Ein paar Beobachtungen zum SCHUFA-Scoring

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avator

Erfahrenes Mitglied
01.02.2023
540
525
Wenn du nachweisen kannst, die Daten sind falsch, dann kannst du diese löschen lassen.
Offenbar sind sie in diesen Fall aber korrekt.
Der Insasse möchte nur seine alte korrekte Meldeadresse löschen lassen, dazu fehlen ihm aber die Rechte.
 
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knauserix

Erfahrenes Mitglied
25.02.2024
283
158
Ich verstehe nach wie vor nicht, wie und warum sich Mitinsassen hier an der Insolvenzlöschung festbeissen. Sie ermöglicht Menschen einen Neuanfang. Sind doch nicht alles Wiederholungstäter.

Ich schaue eher auf Verschleuderungsaktionen wie momentan bei Vodafone. Da wird Neukundenfang um jeden Preis betrieben. Hau raus, scheiss egal an wen. Da sind Ausfälle einkalkuliert, die nach der Logik der werten Mitinsassen dann auch der Verbraucher zahlen muss? Oder ist das was Anderes?

Und ich 'beiße mich' auch weiter fest an diesen vorschnellen Insolvenzlöschungen. Denn dies erschwert besonders kleineren Marktteilnehmern auf Gläubigerseite (z.B. Handwerkern, private Vermieter -mit z.B. nur einer einzigen vermieteten Wohnung im eigenen Haus-, etc.) massiv das Abschätzen des Risikos der Vertragseingehung.

Für große Player wie die Handelsketten oder großen Versender (z.B. Otto) hingegen besteht das Problem zwar auch, es nivelliert sich dieses Einzelfallrisiko aber, da es letztlich nur einen Bruchteil aller Außenstände betrifft.

Und ich behaupte einfach, dass fast niemand, außer vielleicht die ganz jungen Handy-Nutzer, nicht halbwegs vernünftig abschätzen könnte, wann ihm/ihr das Geld ausgeht.
In aller Regel sind das halt doch eher solche Zeitgenossen, die dann irgendwann in die Privatinsolvenz gehen, die sehenden Auges die Gutgläubigkeit anderer Menschen ausgenutzt haben, um dann -nach Auskosten aller Vorteile- ganz ungeniert zu behaupten, daran üüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüüberhaupt gar nicht schuld zu sein, dass sie jetzt -ganz plötzlich natürlich- keine Kohle mehr haben ... Ha Ha Ha ...
 
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knauserix

Erfahrenes Mitglied
25.02.2024
283
158
Schufa legt zukünftig Scoreformel offen
https://www.schufa.de/newsroom/pressemitteilungen/neuer-schufa-score-voellige-transparenz/

Die 12 Einflussfaktoren sind bereits offengelegt:
  • Alter der ältesten Kreditkarte
  • Alter der aktuellen Adresse
  • Anzahl von Anfragen und Abschlüssen für Girokonten und Kreditkarten in den vergangenen 12 Monaten
  • Kredit mit der längsten Restlaufzeit
  • Anzahl von Anfragen im Bereich Telekommunikation & (Online)-Handel in den vergangenen 12 Monaten
  • Alter des ältesten Bankvertrags
  • Immobilienkredit oder Bürgschaft
  • Aufgenommene Ratenkredite in den vergangenen 12 Monaten
  • Kreditstatus
  • Vorliegen einer Identitätsprüfung
  • Jüngster Rahmenkredit
  • Zahlungsstörungen

Ja, und davon sind wohl
  • Alter der ältesten Kreditkarte
  • Alter der aktuellen Adresse
  • Anzahl von Anfragen und Abschlüssen für Girokonten und Kreditkarten in den vergangenen 12 Monaten
  • Alter des ältesten Bankvertrags
die mit Abstand wichtigsten, und eben nicht die Anzahl der Konten und Karten überhaupt. Vermutlich weil nur diese Daten etwas wirklich Bedeutsames über die Stetigkeit der finanziellen Verhältnisse aussagt.
 

knauserix

Erfahrenes Mitglied
25.02.2024
283
158
Auch wenn es jetzt keiner hören will: Je mehr die Schufa vom Score offenlegt, desto weniger aussagekräftig wird er letztlich, da das Scoring dann entsprechend bespielt werden kann. Die Aussagekraft eines solchen statistischen Modells lebt davon, dass die Einflussfaktoren eben NICHT bekannt sind.

Eine Offenlegung ist eigentlich nicht vorteilhaft für jene, die bisher mit guter Bonität gesegnet waren.

Das mag -unter der Betrachtung rein statistischer Methoden- zutreffend sein.

Aber die SCHUFA sollte dann dennoch etwas klarer kommunizieren, welche der Einflussfaktoren sehr große und welche eher geringe Auswirkungen auf den Score haben.

Der Umstand, dass ein Wechsel des Wohnortes bei etwa gleichzeitiger Auflösung des (ggf. einzigen) Girokontos, was gerade Sparkassen und Volksbanken wohl in aller Regel vorschlagen, wohl ganz massiv negativ auf den Score durchschlägt, sollte dann halt auch mal ganz klar kommuniziert werden.

Aber das wollen halt vielleicht die Haupt-Eigner der SCHUFA, also Sparkassen und Volksbanken, dann halt doch lieber nicht veröffentlicht sehen ...
 

vlugangst

Erfahrenes Mitglied
28.02.2020
4.749
3.482
Auch damit wirst du nicht weiterkommen:
Das halte ich nicht für ausgemacht:
Meine Beschwerde an die Beschwerdestelle Auskunfteien bzgl. Crif:
"In meiner Selbstauskunft Vorgangsnr. xy nennt Crif eine Anschrift von mir, an der ich am Datum, zu der diese Anschrift Crif bekannt wurde (31.05.2012), bereits seit mehr als 12 Monaten nicht mehr gewohnt habe (Umzug 31.03.2011). Laut Ziffer IV. 4. c) der "Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien" endet die Speicherung weiterer Anschriften, mit Ausnahme von Zweitwohnsitzen, in jedem Fall, "wenn innerhalb von sechs Jahren keine Aktivität verzeichnet werden konnte.". Welche Aktivität auf der fraglichen Anschrift wurde innerhalb der vergangenen sechs Jahre verzeichnet, die eine fortwährende Speicherung erforderlich macht?"

Antwort:
"[...]
3. Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde
Die maßgebliche Norm für Ihren Sachverhalt unter Ziffer IV Nr. 4 c CoC lautet wie folgt:
„a) Weitere Anschriften von betroffenen Personen bleiben gespeichert, solange eine fortwährende
Speicherung zum Zwecke der Zuordnung bzw. Identifizierung erforderlich und angemessen ist. Dies
kann insbesondere aufgrund von Aktivität innerhalb der zurückliegenden drei Jahre auf der jeweiligen
Anschrift der Fall sein. Weitere Anschriften können Zweitwohnsitze, Lieferanschriften, frühere
Anschriften oder vorübergehende Anschriften sein. Eine Aktivität im Sinne dieser Regelung liegt vor bei
Anfragen, Meldungen unter der jeweiligen Anschrift, dem Vorhandensein von laufenden
Geschäftsbeziehungen oder Negativdaten sowie Bestätigungen der Anschrift von Kunden der
Auskunftei oder der betroffenen Person Die Ausübung eines Betroffenenrechts (z. B. Beantragung einer
Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO) gilt nicht als Aktivität in diesem Sinne und verlängert damit nicht
die Speicherdauer.
b) Die Speicherung dieser Anschriften endet, sofern
• keine Aktivität im vorgenannten Sinne innerhalb der zurückliegenden drei Jahre festgestellt
werden kann und
• zum Zwecke der Identifizierung (z. B. zur Zuordnung von Anfragen und Meldungen) eine weitere
Speicherung nicht erforderlich ist. Ist eine Anschrift zwar seit drei Jahren inaktiv, ihre
Verarbeitung aber für Identifizierungszwecke weiterhin erforderlich, bleibt sie abweichend von
Satz 1 für weitere drei Jahre gespeichert.
c) Die Speicherung weiterer Anschriften, mit Ausnahme von Zweitwohnsitzen, endet in jedem Fall, wenn
innerhalb von sechs Jahren keine Aktivität verzeichnet werden konnte."

Entsprechend Ihrer Angaben handelt es sich bei der gegenständlichen Adresse weder um Ihre aktuelle
Adresse noch um einen Zweitwohnsitz, der eine fortdauernde Speicherung begründen würde. Da kein
Grund für eine fortdauernde Speicherung ersichtlich ist, ist der Eintrag rückwirkend zu löschen.
Zur Geltendmachung Ihres Prüfrechts haben wir dieses Schreiben an die CRIF GmbH weitergeleitet.
[...]"

... und jetzt kommen Sie! ™
 
Zuletzt bearbeitet:

vlugangst

Erfahrenes Mitglied
28.02.2020
4.749
3.482
Äh, zur Klarstellung: Der längliche Text ist die Antwort der Beschwerdestelle an mich. Mein Text steht darüber. ;)