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Wenn Du meinst, dass sich die Zuordnung der unsäglichen LH-Praxis in Sachen einseitiger Stornierung zu einer Nichtbeförderung direkt und zwingend aus EU261 ergibt, dann hast Du EU261 nicht gelesen und/oder nicht verstanden.Lieber @red_travels : Wenn Du - wie hier gezeigt - die EU-Fluggastrechteverordnung nicht kennst, dann kannst Du Deinen Tonfall gegenüber mir bitte eine Stufe zurückdrehen.
So definiert EU261 u.a. “j) "Nichtbeförderung" die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden”
Wer hat sich in diesem Fall am Flugsteig eingefunden? Richtig, niemand. Deshalb ist dieses Szenario eines der vielen im Zusammenhang mit EU261, welches ohne Richterrecht nicht auskommt.