EU Fluggastrechte / Annullierung

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seby93

Reguläres Mitglied
17.10.2016
58
0
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An dieser Stelle mal eine Frage:

Wenngleich die Umbuchung auf Delta/KLM natürlich was die Sicherheit betrifft der Lufthansa nichts nachsteht, könnte man sich ja durchaus sehr bewusst für einen Rückflug mit einer EU-Fluggesellschaft entschieden haben, um eben von EU261 gedeckt zu sein.

Streicht LH/KL/AF/BA/IB etc. nun meinen Flug und bucht mich auf einen Non-EU Carrier um entfallen diese Ansprüche ja im Zweifelsfall. Im konkreten Fall bestünde zwar Anspruch auf Betreuungsleistungen und Ausgleichszahlung für den Lufthansa Flug, aber was passiert bei erneuten Schwierigkeiten mit dem Delta Ersatzflug? Kann man zumindest die Umbuchung auf einen anderen EU-Carrier verlangen?

Wie ist die Situation bei einer langfristigen Flugstreichung und Umbuchung auf AC/UA etc.?
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ist´n interessantes Argument, das ich so vor Gericht noch nicht gehört habe.

Mein Eindruck ist, dass das durchaus eine vergleichbare Reisebedingungen ist. Ebenso könnte man ja argumentieren, dass der Ersatzflug eine zusätzlichen Umstieg erfordere. Dass deswegen die Reisebedingungen nicht vergleichbar seien, wird durchaus so vertreten. Halte ich aber ebenfalls für falsch.
 
Zuletzt bearbeitet:

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Man könnte dann aber doch zumindestens argumentieren, dass der Ursprüngliche Carrier weiterhin für Beutreungsleistungen zuständig ist. Man wäre ja eben nicht auf dem Delta-Flug, wenn der ursprüngliche Flug nicht annulliert worden wäre und es dem Carrier frei stand, das Risiko einer längeren kostenpflichtigen Streiung zu reduzieren, in dem er eine EU-Airline gewählt hätte.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Man könnte dann aber doch zumindestens argumentieren, dass der Ursprüngliche Carrier weiterhin für Beutreungsleistungen zuständig ist. Man wäre ja eben nicht auf dem Delta-Flug, wenn der ursprüngliche Flug nicht annulliert worden wäre und es dem Carrier frei stand, das Risiko einer längeren kostenpflichtigen Streiung zu reduzieren, in dem er eine EU-Airline gewählt hätte.

Die aktuelle Rechtsprechung d. BGH zu Ausgleichszahlungen, wenn eine Ersatzverbindung angeboten wird, die die Vorgaben der VO erfüllt, seinerseits aber dann nicht rechtzeitig oder gar nicht durchgeführt wird, legt das zumindest nahe.
 

conaly

Erfahrenes Mitglied
16.10.2016
439
223
NUE
www.anisearch.de
Update zu diesem Beitrag: heute kam Post von Etihad, die haben die Forderung nach Kompensation ohne zu Murren akzeptiert und wollten nur noch einmal die Kontodaten bestätigt haben. Lief damit erstaunlich reibungslos, was ich zugegebenermaßen nicht erwartet hätte. Bin echt positiv überrascht, zweimal Hotel bekommen, der zweiten Leg AUH-KTM wurde beim Boarding sogar auf Biz hochgestuft und am Ende hat man auch die Forderung sofort akzeptiert. Respekt an Etihad, so muss das laufen! (y)
 
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jimmybob

Neues Mitglied
21.06.2018
3
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Hallo Vielflieger,

ich habe mich hier angemeldet um Mithilfe für einen etwas umfangreichen Sachverhalt zu bekommen, über den ich bei meiner Recherche im Internet noch keine eindeutigen Aussagen finden konnte.

Folgender Sachverhalt für unseren Rückflug aus Las Vegas (geplante Zeit Abflug 17:45 Las Vegas Zeit / Ankunft 15.06. in Muc um 14.20).


  1. offizieller Rückflug für meine Freundin und mich am 14.06. mit EW201 von Las Vegas nach Muc, nach 3h Wartezeit IM Flugzeug Abbruch des Fluges wegen technischen Defekts -> aussteigen und Koffer holen (Annulierung)
  2. Shuttle zum Hotel/Übernachtung inkl. Verpflegungsvoucher wurden gestellt.
  3. Ersatzflug/EF1 (wieder EW201) sollte am 15.06. um 11Uhr stattfinden, morgens um 8Uhr in der Lobby des Hotels wurde uns mitgeteilt, dass der Flug nicht stattfindet, ohne weitere Begründung. (Annulierung)
  4. zusätzliche Übernachtung inkl. Verpflegung und Shuttle zum FH wurde gestellt.
  5. nächster angebotener Ersatzflug/EF2 EW201 dann am Sa. 16.06. um 13Uhr (gleiche Maschine wie beim offiziellen Rückflug, angeblich repariert durch zwei extra eingeflogene Mechaniker der Lufthansa Technik aus Düsseldorf)
  6. Ersatzflug/EF2, Boarding 2h später als geplant, kurz darauf Abbruch des Fluges vor dem Start wegen des GLEICHEN Defekts wie beim offiziellen Rückflug (Annulierung)
  7. noch in der Maschine wurde uns mitgeteilt, dass wir wahrscheinlich auf den Ersatzflug/EF3 EW175 am gleichen Tag nach Köln gebucht werden, statt München.
  8. Ersatzflug/EF3 EW175 startet mit Verspätung und kommt ca. 2:45h später als geplant in Köln an, ca. 14:45h am So. 17.06.
  9. Weiterflug von Köln nach Muc mit LH1979 am 17.06. um 19:20Uhr, planmäßig und pünktlich. Landung ca. 20:30Uhr in Muc am So. 17.06.

Ich hoffe, das war alles verständlich zusammengefasst.
Nun meine Frage: Welche Ausgleichzahlungen lassen sich daraus Ableiten? Welcher Anspruch ergibt sich bei mehreren Flugannulierungen?
Es gab drei Annulierungen und eine Gesamtverspätung von ca. 54Stunden (Fr. 15.06. 14:20Uhr planmäßige Ankunft zu So. 17.06. 20:30Uhr tatsächliche Ankunft)

Vielen Dank!
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Extrem krass.

1. Ausgleichszahlung.

3. Ausgleichszahlung.

6. Ausgleichszahlung.

8./9. evtl. auch Ausgleichszahlung, sofern ihr zunächst auf einen anderen Flug nach MUC gebucht wart und der wg. der Verspätung v. EF3 verpasst wurde, sodass in MUC mehr als drei bzw. vier Stunden verspätet.


Also mindestens 1800/Nase.

Problem wird sein, dass EW vor Gericht (und da wird´s hingehen!) von einer "doppelten" bzw. drei- oder vierfachen Ausgleichszahlung spricht und diese infrage stellen wird. Dann muss euer Anwalt in der Lage sein, dem Gericht zu erklären, dass es sowas wie eine "doppelte Ausgleichszahlung" nicht gibt. Vielmehr gibt es jeweils eine Ausgleichszahlung für ein Ereignis. Und ihr habt nun mal nicht EINEN Zeitverlust erlitten, sondern derer drei.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
  1. offizieller Rückflug für meine Freundin und mich am 14.06. mit EW201 von Las Vegas nach Muc, nach 3h Wartezeit IM Flugzeug Abbruch des Fluges wegen technischen Defekts -> aussteigen und Koffer holen (Annulierung)

Hier ist klar, in Deutschland ist ein technical kein Aussergewöhnlicher Umstand und führt damit zu einer Ausgleichzahlung von 600 Euro. Da Verpflegung und Hotel von der Airline gestellt und gezahlt(?) wurde, können somit keine weiteren Ausgaben geltend gemacht werden.

3. Ersatzflug/EF1 (wieder EW201) sollte am 15.06. um 11Uhr stattfinden, morgens um 8Uhr in der Lobby des Hotels wurde uns mitgeteilt, dass der Flug nicht stattfindet, ohne weitere Begründung. (Annulierung)

Hier muss man den Grund der Annullierung kennen, sofern kein Aussergewöhnlicher Umstand, können hier weitere 600 Euro fällig werden. Diese müssten aber vermutlich vor Gericht durchgesetzt werden. Sieht auch nicht jeder Richter gleich, also zu einem im Reiserecht versierten Anwalt gehen.


6. nächster angebotener Ersatzflug/EF2 EW201 dann am Sa. 16.06. um 13Uhr (gleiche Maschine wie beim offiziellen Rückflug, angeblich repariert durch zwei extra eingeflogene Mechaniker der Lufthansa Technik aus Düsseldorf)
7. Ersatzflug/EF2, Boarding 2h später als geplant, kurz darauf Abbruch des Fluges vor dem Start wegen des GLEICHEN Defekts wie beim offiziellen Rückflug (Annulierung)
8. noch in der Maschine wurde uns mitgeteilt, dass wir wahrscheinlich auf den Ersatzflug/EF3 EW175 am gleichen Tag nach Köln gebucht werden, statt München.
9. Ersatzflug/EF3 EW175 startet mit Verspätung und kommt ca. 2:45h später als geplant in Köln an, ca. 14:45h am So. 17.06.
10. Weiterflug von Köln nach Muc mit LH1979 am 17.06. um 19:20Uhr, planmäßig und pünktlich. Landung ca. 20:30Uhr in Muc am So. 17.06.

Hier wird es spannend, wie ist die Gesammtverspätung gegenüber EW 201. Diese Entscheidet darüber, ob weitere 600 Euro oder eventuell nur 300 Euro fällig werden könnten. Auch hier, EW wird diese weitere Ausgleichszahlung kaum freiwillig bezahlen wollen.
 
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Jarmolin

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21.06.2018
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0
Hallo :)
Nun sind wir in Amsterdam gelandet. Unsere Deltamaschine ist mit ca 1h und 15 zu spät gestartet. Nun sitzen wir hier in Amsterdam und haben natürlich unseren Anschlussflug nach Hannover verpasst. KLM hat uns jetzt umgebucht. Nun sind wir ca 4h später in Hannover als geplant.Muss ich diese Unannehmlichkeiten akzeptieren? Wenn nein,bei wem kann ich etwas geltend machen? Deltaoder KLM
Vielen Dank
 

Rennois

Erfahrenes Mitglied
24.11.2010
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1.189
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Deutschland
meine.flugstatistik.de
Hallo :)
Nun sind wir in Amsterdam gelandet. Unsere Deltamaschine ist mit ca 1h und 15 zu spät gestartet. Nun sitzen wir hier in Amsterdam und haben natürlich unseren Anschlussflug nach Hannover verpasst. KLM hat uns jetzt umgebucht. Nun sind wir ca 4h später in Hannover als geplant.Muss ich diese Unannehmlichkeiten akzeptieren? Wenn nein,bei wem kann ich etwas geltend machen? Deltaoder KLM
Vielen Dank

Immer bei der Airline die es verursacht hat. Da du mit Delta in AMS verspätet gelandet bist also Delta anschreiben.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Wobei halt das eingetreten ist, was wir oben diskutiert hatten.

EIGENTLICH hätte er jetzt einen weiteren Ausgleichsanspruch i.H.v. 600 bzw. 300 Euro, nur findet die EU-VO auf den Delta-Flug keine Anwendung.
 

jimmybob

Neues Mitglied
21.06.2018
3
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Problem wird sein, dass EW vor Gericht (und da wird´s hingehen!) von einer "doppelten" bzw. drei- oder vierfachen Ausgleichszahlung spricht und diese infrage stellen wird. Dann muss euer Anwalt in der Lage sein, dem Gericht zu erklären, dass es sowas wie eine "doppelte Ausgleichszahlung" nicht gibt. Vielmehr gibt es jeweils eine Ausgleichszahlung für ein Ereignis. Und ihr habt nun mal nicht EINEN Zeitverlust erlitten, sondern derer drei.

Vielen Dank für Deine Einschätzung.
Es scheint also, dass beim Thema Ausgleichzahlung jeder Flug einzeln betrachtet werden muss, richtig?
Gibt es für diese Mehrfach-Ausgleichzahlung einen direkten Bezug in der Fluggastrechte-Verordnung oder Gerichtsurteile auf die man bei der Forderung hinweisen kann?

Ich habe das Urteil 31 C 3349/12 vom 16. Mai 2013 gefunden.
Kanzlei Prof. Schweizer Urteilsdatenbank

Ist das noch aktuell oder gibt es ein "anerkanntes" Urteil welches man als Argument gegenüber EW anbringen kann?



Hier muss man den Grund der Annullierung kennen, sofern kein Aussergewöhnlicher Umstand, können hier weitere 600 Euro fällig werden. Diese müssten aber vermutlich vor Gericht durchgesetzt werden. Sieht auch nicht jeder Richter gleich, also zu einem im Reiserecht versierten Anwalt gehen.

Auch Dir vielen Dank für Deine Einschätzung.
Leider wurde der Grund nicht kommuniziert, auch andere Mitreisende mit denen man noch in Kontakt steht haben keine Infos bekommen.
Vermutet wird, dass der Flug annulliert wurde, weil man noch auf die Kollegen der Lufthansa Technik wartete, die aus Düsseldorf eingeflogen wurden.

Hier wird es spannend, wie ist die Gesammtverspätung gegenüber EW 201. Diese Entscheidet darüber, ob weitere 600 Euro oder eventuell nur 300 Euro fällig werden könnten. Auch hier, EW wird diese weitere Ausgleichszahlung kaum freiwillig bezahlen wollen.


Der annullierte EW201 sollte am 17.06. um 09:40Uhr in Muc landen, in Köln mit EW175 sind wir um 14:45Uhr gelandet, in München mit LH1979 erst 20:30Uhr.

Sind das jetzt zwei einzelne Ansprüche, oder wird das als einer gesehen?

Variante 1: EW 201 annulliert (1. Anspruch), EW175 und LH1979 über 10 Stunden Verspätung zur eigentl. Ankunftszeit in Muc um 09:40Uhr (2. Anspruch)
Variante 2: Alle Flüge zählen als eine Verspätung von über 10 Stunden (ein Anspruch)
 

L4ibsch

Erfahrenes Mitglied
22.03.2010
482
8
@jimmybob und @jarmolin, ich empfehle Euch, die Sache an @umsteiger abzugeben (er ist auf diese Sachen spezialisierter Rechtsanwalt)
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
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Auch Dir vielen Dank für Deine Einschätzung.
Leider wurde der Grund nicht kommuniziert, auch andere Mitreisende mit denen man noch in Kontakt steht haben keine Infos bekommen.
Vermutet wird, dass der Flug annulliert wurde, weil man noch auf die Kollegen der Lufthansa Technik wartete, die aus Düsseldorf eingeflogen wurden.

Wenn kein Grund genannt wird, dann die Forderung erstmal einreichen. Wenn die einen Aussergewöhnlichen Grund haben, dann nennen die den in der Regel auch.

Der annullierte EW201 sollte am 17.06. um 09:40Uhr in Muc landen, in Köln mit EW175 sind wir um 14:45Uhr gelandet, in München mit LH1979 erst 20:30Uhr.

Sind das jetzt zwei einzelne Ansprüche, oder wird das als einer gesehen?

Variante 1: EW 201 annulliert (1. Anspruch), EW175 und LH1979 über 10 Stunden Verspätung zur eigentl. Ankunftszeit in Muc um 09:40Uhr (2. Anspruch)
Variante 2: Alle Flüge zählen als eine Verspätung von über 10 Stunden (ein Anspruch)

Wenn ihr von Anfang an auf LH1979 nach München umgebucht wurdet und nicht irgendwie in Köln noch einen Missconect hattet, dann ist das als 1 Ereignis zu betrachten.

Da die Sache vermutlich vor Gericht gehen würde, würde ich die auch an einen spezialisierten Antwalt wie @umsteiger abgeben.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Vielen Dank für Deine Einschätzung.
Es scheint also, dass beim Thema Ausgleichzahlung jeder Flug einzeln betrachtet werden muss, richtig?
Gibt es für diese Mehrfach-Ausgleichzahlung einen direkten Bezug in der Fluggastrechte-Verordnung oder Gerichtsurteile auf die man bei der Forderung hinweisen kann?

Ich habe das Urteil 31 C 3349/12 vom 16. Mai 2013 gefunden.
Kanzlei Prof. Schweizer Urteilsdatenbank

Ist das noch aktuell oder gibt es ein "anerkanntes" Urteil welches man als Argument gegenüber EW anbringen kann?


Zur "doppelten Ausgleichszahlung" gibt es naturgemäß eine Vielzahl v. Einzelentscheidungen, die dir aber nicht wirklich weiterhelfen. Ist aber auch nicht wirklich schlimm, weil die EU-VO 261/2004 mehrfache Ausgleichszahlungen nicht ausschließt. So findet sich das, was manch Richter aus dem Bauch heraus gerne entscheiden möchte, dort gerade nicht. Nämlich: Eine Buchung, eine Ausgleichszahlung.

Es gibt also nicht den geringsten Grund, nicht jeden Flug für sich zu betrachten. Zumal der EuGH entschieden hat, dass die Paxe ein und desselben Fluges in Bezug auf die Ausgleichszahlung dasselbe Schicksal teilen. Das ließe sich mit einem Ausschluss der "doppelten Ausgleichszahlung" nicht vereinbaren.

Der BGH hat das Thema mal gestreift, als er überraschend entschied, dass das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Flug gestrichen hat, auch dann eine Ausgleichszahlung zu erbringen habe, wenn es auf eine Ersatzverbindung umbucht, die bei pünktlicher Durchführung einen relevanten Zeitverlust verhindert, falls sich dieser Flug dann seinerseits verspätet und erst dadurch der große Zeitverlust am Endziel entsteht. Die Urteilsbegründung spricht allerdings eher für als gegen "doppelte Ausgleichszahlungen".


Was die mögliche vierte Ausgleichszahlung anbelangt, verstehe ich das so, dass ihr nach der dritten Annullierung auf eine Verbindung über Köln nach München umgebucht worden seid. Relevant ist in dem Fall, wann ihr planmäßig aufgrund dieser Umbuchung in MUC eintreffen solltet. War von vorneherein klar, dass ihr mit LH 1979 in Muc eintreffen würdet, spielt es keine Rolle, ob und wie viel sich EW 175 verspätet hat. Anders wiederum, hätte man euch zunächst lediglich eine Verbindung nach CGN angeboten, ohne spezielle Weiterbeförderung nach MUC. Dann zählt nur die Zeit, die sich EW 175 verspätet hat.
 
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Euklid93

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14.12.2016
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1
Hallo zusammen,
mich hat’s nun erwischt.

Geplant: FAO-LIS-LUX TP1900, TP694
Actual: FAO-LIS-MXP-LUX, TP1900, TP826, LG6996

Ankunft 17:25 statt 12:15.

Sollten keine außergewöhnlichen Umstände herrschen (davon gehe ich aus), stehen mir somit 400€ zu.

Wie sieht es aus, wenn ich selber gleich am CI ein anderes Roting Vorschläge, um schneller zu Hause zu sein (z.B. Flug nach Frankfurt statt nach Luxemburg, dann mit dem Zug weiter)? Steht mir die Entschädigung dennoch zu? Welche Ankunftszeit wird dann zugrundegelegt?

Und: Wer zahlt das neue Zugticket von Luxemburg nach Hause?

Ich danke für eure Antworten!

Ich greif das nochmal auf und habe eine Frage, da wir gerade bei doppelten Entschädigungen sind.

Letztlich wurden wir in LIS umgebucht auf LIS-BCN-LUX, TP1038, LG3592, Ankunft 17:25.

-> Hier entstehen Anspruch auf 400€ Ausgleichszahlung, das ist klar.

Dann aber kam der Knaller. In Barcelona (nach dem Terminalwechsel und leichter Verspätung war es dann ganz schön knapp) gingen wir zum LG-Schalter, um wie befohlen unsere Bordkarten zu holen. Dort sagte man uns, dass sie zwar eine Buchung vorliegen haben, jedoch kein E-Ticket und wir den Flug nicht nehmen könnten - wir sollen uns nochmal an TAP wenden. So wurden wir abgewimmelt und sind wieder in T2 zum Swissportschalter gegangen, wo man uns nach langer Diskussion auf den nächsten Morgen BCN-FRA du LH1139 buchte (eine Verbindung BCN-GVA-ZRH-LUX mit knappen Umstiegen haben wir sofort abgelehnt und LG3592 war für uns zu spät). Hotel mit einem lächerlichen Abendessen und noch lächerlichem Frühstückspaket für den nächsten Morgen wurde bereitgesellt (keine Verpflegungsvoucher, obwohl es erst 15 Uhr war Das eine Abendessen hat also nicht gereicht, da wir schon tagsüber keine Voucher gekriegt haben, mit dem Hinweis, an Bord von TP1038 gäbe es ja Essen (hahaha)).

-> Stehen uns hier nochmal 250€ zu? Dass wir ab BCN nicht befördert wurden war eindeutig TAPs Fehler und hat ja wohl nichts mit höherer Gewalt sondern mit schlampiger Arbeit zu tun.

Ich danke für eure Einschätzung.
 

jimmybob

Neues Mitglied
21.06.2018
3
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Was die mögliche vierte Ausgleichszahlung anbelangt, verstehe ich das so, dass ihr nach der dritten Annullierung auf eine Verbindung über Köln nach München umgebucht worden seid. Relevant ist in dem Fall, wann ihr planmäßig aufgrund dieser Umbuchung in MUC eintreffen solltet. War von vorneherein klar, dass ihr mit LH 1979 in Muc eintreffen würdet, spielt es keine Rolle, ob und wie viel sich EW 175 verspätet hat. Anders wiederum, hätte man euch zunächst lediglich eine Verbindung nach CGN angeboten, ohne spezielle Weiterbeförderung nach MUC. Dann zählt nur die Zeit, die sich EW 175 verspätet hat.

Wenn ihr von Anfang an auf LH1979 nach München umgebucht wurdet und nicht irgendwie in Köln noch einen Missconect hattet, dann ist das als 1 Ereignis zu betrachten.

Nach Annullierung des EW201 wurden wir in Las Vegas erstmal nur auf den EW 175 nach Köln gesetzt.
Der Weiterflug LH1979 nach München wurde für uns am AHS Schalter in Köln organisiert.

Der EW175 nach Köln sollte planmäßig um 12:05Uhr ankommen, tatsächliche Ankunft in Köln war gegen 14:45Uhr.


Generelle Frage: Welche Vorgehensweise ist sinnvoll?
Sollen meine Freundin und ich uns erst einmal privat/persönlich an die EW mit unseren Forderungen wenden oder ist es ratsam die Sache direkt an einen Anwalt zu übergeben?
Oder gibt es eine spezielle Reihenfolge die man Berücksichtigen muss?

Vielen Dank
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
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Nach Annullierung des EW201 wurden wir in Las Vegas erstmal nur auf den EW 175 nach Köln gesetzt.
Der Weiterflug LH1979 nach München wurde für uns am AHS Schalter in Köln organisiert.

Der EW175 nach Köln sollte planmäßig um 12:05Uhr ankommen, tatsächliche Ankunft in Köln war gegen 14:45Uhr.


Generelle Frage: Welche Vorgehensweise ist sinnvoll?
Sollen meine Freundin und ich uns erst einmal privat/persönlich an die EW mit unseren Forderungen wenden oder ist es ratsam die Sache direkt an einen Anwalt zu übergeben?
Oder gibt es eine spezielle Reihenfolge die man Berücksichtigen muss?

Vielen Dank


In dem Fall bliebe es bei drei Ausgleichszahlungen/Nase. Reicht ja auch... :)

Was die Vorgehensweise anbelangt, solltet ihr das Kostenrisiko im Hinterkopf haben. Prinzipiell ist es erforderlich, die Fluggesellschaft in Verzug zu setzen, um die außergerichtlichen Anwaltskosten erstattet zu erhalten. Das macht ihr sinnvollerweise, indem ihr dem Unternehmen eine Frist v. zwei Wochen setzt. Opern müsst ihr dabei keine quatschen. Reicht völlig, eure Namen, die Flugdaten sowie die Höhe eurer Forderung zu nennen. Bankverbindung nicht vergessen.

Sofern ihr nicht über eure Fluggastrechte schriftlich aufgeklärt wurdet, könnt ihr auch direkt zum Anwalt. Allerdings würde ich mich schon mal darauf einstellen, zumindest wegen zwei v. drei Ausgleichszahlungen letztlich klagen zu müssen. Dass EW die alle freiwillig zahlt, halte ich eher für unwahrscheinlich. Viel Erfolg!
 
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umsteiger

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22.01.2012
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Ich greif das nochmal auf und habe eine Frage, da wir gerade bei doppelten Entschädigungen sind.

Letztlich wurden wir in LIS umgebucht auf LIS-BCN-LUX, TP1038, LG3592, Ankunft 17:25.

-> Hier entstehen Anspruch auf 400€ Ausgleichszahlung, das ist klar.

Dann aber kam der Knaller. In Barcelona (nach dem Terminalwechsel und leichter Verspätung war es dann ganz schön knapp) gingen wir zum LG-Schalter, um wie befohlen unsere Bordkarten zu holen. Dort sagte man uns, dass sie zwar eine Buchung vorliegen haben, jedoch kein E-Ticket und wir den Flug nicht nehmen könnten - wir sollen uns nochmal an TAP wenden. So wurden wir abgewimmelt und sind wieder in T2 zum Swissportschalter gegangen, wo man uns nach langer Diskussion auf den nächsten Morgen BCN-FRA du LH1139 buchte (eine Verbindung BCN-GVA-ZRH-LUX mit knappen Umstiegen haben wir sofort abgelehnt und LG3592 war für uns zu spät). Hotel mit einem lächerlichen Abendessen und noch lächerlichem Frühstückspaket für den nächsten Morgen wurde bereitgesellt (keine Verpflegungsvoucher, obwohl es erst 15 Uhr war Das eine Abendessen hat also nicht gereicht, da wir schon tagsüber keine Voucher gekriegt haben, mit dem Hinweis, an Bord von TP1038 gäbe es ja Essen (hahaha)).

-> Stehen uns hier nochmal 250€ zu? Dass wir ab BCN nicht befördert wurden war eindeutig TAPs Fehler und hat ja wohl nichts mit höherer Gewalt sondern mit schlampiger Arbeit zu tun.

Ich danke für eure Einschätzung.


Sollte als Nichtbeförderung durchgehen. Schuldner wäre dann aber LG. Und die dürfen sich bei TP schadlos halten.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
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Berlin
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Was meinst du damit? Ist nicht TAP dafür verantwortlich, wenn sie uns nicht wie zugesagt ein Ticket hinterlegen?

Schuldrechtlich vermutlich schon. Nur hilft euch das nichts, wenn es um die Ausgleichszahlung geht. Die könnt ihr nur vom ausführenden Luftfahrtunternehmen fordern. Und das wäre laut Sachverhalt LG.

Voraussetzung ist, dass ihr über eine bestätigte Buchung verfügt bzw. auf einen anderen Flug verlegt worden seid. Zumindest letzteres trifft auf euch ja in jedem Fall zu. Dass bei der Verlegung was falsch gelaufen ist, was vermutlich TP verursacht hat, kann euch nicht angelastet werden. Im Verhältnis zu LG liegt also eine Nichtbeförderung vor. Und da diese Fluggesellschaft womöglich dafür nichts kann, darf sie sich das Geld bei TP wiederholen.

Würdet ihr aber TP auf die Ausgleichszahlung wegen der Nichtbeförderung verklagen, würdet ihr die Klage mangels Passivlegitimation der Fluggesellschaft verlieren.
 

Euklid93

Erfahrenes Mitglied
14.12.2016
444
1
Schuldrechtlich vermutlich schon. Nur hilft euch das nichts, wenn es um die Ausgleichszahlung geht. Die könnt ihr nur vom ausführenden Luftfahrtunternehmen fordern. Und das wäre laut Sachverhalt LG.

Voraussetzung ist, dass ihr über eine bestätigte Buchung verfügt bzw. auf einen anderen Flug verlegt worden seid. Zumindest letzteres trifft auf euch ja in jedem Fall zu. Dass bei der Verlegung was falsch gelaufen ist, was vermutlich TP verursacht hat, kann euch nicht angelastet werden. Im Verhältnis zu LG liegt also eine Nichtbeförderung vor. Und da diese Fluggesellschaft womöglich dafür nichts kann, darf sie sich das Geld bei TP wiederholen.

Würdet ihr aber TP auf die Ausgleichszahlung wegen der Nichtbeförderung verklagen, würdet ihr die Klage mangels Passivlegitimation der Fluggesellschaft verlieren.

Okay alles klar, ich danke dir! Dann werde ich bei TP 400 und bei LG 250 einfordern und schauen was sich ergibt.
 
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woodly2712

Erfahrenes Mitglied
02.01.2016
266
1
BSL
Guten Abend,
Wollte morgen früh von ZRH via WAW nach Moskau. Jetzt wurde gerade eben der Flug storniert und man hat mich umgebucht auf einen Direktflug mit SU.
Ich komme jetzt zwei Stunden früher an, allerdings geht mir nun ein wichtiger Kundentermin flöten in Warschau.

Denkt ihr Lot wird da eine kleine Entschädigung zahlen? Ticket in C.
 

_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.017
634
.de
Hallo zusammen,

folgende Sachlage: Flug langfristig annulliert, am ursprünglich gebuchten Reisedatum kein Flug unter vergleichbaren Reisebedingungen möglich -> einvernehmliche Umbuchung auf den Vortag. Dadurch sind zusätzliche Übernachtungskosten am Zielort entstanden.

Frage: welche gesetztliche Regelung deckt die Erstattung dieser Kosten ab? 261/2004 Art. 5 (1) Buchstabe b) und Art. 9 (1) Buchstabe b) beschreiben nur Fälle, wo man auf den Folgetag umgebucht wird.
 

_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.017
634
.de
Guten Abend,
Wollte morgen früh von ZRH via WAW nach Moskau. Jetzt wurde gerade eben der Flug storniert und man hat mich umgebucht auf einen Direktflug mit SU.
Ich komme jetzt zwei Stunden früher an, allerdings geht mir nun ein wichtiger Kundentermin flöten in Warschau.

Denkt ihr Lot wird da eine kleine Entschädigung zahlen? Ticket in C.

Wenn ich schon im Topic bin: sofern es keine Multistopp-Buchung war, keine Chance. Du hast einen Beförderungsvertraag von A nach B. Ort der Zwischenlandung (ob überhaupt) spielt keine Rolle. Mit vergleichbaren Reisebedingungen kann man da kaum argumentieren.