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Es folgten dann ein paar böse Worte, die ich als Norddeutscher nicht verstehen konnte....
Ich sage dazu nur eins: Das zumindest grundlegende Verständnis (und dazu zählen garantiert Schimpfwörter) des Züritüütsch hätte Vorteile gehabt.
Es folgten dann ein paar böse Worte, die ich als Norddeutscher nicht verstehen konnte....
Daraus interpretiere ich, dass LH-Group-Piloten nach wie vor nicht aufgefordert werden, ihre persönlichen Bedürfnisse am Boden zu erledigen.Ca. 5-8 Minuten nach Erreichen der Reiseflughöhe kam der FO aus dem Cockpit und betrat das WC.
Oder dass ein Turnaround auch bei der Konkurrenz so knapp bemessen ist, dass man durch die ganzen Checks einfach keine Zeit dafür hat [emoji14]Daraus interpretiere ich, dass LH-Group-Piloten nach wie vor nicht aufgefordert werden, ihre persönlichen Bedürfnisse am Boden zu erledigen.
Daraus interpretiere ich, dass LH-Group-Piloten nach wie vor nicht aufgefordert werden, ihre persönlichen Bedürfnisse am Boden zu erledigen.
Könntest du die mehreren erfüllten Mordmerkmale benennen?Kann die Diskussion um die Semantik nicht verstehen. Mordmerkmale sind (mehrere!) gegeben, und eine eventuelle Entschuldigung aendert nichts an der Verwirklichung des Tatbestandes. "Massenmoerder" ist dann natuerlich kein terminus technicus, aber einen 149-fachen Moerder Massenmoerder zu nennen, ist angemessen und nicht Mobsprache.
Heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln... Niedrige Beweggründe wären auch nicht auszuschließen
Ich glaube Mordmerkmale sind nur gegeben wenn diese beim Täter vorsätzlich vorhanden waren - nicht wenn ein Betrachter es so empfindet. "Grausam" kann schon kein Mordmerkmal sein, da auch jeder Totschlag, oder jeder Körperverletzung mit Todesfolge eben auch grausam ist.
"Sehenden Auges", über mehrere Minuten, dem Tod ins Auge zu blicken, ist nicht grausam?
... Niedrige Beweggründe wären auch nicht auszuschließen
Kann die Diskussion um die Semantik nicht verstehen. Mordmerkmale sind (mehrere!) gegeben, und eine eventuelle Entschuldigung aendert nichts an der Verwirklichung des Tatbestandes. "Massenmoerder" ist dann natuerlich kein terminus technicus, aber einen 149-fachen Moerder Massenmoerder zu nennen, ist angemessen und nicht Mobsprache.
Was ja prinzipiell ganz egal ist, da:
- der vermutete Täter tot ist
- das vermutete Verbrechen auf/über französischem Staatsgebiet stattfand und französisches Recht angewendet werden muss.
Wenn es eine noch verfolgbare Tat gewesen wäre (s. meinen Post #3538), ist diese auf einem in D registrierten Flugzeug geschehen und daher wäre deutsches Recht anwendbar.
Ohne deutsches Recht genauer zu kennen aber Artikel 1 der Konvention von Chicago?
Ohne deutsches Recht genauer zu kennen aber Artikel 1 der Konvention von Chicago?
Es greift das Tatortprinzip: Flugunfall über französischem Hoheitsgebiet bedeutet die Anwendung französischen Rechts. Selbstredend ermittelt hier auch die deutsche Staatsanwaltschaft, welche das Verfahren an sich zieht (in diesem Fall Düsseldorf), weil ein deutsches Luftfahrzeug, mit deutscher Besatzung und einer erheblichen Anzahl von zu Tode gekommenen deutschen Passagieren involviert sind. Des Weiteren kommt gegebenenfalls eine Schuld der Germanwings GmbH, der Lufthansa AG oder etwaiger Konzerngesellschaften bzw. der verantwortlichen natürlichen Personen in Betracht.
Ich bin mir nicht zu 100 % sicher, aber ich gehe davon aus, dass die französische Seite die zuständigen deutschen Behörden ersuchen kann, das Verfahren zu übernehmen - beispielsweise, wenn Verantwortliche der deutschen Airline sich schuldig gemacht haben könnten. In diesem Falle würde das Verfahren in Frankreich aufgrund des dann geschaffenen Verfahrenshindernisses eingestellt werden und nur noch in Deutschland entsprechend weiter verfolgt werden.
Ich habe diverse Fragen, reine Neugier ;-)
1. Wie kann eine deutsche StA ein ausländisches Verfahren an sich ziehen?
2. Welches Verfahrenshindernis?
3. Warum sollten, im Falle des Falles nicht französische und deutsche Behörden parallel ermitteln?
4. Wenn nur "Einer" für eventuelle Strafverfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen zuständig ist, wieso dann § 51 III StGB?
Könntest du die mehreren erfüllten Mordmerkmale benennen?
Ja, für einen Laien mag das so sein, aber vielleicht befasst du dich noch etwas genauer mit dem Paragraphen und der Rechtsauslegung. Niedrige Beweggründe fallen komplett aus. Für die Heimtücke fehlt wohl die feindliche Willensrichtung. Grausamkeit kommt wohl nicht in Betracht, denn das Flugzeug wurde auf direktem Weg zum Absturz gebracht. Naja und zu den gemeingefährlichen Mitteln sag ich mal lieber nichts, ich denke da würde Wikipedia reichen, um festzustellen was der Gesetzgeber damit meint.Heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln... Niedrige Beweggründe wären auch nicht auszuschließen
Ja, für einen Laien mag das so sein, aber vielleicht befasst du dich noch etwas genauer mit dem Paragraphen und der Rechtsauslegung. Niedrige Beweggründe fallen komplett aus. Für die Heimtücke fehlt wohl die feindliche Willensrichtung. Grausamkeit kommt wohl nicht in Betracht, denn das Flugzeug wurde auf direktem Weg zum Absturz gebracht. Naja und zu den gemeingefährlichen Mitteln sag ich mal lieber nichts, ich denke da würde Wikipedia reichen, um festzustellen was der Gesetzgeber damit meint.
Dazu kommt natürlich, dass dem Piloten selbst bei zutreffenden Mordmerkmalen erstmal bewiesen werden müsste, dass er Mordabsichten hatte. Er war ja wohl psychisch krank. Man kann doch nicht so tun, als hätte der Mann beschlossen psychisch krank zu sein. Das scheinen viele immer noch nicht zu verstehen, dass solche Erkrankungen nicht durch die Person selbst einfach abgeschaltet werden können. Ein gestörter Hirnstoffwechsel (die häufigste Ursache für psychische Erkrankungen) muss behandelt werden.
Ich bleibe dabei: Mord zu verharmlosen ist genauso falsch, wie psychische Erkrankungen zu verharmlosen.
"Oft hilft ein Blick ins Gesetz bei der Rechtsfindung."
§§ 4, 5, 6, 7, StGB und noch ein paar mehr!
Für die Doofen, also uns, gibt es Wiki:
Strafanwendungsrecht (Deutschland) – Wikipedia