Sehr geehrter Herr Michael54431,
wir bedanken uns für Ihre Nachricht und entschuldigen uns für die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten.
Wir bedauern sehr, dass es uns nicht gelungen ist, Ihren Flug EW2421 wie geplant durchzuführen. Ursächlich hierfür waren außergewöhnliche Umstände, die wir trotz gründlicher Planung leider nicht vermeiden konnten.
Sollten Ihnen Kosten im Rahmen von Betreuungsleistungen entstanden sein, senden Sie uns bitte die entsprechenden Belege z. B. für Übernachtung, Transfer und Verpflegung zur Prüfung einer Erstattung zu. Da es sich bei den Mehrkosten für das längere Parken um Folgekosten handelt, sind diese Kosten leider nicht erstattbar.
Die gesetzlichen Regelungen sehen keine Entschädigungszahlung vor, wenn ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Unter diesen Begriff werden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) alle Umstände gefasst, die letztlich auf Vorkommnisse zurückgehen, die aufgrund ihrer Natur, Ursache oder Wirkung nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und sich seiner tatsächlichen Einflusssphäre entziehen (EuGH C-549/07). Dies sind insbesondere Fremdbeschädigungen (bspw. Vogelschlag oder Fremdkörper auf dem Rollfeld), Streik- oder Unwettersituationen, sowie alle Arten von Luftraumbeschränkungen aufgrund behördlicher Weisung.
Hierunter fallen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) auch alle Störungen, die nicht unmittelbar auf dem betroffenen Flug eingetreten sind, sondern mittelbar auf Ihren Flug eingewirkt haben (bspw. BGH X ZR 104/13 oder X ZR 121/13). Es kann vorkommen, so wie in Ihrem Fall, dass sich im Tagesverlauf verschiedene externe Faktoren bei einem Flug summieren. Eine solche Ursachenkette kann in der Folge zu weiteren unvermeidbaren Störungen führen und letztlich auch nachfolgende Flüge beeinträchtigen.
Bedauerlicherweise ist auch in diesem Jahr die personelle Situation der verschiedenen europäischen Flugsicherungen sehr angespannt. Daher kann es bei der Koordination der Flugbewegungen, insbesondere wenn diese durch verschiedene Lufträume führen, zu Verzögerungen kommen. Solchen Anordnungen der Flugsicherungsbehörden, des Flughafenbetreibers oder von sonstigen staatlichen Stellen ist Folge zu leisten, so dass dadurch hervorgerufene Verzögerungen nach der Rechtsprechung als Eingriff „von außen“ in den vorgesehenen Flugverlauf zu werten und mithin dem Einflussbereich der betroffenen Fluggesellschaft entzogen sind (so bspw. BGH X ZR 115/12).
Der Flugplan einer Airline ist am ehesten mit einem Uhrwerk vergleichbar, das nur dann funktioniert, wenn alle Zahnräder ineinander greifen. Kommt es innerhalb solch feingliederiger Abläufe zu einer Beeinträchtigung, ist eine Verspätung oder gar Annullierung des Fluges meist unausweichlich.
Um die Auswirkungen für unsere Gäste so gering wie möglich zu halten, planen wir natürlich Ersatzflugzeuge ein, um eine Verspätung zu reduzieren oder um eine Annullierung zu verhindern. Leider war es uns in Ihrem Fall nicht möglich, weitere zumutbare Maßnahmen zu ergreifen und Ihren Flug wie vorgesehen durchzuführen.
Wir würden uns freuen, Sie trotz der Unannehmlichkeiten bald wieder an Bord begrüßen zu dürfen.