eingereicht. Sieht man schon allein daran, dass einmal das Kaufland und einmal dann Intercard als Einzieher (einer abgetretenen Forderung) fungieren. Ergo auch kein Verstoß gegen SEPA.
Eine mangels Deckung oder auch aus technischen Gründen (zB Wechsel der IBAN nach Fusion zweier Banken, einige winken die alte IBAN durch, andere weisen die Lastschrift zurück und teilen dir die neue IBAN mit, damit man es damit erneut versucht) ändert aber nichts daran dass der Zahlungspflichtige ein Mandat ausgesprochen hat, sich das Geld von seine. Konto zu holen. Darum sollte ein erneuter Einzug m.E. erlaubt sein.
Offenbar scheint bei manch einem die Phantasie schon bereits vor den Anwaltsgebühren zu enden.
Zumindest nach meinem Sprachgebrauch wäre das eine Auslage und da brauchts nun wahrlich keine großen geistigen Sprünge, um anzunehmen, dass sich mal ein Händler bzw. von ihm beauftragtes Inkassounternehmen blöd stellt...