Die DB sollte in ihrem eigenen Interesse entweder ihre Pünktlichkeit verbessern (ja ein Ding der Unmöglichkeit) oder zumindest ihre Prozesse in Fällen von Fahrgastrechten optimieren.
Ich habe eher aus Neugierde einen ABB/FGR-Fall durchgefochten, der durchaus bemerkenswert war.
Zunächst handelte es sich um ein taktisch gebuchtes Ticket, der eingeplante Anschlussverlust war zunächst angekündigt hat sich aber nicht realisiert, da der Anschlusszug eben über 40 Minuten Verspätung hatte.
Da nun der Zielbahnhof mit 46 Minuten Verspätung erreicht werden hätte können, fällt natürlich ein Anspruch nach der EU VO aus, da die nötigen 60 Minuten nicht erreicht wurden.
Jedoch bietet Abschnitt A.9.1.1 (ii) der Beförderungsbedingungen Deutsche Bahn AG schon ab 20 Minuten die Möglichkeit der Fortsetzung zur Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt, welcher eben nicht eingegrenzt wurde, was möglich wäre, die 20 Minuten Regelung für den Fahrgast günstiger ist als die gesetzliche und daher mit anderen Bedingungen versehen werden könnte.
So habe ich kurz nach der Unterbrechung der Reise der DB unter anderem den DB-Kundendialog schriftlich mitgeteilt, dass unter Berufung Abschnitt A.9.1.1 (ii) der Beförderungsbedingungen Deutsche Bahn AG die Fahrt nicht am 29.02.2024, sondern am 07.03.2024 fortgesetzt werden solle.
Die Reaktionen waren durchaus bemerkenswert, denn in einem Fall lautete die Antwort im Textbausteinstil, dass dies nicht möglich sei zwei andere Quellen haben auf SFR verwiesen.
Nun hatte sich ergeben, dass am 07.03.2024 ein Streiktag war, so war natürlich die Fahrt nicht mehr wie geplant, sondern nur mit Verspätung von geplanten annähernd drei Stunden Verspätung möglich, da aber wegen einer Umbuchung des Flugs gar nicht der BER, sondern HAM angeflogen wurde, war die Fahrt im Ganzen überflüssig geworden.
Ich habe dann einen FGR-Fall mit der neuen geplanten Verbindung als Fahrtabbruch eingereicht, nachdem ich drei Monate lang keine Rückmeldung erhalten hatte habe ich eine Anfrage zur Bearbeitung gestellt, interessanter Weise kamen dann ca. 4 Wochen später zwei Schreiben mit der exakt gleichen Fall ID gleichen Datums.
Das erste Schreiben hatte zum Inhalt, dass das betroffene EVU nicht am gemeinsamen Entschädigungsverfahren teilnimmt, was natürlich, da in beiden Falle ICE Fernverkehrszüge betroffen waren, völliger Unsinn ist.
Das zweite Schreiben enthielt drei Punkte um mit der Bearbeitung fortfahren zu können, 1. Kopie der Fahrkarte (welche bereits beim Upload vorlag und auch die Auftragsnummer bekannt war), 2. Angabe des Bahnhofs wo die Fahrt abgebrochen/beendet wurde, 3. Kopie der Fahrkarte, ein Scan der Fahrkarte wurde nochmal versandt und auch die Angabe zum Fahrtabbruch wurde genannt.
Ergebnis wieder 4 Wochen später, der Anspruch müsse abgelehnt werden, da Angaben und Belege fehlen würden, daraufhin habe ich den Sachverhalt nochmals erklärt, warum es zu einer Unterbrechung der Fahrt am 29.02. kam wie der Plan zur Fortsetzung der Fahrt am 07.03. bestand und warum dies nicht möglich war, das Ganze mit entsprechenden Anlagen ausgestattet und versandt.
Endergebnis wieder etwa vier Wochen später, die Gutschrift der vollständigen Fahrt ging auf dem angegeben Bankkonto ein.
Fazit des ganzen:
Eigentlich hätte ich nicht erwartet, dass die Erstattung erfolgt, zeigt aber auch, dass das eigene Unvermögen der DB sich mit dem Thema Fahrgastrechten auseinander zu setzen und Regelungen und Prozesse zu schaffen zu einer Lücke führt, welche sagen wir mal mit einem kreativen Konzept dazu führt, dass jede Fahrkarte vollständig erstattbar wird, sobald eine Verspätung von 20 Minuten auftritt, weil eben dem Fahrgast keine Möglichkeit geboten wird sein Wahlrecht, welches seitens der DB ja aber ohnehin gerne ignoriert/abgesprochen wird, auch in einem geordneten Prozess ausüben zu können.
Da aber solche Regelungslücken im Zweifel aber zum Nachteil des EVUs gehen, sind eben eindeutig Möglichkeiten der kreativen Optimierung unter Ausnutzung dieser Lücke möglich, dies unter der Berufung der ABB noch deutlich einfacher als in Fällen der EU VO.