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Da es sich eine Absonderungspflicht und nicht um eine Ausgangssperre handelt, musst aber im Zweifelsfall du beweisen, dass du dich tatsächlich an der gegenüber den Behörden angegebenen Adresse abgesondert hast.
Da man das nur beweisen könnte wenn man Zeugen hat wird es ein wenig sinnlos. Es gibt wohl Punkte da müssen die Behörden erst mal glauben was man sagt und wenn sie es nicht glauben müssen sie das Gegenteil beweisen - so ist es ja auch eigentlich üblich.
Es handelt sich um eine Absonderungspflicht, aber eben nicht um eine "Türöffnungspflicht" oder "Telefonanrufannehmenpflicht". Das muss ich aus den verschiedensten Gründen nicht machen, nicht unter normalen Bedingungen und auch nicht unter den Bedingungen der Absonderungspflicht. Ich muss da noch nicht ein mal einen (richtigen) Namen am Klingelschild haben.
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