Mich würde da die Rechtslage wirklich interessieren. Es gibt ja einiges Kurioses auf dem Gebiet. Man darf ja z.B. jede beliebige Unterschrift machen, sprich, wenn man Mayer heißt, kann man mit Müller, Mickey Mouse oder auch nur 3 Kreuzen unterschreiben. Rechtmäßig ist es in jedem Fall.
Meinst Du das wirklich?
Ein Blick ins Gesetz erleichert die Rechtsfindung.
Schauen wir uns das zunächst am Beispiel des Freistaates Bayern an.
Art. 13, 23 und 24 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG), nachzulesen
hier normiert die gesetzliche Meldepflicht für Gäste in Beherbungsstätten, also u.a. in Hotels.
Für Aufenthalte ab 2 Monaten besteht Meldepflicht nach Art. 13 bei der Meldebehörde, für Aufenthalte unter 2 Monaten ist ein vom Hotel bereitzustellender besonderer Meldeschein auszufüllen.
Aus Art. 35 ergibt sich, dass die Angaben selbstverständlich wahrheitsgemäß sein müssen, anderenfalls eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Im Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein finden sich in § 20 nahezu gleichlautende Regelungen zum besonderen Meldeschein und der Meldepflicht.
In § 31 Abs. 1 Punkt 9 steht:
ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Gast in einer Beherbergungsstätte entgegen § 20 Abs. 2 oder als Gast in einer Einrichtung nach § 20 Abs. 4 entgegen § 20 Abs. 4 Satz 3 den besonderen Meldeschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig handschriftlich ausfüllt und unterschreibt.
Am 01.05.2015 wird das
Bundesmeldegesetz in Kraft treten. Danach besteht für Hotelgäste Meldepflicht bei der Behörde gem. § 29 ab 6 Monaten Aufenthalt, für Gäste ohne inländischen Wohnsitz ab 3 Monate. Alle anderen Gäste füllen auch hier den besonderen Meldeschein aus, Ausländer haben sich auszuweisen. Der Hotelier hat dies zu kontrollieren, § 30. Verstöße hiergegen werden ebenso als Ordnungswidrigkeit verfolgt, § 54.
Und nun bitte wieder zurück zum eigentlichen Thema "Upgrade als SPG-Platinum".