Dann muss der Mathematiker aber genau beziffern, mit welchen Anteilen die einzelnen Leistungsbestandteile der Angebots die BusinessClass ausmachen.
Und genau dies muss er eben nicht. Wenn eine Bedingung nicht erfüllt ist, trifft die Definition nicht zu. Binäre Geschichte, janz einfach. Aber genau da setzt die Diskussion außerhalb an: wenn nur eine Eigenschaft nicht zutrifft, ist es dann immer noch das beschriebene Produkt oder nicht? Der VO ist das eigentlich egal, weswegen auch keine 100%ige Entschädigung beschrieben ist, sondern ein pauschaler Betrag. Wenn sich nun beide Seiten an diese Regelungen halten würden, hätte die VO vollumfänglich ihre Daseinsberechtigung erbracht, denn sie ersetzt einen potentiell langwierigen Gerichtsprozess.
Die zweite Frage wäre deshalb interessant, ob EW sich nicht im Stande fühlte, alle beschriebenen Leistungen an einer Station zu erbringen und somit keine Bizz anbietet. Mir fiele da die Lounge ein, für die man nicht bereit ist die geforderten Konditionen zu akzeptieren, sofern es überhaupt eine entsprechende Möglichkeit vor Ort gibt. Wäre dies nun der Fall, würde auch der Wegfall einer Lounge an der Gesamtheit der beworbenen Eigenschaften der Bizz rütteln. Und da kommt dann wieder das Kleingedruckte ins Spiel (
*wo verfügbar), oder eben die Freiheit einer EW, bestimmte Produkte nur in bestimmten Märkten anzubieten.