Das wird die Bahn allerdings ziemlich sicher anders sehen.
Bei einem Ticket mit Zugbindung ist, die Sichtweise aber auch nicht abwegig, denn mit der Entscheidung die alte Verbindung auf zu geben ist ja auch der Zeitpunkt der Entscheidung und auch der in diesem Moment gültigen Fahrplan relevant.
Theoretisch könnte die Bahn ein System anbieten, welches dann eben die nach Ausübung des Wahlrechts genau bestimmt, eben wie bei Umbuchungen im Flugverkehr, da sie das aber nicht tun gehen eben die damit verbundenen Nachteile zu deren lasten.
Bei Flexpreisen kann man aber diese Sicht teilen, denn dort kann im Zweifel nie ein genauer Zeitpunkt bestimmt werden wann die Entscheidung fällt welcher Zug genau genutzt wird.
Zum Thema SWEG
Eines muss man denen ja lassen bei der Beantwortung von Anliegen sind sie ja recht flott aber besser werden die Antwort nicht:
"Die Informationen des DB Navigators basieren auf Prognosen, die auf künftigen Ereignissen basieren. Der DB Navigator dient als Orientierungshilfe für Fahrgäste.
Es begründen nicht auf einer Prognose die Fahrt abzubrechen, da sich während der Fahrt immer etwas ändern kann.
Zudem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass gemäß Erwägungsgrund 35 der Fahrgastrechte-Verordnung die Gründe "verpasste Anschlüsse, Verspätungen oder Zugausfälle" vorliegen müssen.
Ein tatsächlicher Ausfall ist demnach Voraussetzung. Denn erst unter diesen Voraussetzungen werden auch die Verpflichtungen des EVU "Hilfeleistungen, Entschädigungen" ausgelöst.
Nach Prüfung Ihres Falls können wir bestätigen, dass die Anschlüsse erreicht wurden und der Zielort mit einer Verspätung von 4 Minuten Verspätung erreicht werden konnte. Diesbezüglich haben wir die Fahrleistung erbracht.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir an unserer Entscheidung festhalten und keine Erstattung vornehmen können."
Ich habe mal zum Spaß nachgefragt, wie denn deren Interpresation des Art. 18 Abs. 1 S.1 der EU VO zu interepretieren ist und insbesondere wann man denn "vernünftigerweise" eine Verspätung zu erwarten hat.
Um etwas Mathe rein zu bringen, gibt es eigentlich öffentlich zugängliche Karten welche die maximal zulässigen Geschwindigkeiten der Strecke beinhalten, so könnte man ja die Mathematik bemühen um zu ermitteln, wie viel Verspätung ein Zug gutmachen könnte wenn immer die zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren wird, Zeiteinsparung durch verkürzte Halte fallen ja bei Nordheim(Württ) - Heilbronn Hbf aus.
Witzig auch dass die "Erwägungsgründe" völlig sinnlos zitiert werden, obwohl diese für den Sachverhalt irrelevant sind.
Nun mal sehen ob durch die Antwort darauf sich noch etwas ändert oder die EBA Beschwerde greift, denn die beiden Reisenden wollen nicht zu direkten zivilrechtlichen Maßnahmen greifen , dann bleibt nur noch die Forderung abtreten zu lassen und dann selbst dem Amtsrichter zu bemühen.