EU Fluggastrechte / Annullierung

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conaly

Erfahrenes Mitglied
16.10.2016
439
223
NUE
www.anisearch.de
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Thema verspäteter Ersatzflug: Da gabs wohl gestern einen Bericht über eine Gerichtsentscheidung vom Juni 2017 vom Amtsgericht Frankfurt.

Wenn sich der Ersatzflug für einen annullierten Flug deutlich verspätet, steht dem Passagier erneut eine Entschädigung zu. Diese zusätzliche Ausgleichszahlung muss die Airline leisten, die den Ersatzflug durchführt. So entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 30 C 553/17 (20)).
Es komme nicht darauf an, ob die Fluggesellschaft in einer vertraglichen Beziehung zum Fluggast stehe, sondern allein auf die Verantwortung für den Flug.

Urteil: Entschädigung auch für verspäteten Ersatzflug - airliners.de


Vielleicht hilft die Info ja dem ein oder anderem.
 

Euklid93

Erfahrenes Mitglied
14.12.2016
444
1
Guten Abend,
Wollte morgen früh von ZRH via WAW nach Moskau. Jetzt wurde gerade eben der Flug storniert und man hat mich umgebucht auf einen Direktflug mit SU.
Ich komme jetzt zwei Stunden früher an, allerdings geht mir nun ein wichtiger Kundentermin flöten in Warschau.

Denkt ihr Lot wird da eine kleine Entschädigung zahlen? Ticket in C.

Da du auf einen anderen Flug umgebucht wurdest, stehen dir immerhin 50% des Satzes, also 200€ zu.

EDIT: Natürlich stillschweigend unter der Annahme, dass keine AU vorliegen.
 

Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
401
60
ACH
Da du auf einen anderen Flug umgebucht wurdest, stehen dir immerhin 50% des Satzes, also 200€ zu.
Interessant, ist das tatsächlich so? Ich hatte erst vor kurzen nämlich einen ähnlichen Fall, wo ich wegen der Verspätung des Zubringerfluges den Weiterflug verpasst habe und dann auf einen Direktflug (statt der gebuchten Umsteigeverbindung) umgebucht wurde, so dass ich am Ende sogar früher am Ziel war.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Interessant, ist das tatsächlich so? Ich hatte erst vor kurzen nämlich einen ähnlichen Fall, wo ich wegen der Verspätung des Zubringerfluges den Weiterflug verpasst habe und dann auf einen Direktflug (statt der gebuchten Umsteigeverbindung) umgebucht wurde, so dass ich am Ende sogar früher am Ziel war.


Kürzung auf keinen Fall. Aber möglicherweise gar keine Ausgleichszahlung. Hängt davon ab, wann du in ZRH abfliegst. Falls du weniger als 1h vor der ursprünglichen Zeit dort abliegst, gibt es nüscht. Ansonsten den vollen Satz. WAW spielt fluggastrechtlich keine Rolle, da hier maßgeblich nur Ausgangs- und Endflughafen sind.

Du hättest allerdings die Möglichkeit gehabt, das Angebot auszuschlagen und dich stattdessen zu einem beliebig späteren Flug auf der ursprünglichen Route umbuchen zu lassen.
 

Bierbottle

Aktives Mitglied
17.08.2017
212
5
HAM
Liebe Foristen,

gestern hat es mich in STR auf dem Weg nach HAM erwischt inklusive Übernachtung und ich schreibe diese Zeilen aus der Bahn.

mein Flug um 21 Uhr würde um ca. 18 Uhr gestrichen (wegen Unwetter und dem damit fehlenden inbound). Glücklicherweise könnte ich mich noch auf die vorherige 21:15 Maschine umbuchen lassen. Der inbound dazu war pünktlich da. Dann gab es von 19:45 bis ca. 21:30 starkes Gewitter. Ab 21:30 war die Lage aber nach meinem Ermessen im Abflugbereich kn Ordnung. Nun wurde mein Ersatzflug um planmäßig 21:15 aber auch gegen 22:00 gestrichen.

Aussage vom ramp Agent war, dass die Maschine am heutigen Tag morgens dort gebraucht würde.

Wetter als Grund sehe ich ein und die Diskussion, wie lange das als Grund gelten mag hätten wir letztens erst. Da das Handling von EW aber mal wieder echt mies war frage ich mich, ob mit dieser Aussage des ramp Agent etwas anzufangen ist. Klingt für mich eigentlich nach operativen Gründen, auch wenn dem Wetter voraus ging.

Jemand Gedanken dazu ?



Ich quotiere mich mal selber mit folgender Frage:

Ich hatte eine Mail mit der Forderung zum Ausgleich an Eurowings versandt mit Frist diesen Montag (2 Wochen). Diese ist erfolglos verstrichen. EW selbst hat im automatischen Eingangsbestätigung eine Bearbeitungsfrist von 6-8 Wochen genannt.

Sollte ich eine zweite Mail hinterherschreiben mit erneuter Fristsetzung (und anschließend die Ankündigung von Rechtsmitteln) oder denen noch mehr Zeit zugestehen? sogesehen befinden sie sich ja bereits in Verzug.

Danke und VG
 

mahatma

Neues Mitglied
04.05.2018
6
0
Hallo liebe Vielflieger,
ich hoffe es kann mir "Eher-selten-Flieger" jemand bei meinem Problem helfen:

Am 24. 2. 2018 habe ich für meine Familie (4 Pers.) eine Flugverbindung von Edinburg nach Salzburg mit Abflug am 30. 8. 2018, 13:30 Uhr (Umstieg in Düsseldorf) gebucht.


Am 3. 5. wurden wir von Eurowings informiert, dass die Flugzeiten bei beiden Flügen geändert wurden, womit das Erreichen des Anschlussfluges in Düsseldorf unmöglich wurde. In weiterer Folge wurde uns die Umbuchung auf die Verbindung EW 1713 (Abflug 08:10 Edinburgh, Ankunft 11:25 München) mitgeteilt.


In mehreren E-Mails haben wir Eurowings mitgeteilt, dass diese Umbuchung unserer Ansicht nach in keiner Weise einer anderweitigen Beförderung zum Endziel (Salzburg) unter vergleichbaren Reisebedingungen nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung entspricht und für uns nicht akzeptabel sei. Für uns käme lediglich eine Umbuchung auf LH963 (12:45 EDI – 15:35 FRA) und LH1596 (16:20 FRA und 17:15 SZG) als anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen in Frage.


Nach einigen Wochen hat nun Eurowings unsere Schreiben schließlich dahingehend beantwortet, dass eine andere Alternative als der Flug EW1713 nicht angeboten werden könne, sowie lediglich eine Umbuchung im eigenen Netz angeboten werden könne, eine Umbuchung auf die anderen Airlines sei "systemseitig" leider nicht möglich.

Für uns ist die Sache halt extrem blöd, weil wir durch den früheren Abflug defacto einen Urlaubstag verlieren und in München statt in Salzburg landen sollen.

Stellt sich die - zunehmend verzweifelte - Frage, was tun???
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Stellt sich die - zunehmend verzweifelte - Frage, was tun???


Für Verzweiflung gibt es keinen Anlass. Und natürlich könnte EW umbuchen, wenn sie denn wollte.

Da MUC als Endziel für euch keine Alternative ist, habt ihr jetzt im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:

Entweder Flugscheinkosten erstatten lassen und neu buchen. Oder Ersatzverbindung selbst buchen und Mehrkosten erstattet verlangen. Idealerweise solltet ihr in EDI frühestens zur ursprünglich geplanten Zeit abfliegen und möglichst auch nur einmal umsteigen. Muss aber nicht DUS sein.
 
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mahatma

Neues Mitglied
04.05.2018
6
0
Entweder Flugscheinkosten erstatten lassen und neu buchen. Oder Ersatzverbindung selbst buchen und Mehrkosten erstattet verlangen. Idealerweise solltet ihr in EDI frühestens zur ursprünglich geplanten Zeit abfliegen und möglichst auch nur einmal umsteigen. Muss aber nicht DUS sein.

Erst mal danke für die Aufmunterung! Das Problem ist halt, dass der LH-Flug 4x so teuer ist, und ich das erst mal auslegen müsste, um dann mit EW um diese Kosten + die Stornokosten streiten zu müssen, mit ungewissem Ausgang ...
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Erst mal danke für die Aufmunterung! Das Problem ist halt, dass der LH-Flug 4x so teuer ist, und ich das erst mal auslegen müsste, um dann mit EW um diese Kosten + die Stornokosten streiten zu müssen, mit ungewissem Ausgang ...


Schon klar, dass das das Problem ist.

Allerdings gibt es für dieses Problem nur wenige bis keine Lösungen.

Einzig würde mir einfallen, einen Kollegen zunächst damit zu beauftragen, EW dazu zu bewegen, euch ein rechtmäßiges Angebot für eine Ersatzbeförderung zu machen. Etwas Zeit ist ja noch bis dahin.

Das KANN klappen, allerdings wird die Zeit nicht reichen, um EW notfalls dazu zu zwingen. Dann müsstet ihr euch für eine der beiden oben genannten Alternativen entscheiden und den Anwalts-Auftrag entsprechend modifizieren, also auf Erstattung der Mehrkosten etc.

Eine weitere Lösung wäre, in den sauen Apfel zu beißen, nach MUC zu fliegen und die Mehrkosten für den Weitertransport erstattet zu verlangen.
 
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Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
401
60
ACH
Kürzung auf keinen Fall. Aber möglicherweise gar keine Ausgleichszahlung. Hängt davon ab, wann du in ZRH abfliegst. Falls du weniger als 1h vor der ursprünglichen Zeit dort abliegst, gibt es nüscht. Ansonsten den vollen Satz. WAW spielt fluggastrechtlich keine Rolle, da hier maßgeblich nur Ausgangs- und Endflughafen sind.

Du hättest allerdings die Möglichkeit gehabt, das Angebot auszuschlagen und dich stattdessen zu einem beliebig späteren Flug auf der ursprünglichen Route umbuchen zu lassen.
Du hast meinen Beitrag zitiert aber inhaltlich wohl auf die ursprüngliche Frage von woodly2712 geantwortet. Mein Fall war ähnlich aber doch etwas anders. Gebucht war ZRH-FRA-PEK-BKK, ZRH-FRA dabei von Lufthansa durchgeführt, FRA-PEK und PEK-BKK von Air China. Der Zubringer ZRH-FRA verspätete sich um etwa eine Stunde, so dass ich in FRA den Weiterflug FRA-PEK verpasst habe. Ich wurde dann auf den Direktflug FRA-BKK mit LH umgebucht und war letztendlich früher in BKK.

Liesse sich daraus irgendein Anspruch auf Kompensation ableiten? Falls ja, in welcher Höhe und auf Grund welcher Bestimmungen? Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass es in dem Fall nichts gibt, weil keine Verspätung am Zielort vorlag. Deswegen war ich eben überrascht zu lesen, dass es in ähnlichen Fällen durchaus Ausgleichszahlungen geben kann.
 

MitLeser

Erfahrenes Mitglied
18.06.2015
265
73
Kurze Frage:
Wir haben aus San José (SJO) kommend unseren Anschluss in FRA verpasst (Lufthansa). Grund für die Verspätung war, dass die Crew in SJO auf Grund von Stau über eine Stunde zu spät kam.
Verspätung wird jetzt am Ende >4h sein.
Greift hier die EU-Regelung? Oder ist der Stau höhere Gewalt?
Danke schonmal!
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.492
6.636
Ein Bekannter braucht aktuell Rat: er hat TXL-PMI-TXL mit Easyjet gebucht. Der Hinflug sollte am morgigen Samstag gehen, wurde nun aber von EZY mit Verweis auf Fluglotsenstreik in Frankreich annulliert. EZY schreibt, man könne online umbuchen, bietet dort aber nur Verbindungen frühestens am Sonntag an.
Muss der Bekannte dieses Angebot (oder ersatzweise Erstattung) annehmen, oder kann er auch auf eigene Faust eine Verbindung am Samstag mit einer anderen Fluggesellschaft buchen und die Kosten dafür Easyjet in Rechnung stellen?
Wie sollte er vorgehen? Muss er Easy telefonisch zu kontaktieren versuchen? Den Rückflug mit Easyjet möchte er natürlich normal antreten.
 

gee86

Erfahrenes Mitglied
27.08.2015
1.530
54
HAJ
Hallo,

Meine Schwester hat es erwischt FR1078 wurde soeben annuliert. Abflug ist morgen am 30.06

Darf sie einfach einen alternativ Flug nach HAM buchen und diese Mehrkosten dann einklagen?

Steht ihr eine Entschädigung zu?
 

CSVT

Erfahrenes Mitglied
01.07.2016
680
5
HAM
Ich beide dürft Flüge buchen solange die Airline euch nicht umbucht bzw. die Alternativen nicht akzeptabel sind.
Danach die Kosten der Airline in Rechnung stellen (dieser Punkt ist meist umständlicher, da ihr zwar rechtlich auf der sicheren Seite seid, aber teils erst Überzeugungsarbeit leisten musst damit die Airline das auch einsieht). Eine Entschädigung sollte es auch noch geben, dafür einfach die restliche Posts hier lesen.

Der Easyjet Rückflug kann so bestehen bleiben, aber am besten vor Abflug nochmal anrufen und den Rückflug bestätigen lassen.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Es gibt zunächst zwei Optionen:

1. Der Reisende findet selbst einen neunen Flug, welcher preisgünstiger ist (allerdings bei EZY und FR eher unwahrscheinlich) dann wäre es die beste Lösung die Ticketerstattung zu beantragen und den neu gebuchten Flug selbst neu zu bezahlen.

die wahrscheinlichste Variante ist jedoch:
2. Der Reise finde nur Flüge die deutlich teurer sind.
Der Reisende macht dann von der Möglichkeit gebrauch selbst einen neuen passenden Flug zu buchen. Hier sollte der neue Flug am besten kurz nach den ursprünglichen Flugzeiten des EZY/FR Flugs statt finden.
Die hier entstanden Kosten sind dann zur Kostenerstattung bei EZY/FR ein zu reichen.

Grundsätzlich sind entstandene Kosten für eine Ersatzbeförderung immer zu erstatten, wenn die in Eigenregie gewählte Buchung den Vorschriften der Fluggastrechteverordnung entspricht.
Die Fluggesellschaft kann nicht die Kostenerstattung aufgrund außergewöhnlicher Umstände ablehnen.
Ob in diesem Fall allerdings die Ausgleichszahlung beansprucht werden kann müsste genauer geprüft werden.
 

schlepper

Erfahrenes Mitglied
31.08.2016
3.996
3.965
FRA
Kürzung auf keinen Fall. Aber möglicherweise gar keine Ausgleichszahlung. Hängt davon ab, wann du in ZRH abfliegst. Falls du weniger als 1h vor der ursprünglichen Zeit dort abliegst, gibt es nüscht. Ansonsten den vollen Satz. WAW spielt fluggastrechtlich keine Rolle, da hier maßgeblich nur Ausgangs- und Endflughafen sind.

Du hättest allerdings die Möglichkeit gehabt, das Angebot auszuschlagen und dich stattdessen zu einem beliebig späteren Flug auf der ursprünglichen Route umbuchen zu lassen.

Müsst die Airline auch in diesem Fall die Folgekosten übernehmen? (Übernachtung, Verpflegung, ggf. Ausgleichszahlung)
 

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
5.853
28.716
MUC
Kurze Frage:
Wir haben aus San José (SJO) kommend unseren Anschluss in FRA verpasst (Lufthansa). Grund für die Verspätung war, dass die Crew in SJO auf Grund von Stau über eine Stunde zu spät kam.
Verspätung wird jetzt am Ende >4h sein.
Greift hier die EU-Regelung? Oder ist der Stau höhere Gewalt?
Danke schonmal!

Stau würde ich nicht als höhere Gewalt sehen, allerdings schweigst Du Dich leider darüber aus, mit welcher Fluggesellschaft der Flug von SJO nach FRA erfolgte. Wenn es sich dabei nicht um LH bzw. eine andere EU-Airline gehandelt hat, ist die Frage nach höherer Gewalt ohnehin irrelevant.
 

TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.231
406
VIE
Du hättest allerdings die Möglichkeit gehabt, das Angebot auszuschlagen und dich stattdessen zu einem beliebig späteren Flug auf der ursprünglichen Route umbuchen zu lassen.

Spannend, meistens wird hier gepostet dass man ein Ticket von A nach B habe und keinen Anspruch auf das exakte Routing existiert.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.492
6.636
Da er für heute keinen passenden Direktflug selbst mehr finden konnte, hat mein Bekannter nun doch online auf Easyjet morgen früh umgebucht (war dann offenbar übrigens der letzte freie Platz).
Nun stellt sich als nächstes die Frage, ob Easyjets Behauptung, dass keine Kompensation erforderlich sei nach Fluggastrechteverordnung, haltbar ist. Es handelt sich schließlich um einen Streik in einem Drittland (FR), der Easyjet schon mehr als 24 h im voraus bekannt war. Da hätte Easyjet umdisponieren können. Die allermeisten Flugverbindungen TXL-PMI fliegen auch heute (auch einige von EZY), nur drei Verbindungen von EZY sind gestrichen. EW hingegen hat zwei Direktverbindungen im selben Zeitraum, die nicht gestrichen sind (aber gestern Abend nicht mehr buchbar waren).
Welchen Weg empfehlt ihr, die Kompensation nach Fluggastrechteverordnung hier einzufordern? Wo hat man die besten Aussichten in solch einem Fall, in dem die Fluggesellschaft von vorne herein behauptet, "In accordance with EU261 regulations, you will not be entitled to claim for compensation as a result of the industrial action."
"easyJet is doing everything possible to minimise the effects of the strike action for our customers." stimmt schonmal keinesfalls.
 

giulia

Erfahrenes Mitglied
14.09.2010
747
1
was auch interessant sein dürfte... ich hab von einer offiziellen Quelle gelesen, die gestern Nachmittag verkündete, dass der Streik abgesagt wurde.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.492
6.636
Danke für den Hinweis: man findet in der Tat Presseberichte von gestern Nachmittag, die besagen, dass kein Streik stattfinden wird. Es wird spannend sein, ob ein nicht stattgefundnener Streik als Entschuldigungsgrund vor Kompensationsverpflichtungen gelten kann.
Gab es schon Urteile in vergleichbaren Fällen?
Auf welchem Wege sollte man am besten versuchen, an sein Recht zu kommen?
 
Zuletzt bearbeitet:

giulia

Erfahrenes Mitglied
14.09.2010
747
1
habs an anderer Stelle gelesen, aber das stand auf Twitter:


UNSA-ICNA

@eurocontrol Strike in Marseille ACC suspended this week-end. More info to follow later.

04:10 - 29. Juni 2018

UNSA = Syndicat National Autonome des Ingénieurs du Contrôle de la Navigation Aérienne.
 

MitLeser

Erfahrenes Mitglied
18.06.2015
265
73
Stau würde ich nicht als höhere Gewalt sehen, allerdings schweigst Du Dich leider darüber aus, mit welcher Fluggesellschaft der Flug von SJO nach FRA erfolgte. Wenn es sich dabei nicht um LH bzw. eine andere EU-Airline gehandelt hat, ist die Frage nach höherer Gewalt ohnehin irrelevant.

Sorry, der Flug war auch mit LH (LH519, scheint auch regelmäßig solche Verspätungen zu haben).
Gebucht alles auf einem ticket und bei der Hansa direkt.
 

_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.017
634
.de
Hallo zusammen,

folgende Sachlage: Flug langfristig annulliert, am ursprünglich gebuchten Reisedatum kein Flug unter vergleichbaren Reisebedingungen möglich -> einvernehmliche Umbuchung auf den Vortag. Dadurch sind zusätzliche Übernachtungskosten am Zielort entstanden.

Frage: welche gesetztliche Regelung deckt die Erstattung dieser Kosten ab? 261/2004 Art. 5 (1) Buchstabe b) und Art. 9 (1) Buchstabe b) beschreiben nur Fälle, wo man auf den Folgetag umgebucht wird.

Niemand?