Bei aktueller Rechtslage welche bis zum 07.06. gilt, müssten es sogar mehr als 60 Minuten also 61 Minuten oder mehr sein.
Der aktuelle Artikel 16 der EU VO 1371/2007 besagt:
Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird,
während der neue Artikel 18 Abs. 1 der 782/2021 das hier besagt:
Muss entweder bei der Abfahrt oder im Falle eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung 60 Minuten oder mehr betragen wird,