Ich habe mal die Rechtsgrundlage fuer die Datenverarbeitung in den DB-Lounges geprueft. Basis war die entsprechende Information im Kontaktformular, das man mit viel Wohlwollen als DS-GVO-konforme Erfuellung der Informationspflicht werten kann
https://www.bahn.de/p/view/mdb/bahn...ounge/mdb_312183_kontaktformular_download.pdf .
Ergebnis: Da ist noch Luft nach oben...
Die Datenaufnahme begegnet je nach Bundesland teilweise rechtlichen Bedenken:
- Baden-Wuerttemberg: Die Regeln gelten nur fuer Speisewirtschaften, also Gaststaetten, die zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen. Dies ist in Mannheim und Stuttgart nicht der Fall.
- Bayern: Die Regeln gelten nur fuer Speisewirtschaften, also Gaststaetten, die zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen. Dies ist in Nuernberg nicht der Fall. In Muenchen duerfen somit Kontaktdaten eines Nutzers des 1.-Klasse-Bereiches aufgenommen werden, allerdings nur die Daten eines Gastes pro Hausstand.
- Berlin: Die Rechtsgrundlage enthaelt keine Verpflichtung, nur eine "dringliche Empfehlung". Dies ist nicht ausreichend, um Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. c) DS-GVO zu genuegen, der eine rechtliche Verpflichtung verlangt.
- Bremen: Die Rechtsgrundlage ist falsch benannt. Wenn man dies noch aendert, bestehen keine grundsaetzlichen Bedenken. Allerdings muessen die Daten bereits nach drei, nicht erst nach vier Wochen geloescht werden. Es besteht Bedienungspflicht, d.h. Selbstzapfen ist zu unterbinden.
- Hamburg: Die Rechtsgrundlage ist falsch benannt. Wenn man dies noch aendert, bestehen keine Bedenken.
- Hessen: keine Bedenken
- Niedersachsen: Die Regeln gelten nur fuer Restaurationsbetriebe des Gaststaettengewerbes nach § 1 Abs. 3 NGastG. Die DB Lounge in Hannover unterfaellt dem nicht.
- Nordrhein-Westfalen: Es duerfen nur die Kontaktdaten eines Gastes pro Tisch erfasst werden. Zusaetzlich zum bisher bestehenden Kontaktformular ist den Gaesten eine Einverstaendniserklaerung zur Datenerhebung vorzulegen.
- Sachsen: Die genannte Rechtsgrundlage enthält keine Dokumentationspflicht.
Wenn man also die angesprochenen Kleinigkeiten heilt, ist das Vorgehen der Bahn in sieben von 15 Lounges im Zweiter-Klasse-Bereich sowie in vier von fuenf Erster-Klasse-Bereichen zulaessig.