Die SWEG ist eine interessante Wundertüte, auf der einen Seite werden die Fälle in Rekordzeit bearbeitet und problemlos erstattet, auf der anderen Seite kommen sie mit einer sehr kreativen Argumentation um die Ecke.
Ausgangslage war meine Großeltern hatten einen Supersparpreis gebucht, am Bahnhof hat die Anzeige eine Verspätung von wenigen Minuten angekündigt, der DB Navigar hat wohl das gleiche Bild angezeigt wie die E-Mail der DB Reisebegleitung.
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Da die beiden ja inzwischen Erfahrungen mit der Bahn haben, sind sie nicht in den Zug eingestiegen sondern sind mit einer anderen reinen NV-Verbindung aus Bahn und Bus zum Ziel gefahren, Ankunft etwa 100 Minuten später als ursprünglich geplant, bei Verpassen des Anschlusses in Heilbronn hätte die Verspätung 90 Minuten betragen.
Daher den Fall als Nichtantritt der Reise bei SWEG eingereicht, Anwort der SWEG es gibt keinen Grund für die Erstattung gibt, denn der betreffende MEX sei, im übrigen wie in der Prodnose der DB zutreffend, um 9:59 Uhr abgefahren, hätte aber auf der Reise noch eine Minute gut machen können und sei daher schon um 10:03 Uhr angekommen, der Anschluss RE nun aber auch noch eine Minute später abgefahren ist, was zumindest zum Zeitpunkt der Abfahrt nicht absehbar war, hätten zum Umstieg vier Minuten zur Verfügung gestanden und somit wäre der Anschluss erreichbar gewesen.
Auf die Einwendung, dass die EU VO im Art. 18 Abs. 1 S1 von "Muss entweder bei der Abfahrt oder im Falle eines verpassten Anschlusses oder eines Zugausfalls vernünftigerweise davon ausgegangen werden," spricht, und zum Abfahrtzeitpunkt 09:56 Uhr eine Umsteigezeit von nur zwei Minuten zur Verfügung stehen würden, kommt eine sehr, nennen wir sie mal sehr interessante Begründung:
Zitat der SWEG:
Eine Verspätungsprognose stellt keinen ausreichenden Grund dar, die Reise vor ihrem Beginn abzubrechen. Zudem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass gemäß Erwägungsgrund 35 der Fahrgastrechte-Verordnung die Gründe "verpasste Anschlüsse, Verspätungen oder Zugausfälle" vorliegen müssen.
Ein tatsächlicher Ausfall ist demnach Voraussetzung. Denn erst unter diesen Voraussetzungen werden auch die Verpflichtungen des EVU "Hilfeleistungen, Entschädigungen" ausgelöst (vgl. Erwägungsgrund 36 der Fahrgastrechteverordnung). Gemäß Art. 32 Anhang I Titel IV Kapitel II der Fahrgastrechte-Verordnung haftet der Beförderer dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen einer Verspätung oder eines Versäumnisses des Anschlusses nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder nicht zu zumutbar ist.
Gerne möchten wir Sie darüber informieren, dass die von Ihnen angeführte Regelung in Ihrem Fall keine Anwendung findet, da die Reise noch am selben Tag durchzuführen gewesen wäre.
Fazit eine sehr wilde Begründung die einfach keinen Sinn ergibt, nun ja man wird sehen was das EBA und die SURV davon halten, ich kann mir nicht vorstellen, dass diese der SWEG Argumentation folgen, im Zweifel muss eben die "Meinung" eines Amtsrichters eingeholt werden.