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Ich warte noch darauf, dass Du mir den Gesetzesbruch von §241 BGB und §263 StGB aufzeigst. Das tust Du nicht. Zum einen, weil Du es nicht kannst. Zum anderen, weil man es nicht kann.Rechtfertigungsgründe sind hier völlig irrelevant. Du meinst Kündigung bzw. Beförderungsverweigerung. Klar gibt es dafür Gründe, die in AGB, im Werkvertragsrecht und in § 21 Abs. 2 S. 3 LuftVG geregelt sind. "Hab's mir anders überlegt" ist keiner davon.
Lieber ein paar weitere Nebelkerzen werfen und lieber ausfallend werden. Beides macht man nur, wenn man falsch liegt.