Auch damit wirst du nicht weiterkommen:
Das halte ich nicht für ausgemacht:
Meine Beschwerde an die
Beschwerdestelle Auskunfteien bzgl. Crif:
"In meiner Selbstauskunft Vorgangsnr. xy nennt Crif eine Anschrift von mir, an der ich am Datum, zu der diese Anschrift Crif bekannt wurde (31.05.2012), bereits seit mehr als 12 Monaten nicht mehr gewohnt habe (Umzug 31.03.2011). Laut Ziffer IV. 4. c) der "
Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien" endet die Speicherung weiterer Anschriften, mit Ausnahme von Zweitwohnsitzen, in jedem Fall, "wenn innerhalb von sechs Jahren keine Aktivität verzeichnet werden konnte.". Welche Aktivität auf der fraglichen Anschrift wurde innerhalb der vergangenen sechs Jahre verzeichnet, die eine fortwährende Speicherung erforderlich macht?"
Antwort:
"[...]
3. Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde
Die maßgebliche Norm für Ihren Sachverhalt unter Ziffer IV Nr. 4 c CoC lautet wie folgt:
„a) Weitere Anschriften von betroffenen Personen bleiben gespeichert, solange eine fortwährende
Speicherung zum Zwecke der Zuordnung bzw. Identifizierung erforderlich und angemessen ist. Dies
kann insbesondere aufgrund von Aktivität innerhalb der zurückliegenden drei Jahre auf der jeweiligen
Anschrift der Fall sein. Weitere Anschriften können Zweitwohnsitze, Lieferanschriften, frühere
Anschriften oder vorübergehende Anschriften sein. Eine Aktivität im Sinne dieser Regelung liegt vor bei
Anfragen, Meldungen unter der jeweiligen Anschrift, dem Vorhandensein von laufenden
Geschäftsbeziehungen oder Negativdaten sowie Bestätigungen der Anschrift von Kunden der
Auskunftei oder der betroffenen Person Die Ausübung eines Betroffenenrechts (z. B. Beantragung einer
Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO) gilt nicht als Aktivität in diesem Sinne und verlängert damit nicht
die Speicherdauer.
b) Die Speicherung dieser Anschriften endet, sofern
• keine Aktivität im vorgenannten Sinne innerhalb der zurückliegenden drei Jahre festgestellt
werden kann und
• zum Zwecke der Identifizierung (z. B. zur Zuordnung von Anfragen und Meldungen) eine weitere
Speicherung nicht erforderlich ist. Ist eine Anschrift zwar seit drei Jahren inaktiv, ihre
Verarbeitung aber für Identifizierungszwecke weiterhin erforderlich, bleibt sie abweichend von
Satz 1 für weitere drei Jahre gespeichert.
c) Die Speicherung weiterer Anschriften, mit Ausnahme von Zweitwohnsitzen, endet in jedem Fall, wenn
innerhalb von sechs Jahren keine Aktivität verzeichnet werden konnte."
Entsprechend Ihrer Angaben handelt es sich bei der gegenständlichen Adresse weder um Ihre aktuelle
Adresse noch um einen Zweitwohnsitz, der eine fortdauernde Speicherung begründen würde. Da kein
Grund für eine fortdauernde Speicherung ersichtlich ist, ist der Eintrag rückwirkend zu löschen.
Zur Geltendmachung Ihres Prüfrechts haben wir dieses Schreiben an die CRIF GmbH weitergeleitet.
[...]"
... und jetzt kommen Sie! ™