Eben, die Aussage
mit einer Verordnung vom 5. November 2015 (In Worten: 3219 Tage älter...) aushebeln zu wollen, ist nicht sehr zielführend...
Vielleicht mal in einfachen Schritten.
Das Durcheinanderschmeißen von unterschiedlichen Texten, Pressemitteilungen und Fokus-Artikeln mit unterschiedlichen Erscheinungsdaten führt anscheinend zur Verwirrung, lassen wir das doch weg und konzentrieren uns auf das Wesentliche.
Was zählt, sind die Verordnungen. Die sind allerdings nicht statisch, sondern diversen Veränderungen unterworfen - Text wird herausgenommen, hinzugefügt oder verändert. Das ändert aber nichts am Namen der Verordnung. Hier mal die Übersicht über die Änderungen der 2015/1998 (Link wie oben von mir zitiert):
Du siehst: Änderungen erfolgen häufig, die letzte Änderung erfolgte im Februar diesen Jahres. Die Verordnung an sich ist allerdings immer noch (und wird auch so zitiert) die 2015/1998 vom 5. November 2015. Es zählt allerdings die aktuelle Fassung, also inkl. aller Änderungen die Fassung vom 27. Februar 2026.
Die Änderung der Durchführungsverordnung zu dieser Verordnung, die Du oben zitiert hast, ist oben unter M18 zu finden (die Änderungen sind in der verlinkten, aktuellen Fassung sogar mit "M18" gekennzeichnet), und besagt LAG betreffend das Folgende:
Geräte, die dem Standard C3 entsprechen, für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind und vor dem 1. August 2024 den Kennzeichnungsstatus „EU-Stempel“ oder „EU-Stempel (vorläufig)“ erhalten haben, dürfen nur zur Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen verwendet werden, deren einzelne Behälter ein Volumen von 100 ml nicht überschreiten.
(Dieser verbindliche Text ist das Ergebnis des Änderungstextes, den Du oben zitiert hast. Auch dort ist der entscheidende Teil übrigens "which received the ‘EU Stamp’ marking before the date of entry into force of this Regulation", nicht das, was Du fett markiert hast).
Das heißt also: C3-Geräte, die ihre EU-Kennzeichnung
nach dem 1. August 2024 erhalten haben, sind von dieser Sonderregelung nicht betroffen. Nutzen Flughäfen diese Geräte, dürfen die damit kontrollierten Behälter das Volumen von 100ml überschreiten. Das ist auch der Grund, warum es tatsächlich von Scanner zu Scanner unterschiedlich ist, und nicht (nur) von Flughafen zu Flughafen.