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Wortklauberei.Es gab kein Betrugsverfahren. Er hat ja auch niemanden betrogen.
Wortklauberei.Es gab kein Betrugsverfahren. Er hat ja auch niemanden betrogen.
Wortklauberei.![]()
Dann nennen wir ihn doch AGB-Betrüger - quasi in Abgrenzung zu einem BGB-Betrüger. ...
Ein Cessna-HON ist schon lange kein HON mehr.
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Wenn es nun dieser ein Tage ein BGH Urteil gibt, dann kann getrost davon ausgegangen werden, dass das "Vergehen" schon geraume Zeit zurück liegt.
Ja, Moral und unterschiedliche Moralvorstellungen sind ein durchaus sehr wichtiger Aspekt. Danke für den Hinweis.Was war es denn dann was einem Betrug nahe kommt? Es geht hier um einen rein zivilrechtlichen AGB-Verstoß. Es läuft mal wieder auf deine Meinung schon im AFT-Thread heraus. Betrüger ist, wen SOG "moralisch" für einen Betrüger hält.
Du solltest vielleicht die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass es sich um einen Cessna-HON gehandelt hat (11.174 EUR passt genau ins Bild), der sich ansonsten das ganze Jahr über in Eco den Arsch platt sitzt und jetzt durch den Verkauf von Meilen einen Teil seiner Kosten wieder einspielen wollte. Wie erbärmlich ist das denn? Das ist kein Topkunde, sondern ein Kunde, der LH an eben demselben vorbei geht... da kann der Hammer nicht hart und groß genug sein.Worum es mir ging es lediglich die Frage, wie die Außenwirkung ist, wenn ein Unternehmen, einen seiner Topkunden bei einer einmaligen (oder?) Verfehlung derart harsch behandelt (fristlose Kündigung, sofortiger Meilenverfall) und dann auch noch bis vor die höchste Instanz klagt.
...schockiert? Ich lach' mich schepp. Schockierend finde ich eher so eine realitätsfremde Annahme. Wen interessiert dieses Urteil außer ein paar Leuten hier im Forum? Um es drastisch auszudrücken: Das interessiert keine Sau. Aber das hatten wir ja schon.Normalerweise reagieren Leute auch wenn sie selbst nicht betroffen sind auf solche Meldungen eher schockiert, ...
...schockiert? Ich lach' mich schepp. Schockierend finde ich eher so eine realitätsfremde Annahme. Wen interessiert dieses Urteil außer ein paar Leuten hier im Forum? Um es drastisch auszudrücken: Das interessiert keine Sau. Aber das hatten wir ja schon.
Mit manchen Leuten hier ist es einfach zwecklos zu diskutieren, da diese sowieso kein Verständnis für eigentliche Normalitäten aufbringen. Die reden sich ihre kleine Welt heil und schön, und hatten als Kind vermutlich den Berufswunsch Robin Hood in Sherwood Forrest.@userage: Wenn du wie in deinem geschildertem Fall nachträglich die AGBs erst zugestellt bekommst, sicher nicht. Wenn du aber dir den HON erfliegst (inkl. der gültigen AGBs) und danach dagegen bewußt verstösst (und wie schon von mir mehrfach problematisiert sicher auch gegen Steuerrecht), dann bist du halt ein AGB-Betrüger. Hättest ja erst gegen die deiner Meinung nach unzulässige Klausel klagen können anstatt sie bewußt und scheinbar auch konspirativ zu missachten.
Ohne dass ich den Inhalt der Prozessakten kenne, hier ein paar Informationen zum Sachverhalt, wie ihn das LG in seinem erstinstanzlichen Urteil festgehalten hat. Dass da manches nicht ganz zu passen scheint, dürfte an dem streitigen Vortrag der Prozessparteien liegen. Besonders schön ist ja, dass HON-Member sich ihrem Heldenstatus entsprechend nun als X-Men bezeichnen dürfen:
Eigentlich beantwortest du dir deine Frage selbst. Die von dir aufgeführten Punkte kann man auch einfach zusammenfassen im Wort asozial. Und wenn nicht asoziales Verhalten, was sonst ist moralisch verwerflich?(...) aber moralisch vorwerfbares Verhalten sehe ich hier kaum. Klar ist es egoistisch, rücksichtslos und nicht korrekt seine Prämien weiter zu verkaufen, da man damit andere Kunden schädigt (durch mglw. wegfallende Benefits) und eine Absprache nicht einhält. Aber moralisch vorwerfbar? Wohl kaum.
Menno, wie darf man sich denn jetzt als gemeiner SEN nennen?
Teilnehmerkategorie innerhalb des BB1-Programms (in aufsteigender Reihenfolge: "BB1 Teilnehmer", "C1", "C2", "X Member")
Auf den gemeinen SEN passt vielleicht C2H5OH ganz gut.
Das passt nicht auf, sondern in den gemeinen SEN ganz gut
... Egal welche der zwei Optionen ich wähle, ich mag dann zwar in SOG's oder MisterG's oder auch in deinen Augen ein pöser pöser AGB-Betrüger und schlimmer schlimmer Mensch sein, nur interessiert mich das nicht weiter.
Mangels eines gesetzlich geregelten Leitbilds für Kundenbindungsprogramme und entsprechender Vor-gaben hierfür kann die Beklagte autonom bestimmen, welche Anreize sie zur Bindung ihrer Kunden an ihr Unternehmen setzen will. Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass sie neben der Kundenbindung weitere eigennützige Zwecke ver-folgt, indem sie den Anspruch auf die Prämie so ausgestaltet, dass damit kein Zweitmarkt für von ihr angebotene Beförderungsleistungen eröffnet und dadurch ihr Tarif- und Vertriebssystem unterlaufen werden kann. Für den imVordergrund der Betrachtung stehenden Fall des Prämientickets, das regelmä-ßig ein elektronisches Ticket (ETIX) ist (Abschnitt 2.4.7 Abs. 1 Satz 2 der Be-dingungen), verspricht die Beklagte, Flugscheine (nur) für den Kunden selbst oder eine ihm persönlich nahestehende Person auszustellen, der der Kunde den Flugschein schenkweise zuwenden will. Die Beklagte sagt dem Teilnehmer insoweit mithin gerade keine frei handelbaren Ansprüche zu. Vielmehr besteht ihre Hauptleistung zur Prämierung der Kundentreue von vorneherein aus-schließlich in dem Versprechen einer bestimmten Beförderung, für die der Teil-nehmer kein zusätzliches Entgelt zu entrichten braucht. Die dem Teilnehmer eröffnete Möglichkeit der unentgeltlichen Überlassung wahrt dabei den Charak-ter als Prämie und definiert zugleich ausreichend den Kreis der dem Teilnehmer "durch eine gegenseitige Beziehung verbundenen" Personen, da der Teilneh-mer die ausschließlich schenkweise übertragbare Prämie in aller Regel nur Personen zuwenden wird, denen er sich persönlich verbunden fühlt.
Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung an Dritte (Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Bedingungen) knüpft hieran an und um-schreibt die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es ist damit Teil der Leistungsbeschreibung und unterliegt als solche anders als Einschränkun-gen oder Modifizierungen der Hauptleistung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 28. Januar 2010 (Xa ZR 37/09, NJW 2010, 2046), das ebenfalls Teilnahmebe-dingungen für das Flugprämienprogramm eines Luftverkehrsunternehmens zum Gegenstand hatte. Dort hat der Senat angenommen, dass eine Klausel, nach der bei einer Kündigung des Teilnahmevertrags durch das Luftverkehrsunter-nehmen oder bei Beendigung des Prämienprogramms erworbene und bis dahin innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum gegen Prämienflüge einlösbare Bonuspunkte sechs Monate nach Zugang der Kündigung ihre Gültigkeit verlieren, als Einschränkung des vertraglichen Leistungsversprechens der Inhaltskontrolle unterliege (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 9). Das Hauptleistungsversprechen be-stand in diesem Fall allerdings darin, dass der teilnehmende Kunde mit jeder Buchung eines Fluges bei der Beklagten eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten erwerben und diese innerhalb von fünf Jahren nach Flugda-tum beim Erwerb eines Prämientickets auf den Flugpreis anrechnen lassen konnte. Dadurch dass die beanstandete Klausel für bestimmte Fallkonstellatio-nen eine gegenüber der nach den Teilnahmebedingungen regulären Gültig-keitsdauer von fünf Jahren erheblich kürzere Frist für die Einlösung von an sich fünf Jahre gültigen Bonuspunkte vorsah, stellte sie nicht eine weitere Konkreti-sierung der versprochenen Hauptleistung dar, sondern schränkte diese viel-mehr im Nachhinein ein. Demgegenüber hat die Beklagte im Streitfall die Hauptleistung von vorneherein so festgelegt, dass Flugprämien, die der Teil-nehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegen-seitige Beziehung persönlich verbunden ist. Das Verbot einer entgeltlichen - Weitergabe an Dritte ist damit der Hauptleistung immanent und schränkt nicht etwa zunächst unbeschränkt versprochene Ansprüche hinsichtlich ihrer weite-ren Verwertbarkeit wieder ein.