EU Fluggastrechte / Annullierung

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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
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Hat jemand von euch aktuelle Erfahrungen mit Small Planet Airlines (5P)?
Haben die schon mal ohne Klageerhebung gezahlt?

Konkret geht es um den Fall 5P 5862 von TFS nach PAD der bald hoffentlich mit ca 20 Stunden Verspätung landet.

Ich habe letzten Sommer einen Fall von meiner Schwester mit 5P abgewickelt, Klage war nicht nötig aber ein Mahnbescheid. Kann aber auch sein dass ich für die Airlines "zu schnell" arbeite und die Wochen später auch so bezahlt hätten.

Aber man muss natürlich immer die Ursache der Verspätung bedenken.
 

tentacle

Erfahrenes Mitglied
19.02.2010
288
2
Ok, dann probieren wir es vielleicht mal so.

Den wahren Grund für die Verspätung erfährt man ja nicht unbedingt.

Der ankommende Flug ging mit über 4.5 Stunden Verspätung in PAD raus und machte dann noch einen Stopp in Malaga (?). Geflogen ist eine Maschine der Electra airways. Dann wurde noch die Nacht abgewartet bevor es Richtung Paderborn ging.

Technical? Keine Crew? Wer weiß....
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
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140
Dann gilt das immer wenn die 4 Stunden auf der Langstrecke nicht voll geworden sind?
Weil dann würde man ja weniger bekommen als bei einer kürzeren Strecke.
Geht ja darum, dass die Airline bei größerer Entfernung auch mehr Zeit bekommen soll um etwas in Ordnung zu bringen.
 
C

cweiss

Guest
Die einfache Antwort: ja sie dürfen kürzen.

Flugstrecke ist relativ egal so wie der TE es beschrieben hat war es eine Strecke mit mehr als 3500km (sonst machen die Beträge 600/300Euro und vier Stunden keinen Sinn), das der Absatz 2 des Artikel 7 der EU-VO in dem Fall eben die Kürzung bestimmt wenn weniger als 4Stunden Verspätung eingetreten war.

Danke war leider nicht die Antwort auf die ich gehofft hab aber besser die Hälfte als nix.
 

tian

Erfahrenes Mitglied
26.12.2009
10.709
140
Danke war leider nicht die Antwort auf die ich gehofft hab aber besser die Hälfte als nix.

Die Kompensation dient vornehmlich dazu der Airline Druck zu machen dich pünktlich zu befördern, nicht darum dich finanziell gut auszustatten.
 

NikSeib

Erfahrenes Mitglied
29.11.2016
891
442
Die einfache Antwort: ja sie dürfen kürzen.

Flugstrecke ist relativ egal so wie der TE es beschrieben hat war es eine Strecke mit mehr als 3500km (sonst machen die Beträge 600/300Euro und vier Stunden keinen Sinn), das der Absatz 2 des Artikel 7 der EU-VO in dem Fall eben die Kürzung bestimmt wenn weniger als 4Stunden Verspätung eingetreten war.

Warum sollte das so sein? Das gilt doch nur für gestrichene Flüge das hier war doch eine Verspätung?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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www.kanzlei-woicke.de
Hab mir eure vorangegangenen Beiträge jetzt nicht im Detail durchgelesen, aber die Ausgleichszahlung ist auch bei verspäteten Flügen auf der Langstrecke um die Hälfte auf 300 Euro zu kürzen. Der EuGH hat das in seiner "Verspätungs-Entscheidung" betont.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
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Wer es aus führlich wissen möchte einfach die Randnummer 63 des Urteils Az.: C-402/07 lesen.

Allerdings widerspricht sich der EuGH teilweise auch selbst zum einem betont er, dass verspäteten Fluggästen die selben Rechte zugesanden werden sollen weicht aber selbst davon ab, indem von einer Verspäung von mindestens drei Stunden gesprochen wird.
 

un_lustig

Erfahrenes Mitglied
14.02.2011
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VIE
Falls es sowas gibt...kann mir einer der hier anwesenden Anwälte mal Urteile zeigen welche darauf hinauslaufen, dass das Ticket auf einer Ticketnummer geführt werden muss/soll?
Ich habe eine Verspätung im Januar gehabt und mein Anwalt meint, dass es ein Problem sein könnte, dass ich auf Expedia gebucht habe und nicht direkt bei LH.

Ticketnummer is dieselbe für alle Flüge und alles mit LH geflogen

danke
 
A

Anonym38428

Guest
Falls es sowas gibt...kann mir einer der hier anwesenden Anwälte mal Urteile zeigen welche darauf hinauslaufen, dass das Ticket auf einer Ticketnummer geführt werden muss/soll?
Ich habe eine Verspätung im Januar gehabt und mein Anwalt meint, dass es ein Problem sein könnte, dass ich auf Expedia gebucht habe und nicht direkt bei LH.

Ticketnummer is dieselbe für alle Flüge und alles mit LH geflogen

danke

Ich würde dem Herrn das Mandat entziehen.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Ich würde dem Herrn das Mandat entziehen.


So formuliert würde ich dem auch nicht folgen. Richtig ist, dass der Fluggast ein Problem haben kann, wenn ein Reisebüro einzelne, von einander unabhängige Flüge "zusammenbastelt", wie man das auch selbst vorm heimischen PC machen könnte.

Aber in dem Fall scheint das doch relativ eindeutig eine in dieser Form angebotene Gesamtbeförderung zu sein. Ob die dann übers Reisebüro oder die Fluggesellschaft gebucht wurde, ist fluggast- und schuldrechtlich irrelevant.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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Wie ordnen denn die hier aktiven Kollegen die neuen EuGH-Entscheidungen in Sachen Barkan und Flightright ein? Ich verstehe nicht ganz, wie es so weit ueberhaupt kommen konnte: Waren nicht die Fragen der internationalen Zustaendigkeit an sowohl Start als auch Zielort des gesamten Tickets und der Abgrenzung Codesharing vs. Wetlease schon lange ausgekaut? Wieso war hier Air Nostrum ueberhaupt Beklagte? Ich haette ohne den Hauch eines Zweifels Iberia in Anspruch genommen?
 

kufi

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24.08.2010
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Stuttgart
Hallo,
bräuchte bitte mal die Meinung der Experten:
Flug STR-ZRH-LJU, ZRH-LJU wurde gestrichen. Angebot auf späteren Flug brachte mir nichts da ich den geschäftliche Termin nicht verlegen konnte aufgrund Zeitproblemen des Kunden. Der Rückflug LJU-ZRH-STR wäre ein Tag später gewesen. Habe mich dann direkt wieder auf den Rückweg ZRH-STR buchen lassen.
Bekomme ich jetzt eine Umbuchung für einen Termin in der nächsten Woche + Kompensation oder wie läuft das? Hatte ja Kosten (Hotel Storno ohne Rückzahlung, doppelte Kosten Parkhaus), die jetzt doppelt anfallen da ich den Termin verschieben musste.

Wäre für einen Rat über die Vorgehensweise sehr dankbar!
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Fluggastrechtlich wird man wohl sagen müssen, dass du dich mit dem Rückflug bereits entschieden hast. Nämlich für eine Erstattung der Flugscheinkosten und gegen eine Ersatzbeförderung.

Ansonsten gilt wie immer, dass du Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hast, sofern die Streichung nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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Fluggastrechtlich wird man wohl sagen müssen, dass du dich mit dem Rückflug bereits entschieden hast. Nämlich für eine Erstattung der Flugscheinkosten und gegen eine Ersatzbeförderung.

Ist das Rechtsprechung? Der Wortlaut der VO gibt das nicht her: Da steht nur, dass, wenn man sich fuer Erstattung entscheidet, der Rueckflug zum Abflugort geschuldet wird. Nicht aber, dass man, wenn man zurueckgeflogen wird, automatisch eine Entscheidung fuer die Erstattung trifft.

Deine Loesung bedeutete eine Benachteiligung fuer Passagiere, deren zweites Segment gestrichen wird, gegenueber denen, die die Streichung auf dem ersten Leg erleiden. De facto nimmst Du ersteren die Wahlmoeglichkeit. Das erscheint nicht sachgerecht.
 

kufi

Aktives Mitglied
24.08.2010
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Stuttgart
Fluggastrechtlich wird man wohl sagen müssen, dass du dich mit dem Rückflug bereits entschieden hast. Nämlich für eine Erstattung der Flugscheinkosten und gegen eine Ersatzbeförderung.

Also bekomme ich den vollen Flugpreis zurück, obwohl 2 Segmente davon geflogen?

Ansonsten gilt wie immer, dass du Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hast, sofern die Streichung nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

Direkt bei der Airline einfordern oder? (Sorry, keine Erfahrung, wurde bis jetzt davon verschont) Und an wen wende ich mich (war Codeshare gebucht über Swiss)? An Adria oder Swiss?
 
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malschauen

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05.12.2016
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Ja, vollen Flugpreis inkl. Steuern und Gebüren. Vom ausführenden Luftfahrtunternehmen, bei dem der Flug gecancelled wurde.
 
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umsteiger

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22.01.2012
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Ist das Rechtsprechung? Der Wortlaut der VO gibt das nicht her: Da steht nur, dass, wenn man sich fuer Erstattung entscheidet, der Rueckflug zum Abflugort geschuldet wird. Nicht aber, dass man, wenn man zurueckgeflogen wird, automatisch eine Entscheidung fuer die Erstattung trifft.

Deine Loesung bedeutete eine Benachteiligung fuer Passagiere, deren zweites Segment gestrichen wird, gegenueber denen, die die Streichung auf dem ersten Leg erleiden. De facto nimmst Du ersteren die Wahlmoeglichkeit. Das erscheint nicht sachgerecht.


Sinn der Übung ist ja, dass man wieder kostenlos nach Hause kommt. Entsprechend ist die Rückbeförderung zum Ausgangsflughafen im 8Ia geregelt ist.

Hinzu kommt, dass sich weit und breit keine Regelung findet, die das ausführende Luftfahrtunternehmen d. ZWEITEN, annullierten Segments verpflichten würde, bei einer späteten Beförderung das ERSTE Segment zu sichern.

Klar: Man könnte jetzt argumentieren, dass die Rückbeförderung aus Kulanz erfolgte. Meinetwegen auch nebenvertraglich. Dann hätte der Fluggast auch weiterhin seinen Beförderungsanspruch B-C zum Wunschzeitpunkt, müsste allerdings A-B selbst zahlen bzw. auch hier auf Kulanz hoffen.

Jedenfalls unter der Prämisse, dass der Fluggast über seine Rechte aufgeklärt worden ist, bedeutet die Entscheidung, an den Ausgangsort zurückzufliegen, für mich die Entscheidung, die Flugscheinkosten erstattet zu erhalten. Und damit letztlich Rückabwicklung d. Vertrags. Kann da auch keine Benachteiligung sehen, die eine analoge Erweiterung d. Wortlauts erfordern würde. Letztlich handelt es sich bei der VO ja um Mindestrechte.
 

PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
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Zurigo
Ich bin gerade irgendwie in den ganzen Wirren der Fluggastrechte und sehe irgendwie den Baum vor lauter Wälder nicht mehr.

Gestern hatte der Inboundflight aus ZGB nach ZRH fast 3 Stunden Verspätung (Technical). D.h. der Abflug aus ZRH nach ZGB hatte fast 3 Stunden Verspätung in der Folge daraus. Da sie nicht garantieren konnten, dass ich den Anschluss in ZGB nach SJJ noch erreichen würde, und der Abendflug von ZGB nach SJJ voll war, hat man mich auf ZRH-VIE-SJJ umgebucht. Konsequenz daraus war, dass ich in SJJ um 21.40 statt 15.30 angekommen bin.

Wird dies jetzt trotzdem als ganz "normale" Verspätung nach VO angesehen? Bosnien ist ja kein EU Mitglied. OU aber EU Airline.

Ich häng hier grad irgendwie fest wegen Umbuchung, 1. Flug aber "nur wenig" Verspätung etc. Sorry dafür.
 
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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
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Wenn der Flug mit technical von OU war, dann bist du erstmal durch die EU/VO abgedeckt, da EU-airline. Ich würde das im Vorgehen, wie einen annulierten Flug betrachten, da du umgebucht wurdest. Das bedeutet im Endeffekt, du bist geflogen und gegenüber deinem ursprünglich gebuchten Flug mehr als 2h Stunden zu spät angekommen was zu einer vollen Entschädigung nach EU/VO führt.
 
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flynue

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26.01.2012
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244
NUE
Hallo zusammen,
mich hat es jetzt leider bei den letzten zwei LH- bzw. EW-Buchungen erwischt und das Irrop-Handling war 2x richtig schlecht und hat Zeit und Nerven gekostet. War vielleicht den jeweiligen Mitarbeitern an der SEN-Hotline geschuldet aber auch die gehören zu LH. Bin etwas gefrustet und überlege gerade, eine Entschädigungszahlung für folgende Buchung aus 2017 zu fordern, bei der das Irrop-Handling vergleichsweise hervorragend war:

Meilentickets für +1 und mich bei M&M in I, NUE-FRA-SEA, NUE-FRA wurde gestrichen. Mitten in der Nacht von SMS geweckt worden, +1 aufgeweckt damit wir den ICE nach FRA schaffen. 30 Minuten später E-Mail von LH, dass man uns via AMS mit KLM und Delta umgebucht hätte. Somit kein Stress einer früheren Abfahrt, Flug mit Delta sehr gut, Verspätung in SEA jedoch planmäßig 3h50m und durch verspäteten Abflug in AMS dann tatsächlich 4h10m. Wir sind im Airporthotel geblieben und nicht mehr nach Seattle reingefahren, da es am nächsten Morgen nach Calgary weiterging, somit schon ein „Verlust“.
Die Delta-Tickets regulär gebucht hätten jeweils 3000,- Euro gekostet. Ich weiß nicht ob LH das wirklich gezahlt hat aber ganz billig war die Sache sicher nicht.
Kann man in diesem Fall die 2x 600 Euro einfordern oder ist man dann auf ewig bei LH „markiert“? Was würdet ihr machen?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Selbstverständlich einfordern.

Euch kommt zudem eine aktuelle BGH-Entscheidung zugute, wonach auch der tatsächliche Zeitverlust LH bzw. EW anzurechnen ist. Daher könnt ihr auf die vollen 600 pro Nase gehen. Bei der Sachlage und in Annahme, dass keine Außergw. Umst. vorlegen - klare Sache!
 
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