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Ich finde das Gesetz arg missverständlich und finde auch nichts eindeutiges dazu im Internet. Werde bei Gelegenheit mal "meinen" Fachanwalt dazu befragen.
Aber ich lese das so, dass der Arbeitnehmer Anspruch hat auf 12 zusammenhängende Werktage. Also im Fall des 3.10. kannst du in der Woche davor oder danach noch einen Tag dranhängen (Rückreise montags statt sonntags kann ja auch vorteilhaft sein) und der Arbeitgeber darf dir das nicht verwehren. (Es sei denn, es geht aus dringenden betrieblichen Gründen nicht und(!) Du hast bereits einen anderen Urlaubsblock >12 Tage).
Ich lese da aber keine Pflicht für den Arbeitnehmer heraus, den Urlaub auch so lange zu nehmen. Denn eine solche Pflicht wird im gleichen Paragraphen in Absatz 3 nämlich mit anders: "gewährt und genommen werden" formuliert. Wenn bei den 12 Tagen also nur von "gewähren" die Rede ist, lese ich nicht raus, dass der Arbeitnehmer das so nehmen muss.
Zumindestens gibt es Urteile, dass 30 einzelne Tage dem Gesetz nicht genüge tuen. Ich denke die AG wissen schon, warum sie darauf achten, dass 2 Wochen am Stück genommen werden.
Das Gesetz sagt ausdrücklich muss:
„Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“