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Allgemeiner Thread zu News und Änderungen bei Kreditkartenprodukten

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Atze

Erfahrenes Mitglied
23.03.2017
545
152
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Na ja, es ist eigentlich nur eine Frage der Zeit wann Maestro komplett phased out wird. Mastercard will es loswerden und das sieht man offensichtlich in allen Ländern.

Diese Situation ist nur eine Übergangslösung.

NL bleibt noch als letzter Stolperstein auf der Karte, aber auch die werden wechseln müssen.


Und was es die Privatbanken angeht - die die VPay anbieten wechseln früher oder später ebenfalls auf Visa Debit. Comdirect kommt für mich als erste da in Betrachtung, neben der DKB (obwohl die klar gesagt haben, dass dies nicht sicher ist - werden es aber auch tun müssen unter den Druck v. Visa Europe).


Na gerade bei der comdirect bin ich mir nicht so sicher, die gehen ja demnächst in der Coba auf und die ist ja schwer MC lastig. Den dann alten comdirect Kunden wird man wohl eher die Kombi GC/DMC anbieten um ihnen dann zu sagen das Sie durch den Wechsel zur Coba nun die beiden großen KK haben.
 

Atze

Erfahrenes Mitglied
23.03.2017
545
152
Und die Kommentare aus dem KK Akzeptanz neu Thread zu diesem Thema dann bitte gleich mit umziehen.
 

VFT_2010

Reguläres Mitglied
30.11.2010
39
0
Falls Du den Karten-Individualisierer (der die persönlichen Daten auf die Rohlinge bringt) meinst: Oft kann man diesen herausfinden, wenn man die Karte genau ansieht, weil oft dessen Firmenlogo mit auf der Karte steht.
Die Sumup Karte kam ganz normal aus England.

Ein Bekannter hat Sie sich schon im Februar bestellt.

Man muss zum aktivieren das Video-Ident-Verfahren nutzen.

Anhang anzeigen 137450
Anhang anzeigen 137451
Ich habe eine von IDEMIA aus Kobyłka, PL erhalten. Die Aktivierung lief über eine 1-Euro-Buchung über das eigene Terminal.
 
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krxx

Erfahrenes Mitglied
12.01.2018
666
17
Also endlich ist auch offiziell, dass der Wechsel der Sparkassen-Card mit Girocard + Maestro zu Girocard + Mastercard Debit im Zeitraum Frühsommer bis Herbst erfolgt... Mobiles Bezahlen für co-badge kommt für Android, verzögert dann auch bei Apple Pay.

https://www.f-i.de/News/ITmagazin/A...esungen-Praxis/Eine-Karte-ueberall-einsetzbar

Anhang anzeigen 137447
Quelle: https://www.f-i.de/var/storage/imag...-ger-DE/S15_fi2017_banner_16zu9_1920x1080.png

Wurde schon berichtet.
 
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Reaktionen: tcu99

Atze

Erfahrenes Mitglied
23.03.2017
545
152
Guten Morgen, habe hier mal ein paar Beiträge gemeldet, die meiner Meinung nach in den Debit Mastercard Thread verschoben werden sollten.
Mal sehen ob es die Moderatoren machen.
 
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Reaktionen: bandito007

Hannoveraner

Erfahrenes Mitglied
23.07.2019
2.215
815
Lidl Pay soll nun in Deutschland eingeführt werden.
Der Dienst ist bereits in Spanien und Polen verfügbar und ermöglicht die Zahlung per QR-Code in den Lidl-Filialen. In den ausländischen Versionen des Systems erfolgte die eigentliche Zahlung über eine hinterlegte Karte. In Deutschland soll angeblich auch das Lastschriftverfahren angeboten werden. Lidl Pay soll in die schon vorhandene Lidl Plus App integriert werden. Die Vorteile für Lidl sind logischerweise die Daten. Die Kunden bekämen wahrscheinlich personalisierte Angebote.

Quellen:
https://www.teltarif.de/lidl-pay-deutschland/news/80141.html
https://www.cashless.pl/7358-lidl-pay-poland
 

krxx

Erfahrenes Mitglied
12.01.2018
666
17

Kundschafter

Aktives Mitglied
23.11.2018
249
14
Die VTB Direktbank folgt der allgemeinen Zinsmarktentwicklung und senkt ab dem 03.04.2020 den Zinssatz für das VTB Direktbank Tagesgeldkonto von 0,2% auf 0,15%.
 

Hannoveraner

Erfahrenes Mitglied
23.07.2019
2.215
815
DCC-Transparenz und Überweisungskosten ab 19.4.20 bzw. 19.4.21

Die Verordnung die am 19. April in Kraft tritt hat weitreichendere Konsequenzen, als die schon hier besprochen wurden. Diese Verordnung (2019/518) betrifft auch DCC am Geldautomaten und am Terminalen sowie Überweisungen in Fremdwährung:

Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zahlungsdienstleister erheben von einem Zahlungsdienstnutzer für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Entgelte, die sie für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe in der Landeswährung des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist, erheben.“
Das bedeutet, dass die Zahlungsdienstleister in einem EWR-Land außerhalb der Eurozone nur die gleiche Entgelte für Zahlungen in Euro wie für eine Zahlung in einheimischer Währung erheben darf. Zum Beispiel: Eine Bank in Polen darf keine Entgelte für eine Zahlung in Euro erheben, die größer als die Entgelte für eine Zahlung in Złoty sind. Bisher waren die SEPA-Überweisungen dort oft kostenpflichtig und die Überweisungen in Złoty kostenfrei.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a) Für grenzüberschreitende Zahlungen in der Landeswährung eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 14 seinen Beschluss mitgeteilt hat, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung zu erweitern, erheben Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer die gleichen Entgelte, die sie von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in derselben Währung erheben.“
Nach meinem Kenntnisstand sind nach wie vor nur Schweden und Rumänien dabei. Das bedeutet z. B. eine Überweisung von Deutschland ins Ausland in Schwedischen Kronen oder Rumänischen Lei nicht mehr als eine Überweisung in Euro kosten darf.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Entgelte für die Währungsumrechnung.“
Ich glaube nicht, dass hier einen Kommentar braucht.

Es gibt noch 2 neue Artikel, die eingefügt werden:
Artikel 3a Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen
(1) In Bezug auf die Informationspflichten im Hinblick auf Währungsumrechnungsentgelte und den anwendbaren Wechselkurs gemäß Artikel 45 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 drücken Zahlungsdienstleister und Parteien, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle gemäß Artikel 59 Absatz 2 der genannten Richtlinie erbringen, die gesamten Währungsumrechnungsentgelte als prozentualen Aufschlag auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) aus. Dieser Aufschlag ist dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs offenzulegen.

(2) Zahlungsdienstleister machen die Aufschläge nach Absatz 1 auch in einer verständlichen und leicht zugänglichen Weise auf einer allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Plattform zugänglich.


(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen muss eine Partei, die eine Währungsumrechnung an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs die folgenden Informationen bereitstellen:
a) den Betrag, der an den Zahlungsempfänger in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu zahlen ist;
b) den Betrag, der vom Zahler in der Währung des Kontos des Zahlers zu zahlen ist.

(4) Eine Partei, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, muss die in Absatz 1 genannten Informationen am Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle deutlich anzeigen. Vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs informiert diese Partei den Zahler auch über die Möglichkeit, in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu zahlen und die Währungsumrechnung anschließend vom Zahlungsdienstleister des Zahlers durchführen zu lassen. Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen sind dem Zahler nach Auslösung des Zahlungsvorgangs auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(5) Für jede Zahlungskarte, die dem Zahler von seinem Zahlungsdienstleister ausgegeben wurde und die mit demselben Konto verknüpft ist, übermittelt der Zahlungsdienstleister des Zahlers unverzüglich nachdem er einen Zahlungsauftrag wegen einer Barabhebung an einem Geldautomaten oder einer Zahlung an der Verkaufsstelle erhalten hat, der auf eine Währung der Union lautet, die von der Währung des Kontos des Zahlers abweicht, dem Zahler eine elektronische Mitteilung mit den in Absatz 1 genannten Informationen.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 wird eine derartige Mitteilung einmal in jedem Monat versendet, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers vom Zahler einen Zahlungsauftrag in der gleichen Währung erhält.

(6) Der Zahlungsdienstleister vereinbart mit dem Zahlungsdienstnutzer den bzw. die allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Kommunikationskanal bzw. -kanäle, über den bzw. die der Zahlungsdienstleister die in Absatz 5 genannte Mitteilung übermittelt.
Der Zahlungsdienstleister bietet den Zahlungsdienstnutzern die Möglichkeit, auf den Erhalt der in Absatz 5 genannten elektronischen Mitteilung zu verzichten.
Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass Absatz 5 und dieser Absatz insgesamt oder teilweise keine Anwendung finden, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

(7) Die in diesem Artikel genannten Informationen werden kostenlos und in einer neutralen und verständlichen Weise zur Verfügung gestellt.
Zusammengefasst: Auch DCC-Anbieter sowohl am Geldautomaten als auch Terminals, die Aufschläge bezogen auf die Kurse der EZB nennen müssen und zwar VOR Auslösung der Zahlung. Diese müssen diese „in einer verständlichen und leicht zugänglichen Weise auf einer allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Plattform zugänglich“ machen. Zusätzlich müssen diese Informationen VOR Auslösung der Zahlung bereitgestellt werden: Der Betrag in der Heimatwährung des Karteninhabers und der Betrag in der Währung des DCC-Anbieters. Der Kursaufschlag muss deutlich gekennzeichnet sein. Der DCC-Anbieter muss auch über die Möglichkeit der Durchführung der Zahlung in der Währung des Zahlungsempfängers zu zahlen und die Währungsumrechnung vom Kartenherausgeber durchführen zu lassen informieren. Die Information zum Kursaufschlag sowie zu den Beträgen in der Heimatwährung des Zahlers und in der Währung des Dienstleisters müssen nach Auslösung dieser Zahlung dem auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Also beispielsweise auf einer Quittung aus Geldautomaten oder auf dem Kassenbon.

Ab 19. April 2021 kommt zusätzlich: Der Kartenherausgeber informiert den Karteninhaber unverzüglich nachdem der Herausgeber von der Transaktion erfahren hat, über den Kursaufschlag der DCC-Transaktion elektronisch. Diese Mitteilung erfolgt einmal pro Monat. Die Kommunikationswege dafür werden zwischen den Kartenausgeber und Karteninhaber vereinbart. Der Karteninhaber kann auf diese elektronische Mitteilungen verzichten. Die Kartenherausgeber und Karteninhaber, die keine Verbraucher sind, können vereinbaren, dass die Regelungen zu dieser Mitteilung ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Die Informationen auf Grundlage dieses Artikels „werden kostenlos und in einer neutralen und verständlichen Weise zur Verfügung gestellt.“

Letzte Neuerung:
Artikel 3b Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit Überweisungen
(1) Wird eine Währungsumrechnung vom Zahlungsdienstleister des Zahlers im Zusammenhang mit einer Überweisung im Sinne von Artikel 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 angeboten, die direkt online über die Website oder über die mobile Banking-Anwendung des Zahlungsdienstleisters getätigt wird, so informiert der Zahlungsdienstleister den Zahler im Hinblick auf Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 3 der genannten Richtlinie vor Auslösung des Zahlungsvorgangs in einer klaren, neutralen und verständlichen Weise über die geschätzten Währungsumrechnungsentgelte, die für die Überweisung gelten.

(2) Vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahler in einer klaren, neutralen und verständlichen Weise den geschätzten Gesamtbetrag der Überweisung, einschließlich jeglicher Entgelte für Zahlungsvorgänge und Währungsumrechnungsentgelte, in der Währung des Kontos des Zahlers mit. Der Zahlungsdienstleister muss auch den geschätzten dem Zahlungsempfänger zu überweisenden Betrag in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung mitteilen.
Zusammenfassung: Bei einer Überweisung, die online angestoßen wird, informiert das Geldinstitut über geschätzten Währungsumrechnungsentgelte VOR Auslösung der Zahlung in „einer klaren, neutralen und verständlichen Weise“. Ebenso müssen VOR Auslösung der Zahlung den geschätzten Gesamtbetrag der Überweisung (inkl. sämtlichen Kosten für Zahlungsvorgänge UND Währungsumrechnung) in der Währung des Zahlers und den geschätzten zu überweisenden Betrag in der vom Zahlungsempfänger verwendeter Währung bekanntgegeben werden. Das heißt diese Information müsste im Online-Banking vor Freigabe der Zahlung drin stehen. Artikel 3b gilt ab 19. April 2020.

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1586392229832&from=DE&uri=CELEX:32019R0518

Schauen wir mal, ob die Banken und Sparkassen es schaffen werden, darüber rechtzeitig zu informieren und ob die DCC-Anbieter es auch mitkriegen.
 
Zuletzt bearbeitet:

saluton

Erfahrenes Mitglied
23.03.2020
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Hamburg
Moin,

Schauen wir mal, ob die Banken und Sparkassen es schaffen werden, darüber rechtzeitig zu informieren und ob die DCC-Anbieter es auch mitkriegen.

Ersteinmal Danke für den Artikel! Aber solange Zahlungsdienstleister sich "irrtümlicherweise" ungestraft zu ihren Gunsten bereichern können und nur "bedauerliche Einzelfälle" stattfinden wird die Unsitte DCC uns noch lange erhalten bleiben. :mad:

Kai
 

herbert60

Erfahrenes Mitglied
18.02.2019
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Oberfranken
Moin,



Ersteinmal Danke für den Artikel! Aber solange Zahlungsdienstleister sich "irrtümlicherweise" ungestraft zu ihren Gunsten bereichern können und nur "bedauerliche Einzelfälle" stattfinden wird die Unsitte DCC uns noch lange erhalten bleiben. :mad:

Kai


Das befürchte ich auch, aber evtl. ist es dann einfacher, diese DCC-Aufschläge zurückzufordern. :rolleyes:
 

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
Das bedeutet z. B. eine Überweisung von Deutschland ins Ausland in Schwedischen Kronen oder Rumänischen Lei nicht mehr als eine Überweisung in Euro kosten darf.
Wieso sollte es? Bzw. wie kommst du da auf "in Euro"?

"Für grenzüberschreitende Zahlungen in der Landeswährung eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 14 seinen Beschluss mitgeteilt hat, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung zu erweitern, erheben Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer die gleichen Entgelte, die sie von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in derselben Währung erheben.“"

Eine grenzüberschreitende SEK-Zahlung kostet also genauso viel wie... ja wie was?
Na in Deutschland soviel wie eine "entsprechende Inlandszahlung" in "derselben Währung" (also SEK).

Wieviel also kostet eine deutsche Inlandszahlung in SEK? :confused:

Muss sie das gleiche wie eine SEPA-Zahlung in Euro im Inland kosten?
Warum sollte sie? "Entspricht" eine SEK-Zahlung einer SEPA-Zahlung - wenn sie doch unterschiedlich abgewickelt werden?
 

saluton

Erfahrenes Mitglied
23.03.2020
1.128
102
Hamburg
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Moin,

Wieso sollte es? Bzw. wie kommst du da auf "in Euro"?
"Für grenzüberschreitende Zahlungen in der Landeswährung eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 14 seinen Beschluss mitgeteilt hat, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung zu erweitern, erheben Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer die gleichen Entgelte, die sie von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in derselben Währung erheben."
Muss der Mitgliedstaat das einführen? Und würde, so Polen das macht, dann eine Sepa-Überweisung von einem PLN-Konto in Polen zu einem PLN-Konto in Nichtpolen kostenfrei werden?

Transferwise hat glücklicherweise in PL ein Inlandskonto, aber ggf. andere Zahlungempfänger in D oder speziell UK "nur" ein PLN-Konto vor Ort.

Danke,
Kai (dem das Tippen immer schwerer fällt)