Natürlich muss es möglich sein, dass eine Haftung im Verhältnis Zahlender-Issuer-(Zahlungssystem-)Acquirer per AGB vereinbart wird. Wir leben schließlich nicht in der DDR, wo der Vertrag immer nur ein deklaratorisches Element politisch gewollter Wirtschaftsbeziehungen war.
Du verstehst den Punkt nicht - sobald das Geld auf dem Kto der insolventen deutschen Firma angekommen ist hat das nichts mehr mit Acqquirer oder Issuer zu tun - den die haben dann ihre vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht. Was dann greifen würde wäre eine Versicherung - wenn das so in den AGBs vereinbart ist dann bekommst du dein Geld von der KK wieder - aber es kommt ganz sicher nicht vom Konto des insolventen Unternehmens oder wird von der Bank des insolventen Unternehmens erstattet.
Einmal ausgeführte Überweisungen lassen sich in D nun einmal nicht zurückbuchen - und da ist es egal wer überweist.
Wenn z.B. eine normale KK Zahlung angefochten wird, wird diese ja auch nicht beim betreffenden Unternehmen zurückgebucht, sondern von den laufenden Überweisungen abgezogen.
Was dein DDR Vergleich soll weiss ich nicht, du kannst aber in D in den AGBs nichts vereinbaren was gegen geltendes Recht verstösst.
Wenn du dann die oben verlinkten Artikel liest, wirst du auch feststellen das das Chargeback in England gesetzlich geregelt ist - in D aber nicht. Daher treffen die Aussagen eben bei der Insolvenz einer deutschen Firma bei Zahlung mit einer deutschen Karte (was ja eigentlich der Standard ist) nicht zu.
In the event of a company going bankrupt, there is another advantage to paying by credit card: section 75 of the Consumer Credit Act allows cardholders to make a claim against their card issuer if the company they have bought from goes bust.
Chargeback ist nach section 75 aber nur bei Kreditkarten möglich, nicht bei Debit- oder Chargekarten. Weiterhin findet man dann bei Konsumenten Rechten in England folgendes:
Chargeback doesn't mean there is joint liability on the card company. Claims must be addressed to the bank that provides your debit or credit card, which in turn will put in a request to the merchant's bank.As a result, you could get your money back from the merchant's bank if the money is there to be recovered.
But, there are no guarantees your bank will be able to recover the money through chargeback, or that the trader will accept that you were justified in taking the money back.
Und das sind wie gesagt alles Regelungen in England die mit der Insolvenz einer deutschen Firma im Umgang mit deutschen Kunden überhaupt nichts zu tun haben.
Dann findet man in dem oben verlinkten langen Report auch noch dieses:
Q3: Do banks in your country provide voluntary chargeback procedure based on the card companies operating rules?
Germany: No
Seite 11
http://ec.europa.eu/consumers/ecc/docs/chargeback_report_en.pdf
Und diese Aussagen bezweifle ich mittlerweile, eben wegen der angegebenen Dokumente.
Läge keine Haftung beim Acquirer würden die nicht so Kunden wie Fluglinien meist extra prüfen.
Genau in dem von dir verlinkten Report, wird verneint das ein Chargeback nach Scheme Rules in D möglich ist. Was irgendwo anders möglich ist - keine Ahnung - aber vielleicht sollte man nicht die verschiedene Rechtsräume beliebig durcheinander würfeln.
Die Zahlung müsste über ein Kto in einem Land abgewickelt worden sein in dem die freiwilligen Regeln zum Chargeback unterstützt werden (immerhin die meisten Länder in der EU).
Im Standardfall, deutscher Kunde, deutsche KK, deutsche Bank, deutsche Firma die Insolvenz anmeldet ist das jedoch nicht von belang.