Ich verstehe die Fragestellung mit der Entschädigung nicht so ganz. Ausgleichszahlung ist hier nicht gemeint. Oder? Denn die ist ja unabhängig davon zu zahlen, in welcher Klasse gebucht wurde, in welcher es noch Kapazitäten gibt etc.
Bei Aufgabe der Reise nach Annullierung gibt es also die Ausgleichszahlung und das Geld für den originären Flug zurück. Außerdem evtl. Schadensersatz, sofern die Streichung vertragswidrig war und/oder der Schaden (auch) dadurch entstanden ist, dass keine ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt angeboten wurde.
Ob die Reisebedingungen in einer höheren oder niedrigeren Serviceklasse noch "vergleichbar" im Sinne der EU-VO ist, wird in der Literatur unterschiedlich bewertet. Aus meiner Sicht steht die Vermeidung von Zeitverlusten an erster Stelle. Das bedeutet zum einen, dass das Luftfahrtunternehmen notfalls in einer höheren Klasse befördern muss, aber auch, dass sie ggf. in einer niedrigeren Klasse befördern darf. Argument: Up- und Downgrades werden in der VO explizit geregelt.
Die Diskussion ist wesensgleich mit jener, ob Verbindungen mit mehr (oder weniger) Umstiegen angeboten werden dürfen (auch hier meine ich: ja!), und der, ob ggf. auf andere Verkehrsträger ausgewichen werden kann (bedingt).