EU Fluggastrechte / Annullierung

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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
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bei Wizzair selbst.. bin dort im Discountclub und den Flug gab es für 59lei, was knapp 13€ sind.

also ist kein OTA im Weg über den ich das klären muss

Dann bleibt nur erst einmal zu sehen was Wizzair macht aber zu viel Hoffnung sollte man nicht haben.

Die Frage ist ob ein anderes späteres Flugdatum oder etwas Wizzair internes mit Umsteigen möglich ist ansonst KLM Flug buchen und über die Schlichungsstelle die Sache regeln lassen, das garantiert keinen Erfolg aber das finanzielle Risiko ist ja noch überschaubar.
 

TobiTobsen

Aktives Mitglied
31.10.2012
231
238
Da außergewöhnliche Umstände wohl auszuschließen sind, sind 400 Euro/Nase wohl sicher.

Unabhängig davon könnten sie frühestmögliche Ersatzbeförderung, also ab 4:40 Uhr, verlangen, notfalls selber buchen und Zusatzkosten erstattet verlangen. Falls möglich ohne Umstieg und mit identischen Flughäfen.

Anspruchsgegner jeweils das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Er hat jetzt andere Flüge auf seine Kosten gebucht.
CGN - TFS ohne umsteigen mit EW252 um 06:00 Uhr am 01.04.2018

Nach dem Urlaub will er sich dann um die Erstattung kümmen.
Dürfte in Griechenland etrwas schwierig werden oder?
Könnte man sich auch an den hier ansässigen Broker der Airline wenden?
 

superkolbi

Erfahrenes Mitglied
11.01.2011
1.124
97
Hallo,

Wir sind am Mittwoch von Hamburg nach Hurghada geflogen. Der Abflug war für 21 Uhr geplant, gestartet sind wir aber erst um 23.35. Grund waren logistische Probleme der Fluggesellschaft.

Aufgrund von einem Sandsturm mussten wir zwei Runden über Hurghada drehen und die Landung verzögerte sich auf kurz vor 5. Geplant war 1:50. Also in diesem Fall mehr als 3 Stunden Verspätung.

Somit müsste eigentlich eine Entschädigung fällig sein.

Allerdings nehme ich an, die Fluggesellschaft wird sich auf den Sandsturm und somit auf höhere Gewalt berufen und die Forderung abweisen.

Gibt es hier Erfahrungswerte? Meiner Meinung nach ist der verspätete Start Ursächlich, Böen oder auch mal ein Sandsturm sind in Hurghada zu dieser Jahreszeit nicht unüblich.
 
Zuletzt bearbeitet:

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
7.150
8.020
HAM
Hallo,

Wir sind am Mittwoch von Hamburg nach Hurghada geflogen. Der Abflug war für 21 Uhr geplant, gestartet sind wir aber erst um 23.35. Grund waren logistische Probleme der Fluggesellschaft.

Aufgrund von einem Sandsturm mussten wir zwei Runden über Hurghada drehen und die Landung verzögerte sich auf kurz vor 5. Geplant war 1:50. Also in diesem Fall mehr als 3 Stunden Verspätung.

Somit müsste eigentlich eine Entschädigung fällig sein.

Allerdings nehme ich an, die Fluggesellschaft wird sich auf den Sandsturm und somit auf höhere Gewalt berufen und die Forderung abweisen.

Gibt es hier Erfahrungswerte? Meiner Meinung nach ist der verspätete Start Ursächlich, Böen oder auch mal ein Sandsturm sind in Hurghada zu dieser Jahreszeit nicht unüblich.

Aufgrund der gültigen NOTAMS für HRG (Runway Closure & Weather) halte ich eine Entschädigung nach EU261/04 für sehr unwahrscheinlich. Die Entscheidung für den Hold liegt bei ATC und damit außerhalb der Verantwortung der ausführenden Airline.
 

superkolbi

Erfahrenes Mitglied
11.01.2011
1.124
97
Aufgrund der gültigen NOTAMS für HRG (Runway Closure & Weather) halte ich eine Entschädigung nach EU261/04 für sehr unwahrscheinlich. Die Entscheidung für den Hold liegt bei ATC und damit außerhalb der Verantwortung der ausführenden Airline.
Danke erstmal. Ist dir bekannt, wie lange dir Rollbahn gesperrt war? Wie gesagt wir sind in Hamburg schon mit über 2,5 Stunden Verspätung gestartet und wären vermutlich bei pünktlichem Start vor dem Sandsturm gelandet.
 

Hape1962

Erfahrenes Mitglied
24.01.2011
3.299
1.405
CGN
Jetzt hat es uns auch erwischt. FR8035 DUB- CGN für heute wurde gestrichen. Genau genommen wurde in Dublin alles gestrichen aufgrund Wetterlage vor Ort.
Über den Chat habe ich uns dann auf Samstag 19.25 Uhr umbuchen lassen. Früher ging nicht.
Umbuchen auf DUB-STN-CGN ging auch nicht laut Chat.
Zum Glück konnte ich unser Hotelzimmer verlängern zu normalen Konditionen.

Ich werde mal alles einreichen wenn wir zurück sind und abwarten was passiert. Wohl eher nix ausser das sich FR auf das Wetter rausreden wird. Auch wenn am Flughafen fleißig EU Recht Formulare verteilt wurden.

Habe nach Rückkehr gleich alles eingereicht - FR wollte sich binnen 28 Tagen äussern. Die sind jetzt rum.
Noch warten oder gleich ne Frist setzen und auf den Putz hauen ?
 
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tehbasti

Erfahrenes Mitglied
01.04.2016
864
18
LUX / DSM
Kann mir jemand die folgende Logik der Swiss erklären oder steh ich da aufm Schlauch?

Grüezi tehbasti

Vielen Dank für Ihre Nachricht vom xx.

Ihren Flug xxx am xxx mussten wir bedauerlicherweise aufgrund eines technischen Problems kurzfristig annullieren. Für die Unannehmlichkeiten bitte ich Sie im Namen von SWISS um Entschuldigung.

Vor diesem Hintergrund wird eine Forderung nach Ausgleichsleistung gemäss Artikel 7 der VO (EC) 261/2004 immer auf der rechtlichen Grundlage dieser Verordnung, sowie unter Berücksichtigung der operativen Umstände der Flugunregelmässigkeit beurteilt. Daher bitte ich um Verständnis dafür, wenn wir Ihrem Gesuch um Ausgleichsleistung in vorliegendem Fall nicht nachkommen können.
 

aidsch90

Erfahrenes Mitglied
27.08.2015
723
158
Nürnberg
Kann mir jemand die folgende Logik der Swiss erklären oder steh ich da aufm Schlauch?
Also die sagen dir dass der Flug aufgrund Technik CAX wurde und meines Wissens der Grund ja dann zählt für Entschädigung (anders als Streik und Wetter).
Bloß der zweite Teil macht dann irgendwie Null Sinn, es sei denn die versuchen dich zu verar***en.

Nochmal nachhaken und dann bitte hier berichten [emoji16]
 

Brierley Hill

Erfahrenes Mitglied
02.05.2015
331
299
CHO/IAD
interiminnkeeper.net
Meine Tochter fliegt heute von AMS ueber KEF zurück nach MIA.
Abflug in AMS mit ca. 1 Std Verspaetung. Bei Ankunft in KEF erhaelt sie eine Nachricht, dass Flieger gewechselt wird ( auf A 320 ) und deshalb Zwischenstopp in BGR zum Auftanken noetig ist. Abflug in KEF mit 2 Std Verspaetung. Aus den 30 bis 40 Minuten Zwischenstopp werden wetterbedingt knapp 3 Std ( starker Schneefall ). Es erfolgen keinerlei Ansagen oder Verpflegungsleistungen am Boden. Sie sind gerade gestartet - Ankunft MIA somit gute 4 Std verspaetet. Kann sich die Airline nun auf wetterbedingte Verspaetung berufen, da Schneefall beim Zwischenstopp ? Dieser waere ja mit dem original Flieger ( A330 )vermeidbar gewesen.
 
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Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.136
637
Kann sich die Airline nun auf wetterbedingte Verspaetung berufen, da Schneefall beim Zwischenstopp ? Dieser waere ja mit dem original Flieger ( A330 )vermeidbar gewesen.

Geht es um die EU Verordnung? Wenn ja, wäre erstmal zu klären, ob die für diesen Flug gilt und ob Island eventuell abweichende Regeln befolgt, ähnlich wie die Schweiz und Norwegen.
 

global2011

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
1.514
1.079
Kann mir jemand die folgende Logik der Swiss erklären oder steh ich da aufm Schlauch?

Die Swiss möchte dich glauben lassen, dass sie bei einem unvorhergesehenen technischen Problem nicht entschädigungspflichtig im Sinne der VO 261/2004 sei.

Frag doch mal höflich nach, was genau denn dieses "technische Problem" gewesen sein soll. Sollte dieses Problem im Einflussbereich der Swiss gelegen haben, steht dir mit ziemlicher Sicherheit die Entschädigung zu.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.472
15.118
Für Island, Norwegen und die Schweiz gilt sie nur innerhalb der EU bzw. EWR. Da der Flug dann in die USA geht ist Wow Air raus aus der EU-VO 261.

Noe:

Samgöngustofa meinte:
To be covered by EU law, your flight must be either:

departing from an EU airport and operated by any airline, or
arriving at an EU airport and operated by an EU airline

Under this law, EU airports also include those in Iceland, Liechtenstein, Norway and Switzerland.

https://www.icetra.is/aviation/passengers/rights/
 
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chris_flyer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2015
2.726
1
Wiesloch,FRA,STR

Was stimmt den nun ?
Sogar von Flugrechts-Experten auf deren Homepage:
https://www.flugrecht.de/news-ampl.php?id=945
Die Schweiz, Norwegen und Island gehören nicht zur EU. Die Fluggastrechteverordnung gilt daher nicht für Flüge zwischen diesen Ländern und anderen Drittstaaten. Gleichzeitig haben die drei Länder aber einen Sonderstatus: Ihre Fluggesellschaften sind EU-Airlines gleichgestellt, die EU Fluggastrechteverordnung gilt also für sie nicht nur bei einem Start, sondern auch bei einer Landung in der EU.

Jetzt gilt es welches Leg Verursacher der Verspätung war.
 
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spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.810
1.242
MUC, BSL
Wenn ich mich recht entsinne war das Problen doch, dass die Schweiz nur über das bilaterale Abkommen mit der EU in der Geschichte drinhängt, Island und Norwegen (theoretisch auch Liechtenstein) über den EWR.

Mein Verständnis war, dass Island und Norwegen bzw. deren Airlines fluggastrechtlich wie EU Länder zu behandeln sind, die Schweiz (Ausnahme BSL, da der Flughafen strenggenommen in Frankreich ist) aber die Fluggastrechte nur in der Light-Variante gelten, weil die EuGH Entscheidungen aber aufgrund einer formalen Geschichte keine Wirkung bei Flügen CH<->Drittländern entwickeln, d.h. Anullierung ja, Verspätung nein.
 
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SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.301
475
Es sind zwar im Moment noch ungelegte Eier aber heute bzw. morgen sind ja AF 222/223 wegen des Streiks gestrichen worden.

Problem: ich/wir fliegen am 19.4. mit AF von MLE über CDG nach STR zurück, jetzt hat nun AF wieder für den 17. und den 18. April Streiks angekündigt das Problem wird also sein dass es wieder passieren kann dass wieder wegen dem Streik AF222 am 18.4 gestrichen wird und dann der Folgeflug 223 am 19.4 ebenfalls aus dem selben Grund.

AF bietet diese Verbindung ja nur Donnerstags und Sonntags an, gibt es eine Möglichkeit zu verhindern dass mich AF auf eine Schrottverbindung umbucht? (naheliegend wäre die ursprünglich gebuchte MLE-AUH-CDG Route von EY mit den Deppen will ich aber garantiert nicht mehr fliegen) Sonst gibt es noch andere Verbindungen mit einem Stopp aber die beiden billigen Varianten sind auch Schrott IST und SVO wo ich keinen Transit brauchen kann. Über ZRH wäre noch ok denn die Zeiten wären fast die selben 10MInuten früher abfliegen und 20Minuten später ankommen aber das wird AF wohl sicher nicht bezahlen.

Würde aber nach der EU-Verordnung vielleicht sogar ein Anspruch auf den Swiss Flug bestehen? weil es der einzige Flug ist der noch am gleichen Tag in STR ankommt? Problem ist dass ich nicht unbedingt einfach einen Betrag über 2000Euro mal kurz ausgeben will um dann später mit AF und dem Gericht Ärger zu haben.
 
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PascalZH

Erfahrenes Mitglied
27.06.2011
1.995
21
Zurigo
Wenn ich mich recht entsinne war das Problen doch, dass die Schweiz nur über das bilaterale Abkommen mit der EU in der Geschichte drinhängt, Island und Norwegen (theoretisch auch Liechtenstein) über den EWR.

Mein Verständnis war, dass Island und Norwegen bzw. deren Airlines fluggastrechtlich wie EU Länder zu behandeln sind, die Schweiz (Ausnahme BSL, da der Flughafen strenggenommen in Frankreich ist) aber die Fluggastrechte nur in der Light-Variante gelten, weil die EuGH Entscheidungen aber aufgrund einer formalen Geschichte keine Wirkung bei Flügen CH<->Drittländern entwickeln, d.h. Anullierung ja, Verspätung nein.
Also genauer ist es so, dass die Fluggastrechte nach Gesetz auch auf die CH zutreffen. Jedoch nur unter der Berücksichtigung der, bis zum Inkraftreten für die CH, bis dato gefällten Entscheide des EuGH. Alle nach inkraftgetretenen Entscheidungen des EuGH wurden, meines Wissens, bislang nicht, oder nur zum Teil, im Gemischten Ausschuss EU-CH angenommen und sind somit, theoretisch, nicht auf in der CH anwendbar. Man kann oder will es nicht verstehen. Hurra auf die bilateralen Verträge [emoji16] Aber da Island und Norwegen im EWR sind gilt die Verordnung plus die bisherigen EuGH Entscheide auch für diese Länder.

Bitte steinigt mich wenn ich nicht 100% richtig liege.
 

Denabac

Aktives Mitglied
14.07.2016
152
85
London, UK
Hallo zusammen,

Hier eine kurze Frage zur Ersatzbeförderung.

BA hat meinen Flug gecancelt und ich haette am gleichen Tag fliegen wollen. Flug ging von LHR nach GLA. Ich habe dann angeboten von LCY nach GLA zu fliegen.

Hierfuer wollte BA dann habe noch einmal >150 GBP, da nur noch C verfuegbar war (tut nichts zu Sache aber war ca 20 GBP guenstiger als das von mir gebuchte Y ticket). Dies habe ich dann aber verneint und es dann bei Reiseabbruch belassen.

BA hat mir dann heute die Entschädigung versagt mit dem Kommentar das sie laut EUVO nur in der gleichen Reiseklasse befoerdern muessen?

Ist dem wirklich so gilt ein C Flug nicht als Alternative zu Y?

Hintergrund: Aus 8 Fluegen auf BA dieses Jahr (UK Domestic) waren 8 Fluege >1 Stunden verspätet.
Zum Gespräch das ich in GLA nicht wahrnehmen konnte darf ich jetzt naechste Woche nach YYZ reisen - daher mein Drang BA in den Hintern zu treten.

Gruss
D
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
769
Unter TABUM und in BNJ
BA hat mir dann heute die Entschädigung versagt mit dem Kommentar das sie laut EUVO nur in der gleichen Reiseklasse befoerdern muessen?

IANAL aber der Grundsatz ist eine qualitativ vergleichbare Ersatzbeförderung.

Es gibt aber auch den Grundsatz der „zeitlich nächstgelegenen“ Ersatzbeförderung.

Daher die zusätzliche Frage nach den Zeiten:

Um wieviel Uhr wolltest Du planmäßig fliegen?
Um wieviel Uhr hat das Gespräch mit BA statt gefunden?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ich verstehe die Fragestellung mit der Entschädigung nicht so ganz. Ausgleichszahlung ist hier nicht gemeint. Oder? Denn die ist ja unabhängig davon zu zahlen, in welcher Klasse gebucht wurde, in welcher es noch Kapazitäten gibt etc.


Bei Aufgabe der Reise nach Annullierung gibt es also die Ausgleichszahlung und das Geld für den originären Flug zurück. Außerdem evtl. Schadensersatz, sofern die Streichung vertragswidrig war und/oder der Schaden (auch) dadurch entstanden ist, dass keine ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt angeboten wurde.

Ob die Reisebedingungen in einer höheren oder niedrigeren Serviceklasse noch "vergleichbar" im Sinne der EU-VO ist, wird in der Literatur unterschiedlich bewertet. Aus meiner Sicht steht die Vermeidung von Zeitverlusten an erster Stelle. Das bedeutet zum einen, dass das Luftfahrtunternehmen notfalls in einer höheren Klasse befördern muss, aber auch, dass sie ggf. in einer niedrigeren Klasse befördern darf. Argument: Up- und Downgrades werden in der VO explizit geregelt.

Die Diskussion ist wesensgleich mit jener, ob Verbindungen mit mehr (oder weniger) Umstiegen angeboten werden dürfen (auch hier meine ich: ja!), und der, ob ggf. auf andere Verkehrsträger ausgewichen werden kann (bedingt).