EU Fluggastrechte / Annullierung

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ACX209

Erfahrenes Mitglied
08.09.2016
1.124
0
EDXB/HEI
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Hallo zusammen,

folgende Sachlage: Flug langfristig annulliert, am ursprünglich gebuchten Reisedatum kein Flug unter vergleichbaren Reisebedingungen möglich -> einvernehmliche Umbuchung auf den Vortag. Dadurch sind zusätzliche Übernachtungskosten am Zielort entstanden.

Frage: welche gesetztliche Regelung deckt die Erstattung dieser Kosten ab? 261/2004 Art. 5 (1) Buchstabe b) und Art. 9 (1) Buchstabe b) beschreiben nur Fälle, wo man auf den Folgetag umgebucht wird.

Die Frage ist wie lange zuvor wurde dieser annulliert?
 

ACX209

Erfahrenes Mitglied
08.09.2016
1.124
0
EDXB/HEI
Ja dann steht dir keine Ausgleichszahlung zu da du mehr als 2 Wochen vorher darüber informiert wurdest. Art. 5 c) i) VO
 
A

Anonym38428

Guest
Da er für heute keinen passenden Direktflug selbst mehr finden konnte, hat mein Bekannter nun doch online auf Easyjet morgen früh umgebucht (war dann offenbar übrigens der letzte freie Platz).
Nun stellt sich als nächstes die Frage, ob Easyjets Behauptung, dass keine Kompensation erforderlich sei nach Fluggastrechteverordnung, haltbar ist. Es handelt sich schließlich um einen Streik in einem Drittland (FR), der Easyjet schon mehr als 24 h im voraus bekannt war. Da hätte Easyjet umdisponieren können. Die allermeisten Flugverbindungen TXL-PMI fliegen auch heute (auch einige von EZY), nur drei Verbindungen von EZY sind gestrichen. EW hingegen hat zwei Direktverbindungen im selben Zeitraum, die nicht gestrichen sind (aber gestern Abend nicht mehr buchbar waren).
Welchen Weg empfehlt ihr, die Kompensation nach Fluggastrechteverordnung hier einzufordern? Wo hat man die besten Aussichten in solch einem Fall, in dem die Fluggesellschaft von vorne herein behauptet, "In accordance with EU261 regulations, you will not be entitled to claim for compensation as a result of the industrial action."
"easyJet is doing everything possible to minimise the effects of the strike action for our customers." stimmt schonmal keinesfalls.

Nun, EZY müsste erstmal darlegen, dass sie alles in ihrer Macht stehende getan haben, diesen Flug durchzuführen. Respektive warum es ihnen unmöglich war diesen durchzuführen. Weiterhin wurde die Umbuchung auf einen anderen Carrier, mithin also die nächste Verbindung, verweigert. Dann kommt dazu, dass Grund der Streichung wohl vorauseilender Gehorsam (abgesagter Streik) oder möglicherweise doch eher rein ökonomische Gründen waren ...
 

_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.017
634
.de
Ja dann steht dir keine Ausgleichszahlung zu da du mehr als 2 Wochen vorher darüber informiert wurdest. Art. 5 c) i) VO

Die will ich aber gar nicht.
Ich will nur die Kosten der Übernachtung erstattet bekommen, die angefallen sind, weil EW Flüge unter vergleichbaren Reisebedingungen nur am Vortag oder am Folgetag durchgeführt hat.
Am Folgetag wäre mir zu spät, daher habe ich mich auf den Vortag umbuchen lassen.
Ich finde dazu aber keinen gut treffenden Passus in 261/2004. Man hat nur an den Folgetag-Fall gedacht.
 

jotxl

Erfahrenes Mitglied
19.11.2009
6.280
1.263
TXL
eigentlich bin ich mir recht sicher , dass es eine Entschädigung geben sollte bei folgendem Fall:

gebucht: TXL- FRA- FCO (LH)
erstes Leg ca 3 Stunden vor Abflug gestrichen ohne Begründung (Wetter war ok)

Umbuchung auf TXL - ZRH - FCO (LX)
Ankunft am Zielort 2 Stunden und 5 Minuten später.

Oder gibts da n Haken ?
 

THUMB

Erfahrenes Mitglied
03.11.2010
2.189
11
Folgender Fall: SN-Flug BRU-FCO wurde einen Tag vor Abflug annulliert (due to operational reasons) - zunächst automatische Umbuchung auf einen späteren SN-Flug, am Telefon dann problemlos auf einen AZ-Flug, der fast zeitgleich zum Originalflug stattfindet (ursprünglich 18:35-20:40, umgebucht auf 18:20-20-25). Der Ersatzflug findet pünktlich statt.

So weit, so gut, nur bin ich unsicher, was dies im Bezug auf eine Ausgleichszahlung bedeutet:
a) 250 Euro, da eine Annullierung ohne außergewöhnliche Gründe erfolgte,
b) 125 Euro, da ich zur Ankunftszeit der Originalflugs ankam, oder
c) nichts, da der Ersatzflug fast zeitgleich stattfand (d.h. weniger als eine Stunde früher weg und weniger als zwei Stunden früher an)?

Vielen Dank für eure Einschätzungen!
 

Euklid93

Erfahrenes Mitglied
14.12.2016
444
1
eigentlich bin ich mir recht sicher , dass es eine Entschädigung geben sollte bei folgendem Fall:

gebucht: TXL- FRA- FCO (LH)
erstes Leg ca 3 Stunden vor Abflug gestrichen ohne Begründung (Wetter war ok)

Umbuchung auf TXL - ZRH - FCO (LX)
Ankunft am Zielort 2 Stunden und 5 Minuten später.

Oder gibts da n Haken ?

Dürfte 250€ Ausgleichszahlung geben.
 
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Reaktionen: jotxl

THUMB

Erfahrenes Mitglied
03.11.2010
2.189
11
Vielen Dank!
Verstehe ich dann richtig, dass diese 50%-Regel (im Bereich unter 1.500 km) nur dann Anwendung findet, wenn beim Ersatzflug ein Abflug von mehr als eine Stunde vorher und eine Ankunft von weniger als zwei Stunden später zutrifft? Das wäre dann eigentlich nur relevant, wenn ein Direktflug durch einen Umsteigeflug mit ähnlicher Ankunftszeit ersetzt wird.
 

spocky83

Erfahrenes Mitglied
21.12.2014
3.811
1.244
MUC, BSL
EuGH urteilt, dass bei wet oder dry leases die auftraggebende Airline i.S. der EU-VO die „ausführende Fluggesellschaft“ ist.

Hier war es so, dass bei PfuiFly gebucht wurde, der Flug wurde aber als wet lease op by Thomson durchgeführt. Da haben die beiden Familien wohl im Endeffekt die falsche Airline verklagt.

Urteilsbegründung: http://curia.europa.eu/juris/docume...=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=380055
 

concordeuser

Erfahrenes Mitglied
01.11.2011
5.755
1.809
Hamburg
EuGH urteilt, dass bei wet oder dry leases die auftraggebende Airline i.S. der EU-VO die „ausführende Fluggesellschaft“ ist.

Hier war es so, dass bei PfuiFly gebucht wurde, der Flug wurde aber als wet lease op by Thomson durchgeführt. Da haben die beiden Familien wohl im Endeffekt die falsche Airline verklagt.

Urteilsbegründung: CURIA - Dokumente

Ein gutes Urteil heute. Ohne dass ich juristisch argumentieren möchte, nach meiner Meinung war es auch von Tuifly dummfrech argumentiert, die Schadenersatzpflicht hier auf den angemieteten Dienstleister zu schieben.

Wenn ein ICE liegenbleibt halte ich mich ja auch an die Bahn und nicht an Alstrom / Siemens etc
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Solange sich der Entscheidung nicht entnehmen lässt, dass sich auch beim Code-Share ausschließlich an die Vertrags-Airline zu halten ist, ist alles gut.

Für Deutschland hat der BGH die Rechtslage in Sachen Wet-Lease ja bereits in dem Sinne geklärt, dass der Mieter in Anspruch zu nehmen ist, nicht der Vermieter. Das scheint der EuGH nicht anders zu sehen. Hoffe ich doch.
 

killerfurbel

Aktives Mitglied
26.12.2014
221
96
Mich hat es jetzt das erste mal getroffen, ich denke der Fall ist relativ klar aber vielleicht kann mir doch mal jemand kurz bestätigen, dass es so passt:

Hätte gestern mit EW5808 VIE-NUE fliegen sollen (Rückflug), 19:50-21:00, um 15 Uhr kam dann die SMS von Eurowings, dass der Flug annuliert wurde. Online war nur eine Umbuchung auf den Folgetag (ebenfalls 19:50) möglich. Ich habe zusätzlich bei der Hotline angerufen und um eine Beförderung per Bahn gebeten, "das System" von Eurowings kann aber keine Bahntickets ab Wien ausstellen, die müsste ich selbst buchen/auslegen. Ich bin schließlich mit dem ICE von Wien (Meidling) 17:22 bis 21:28 Nürnberg Hbf mit dem Zug gefahren.

Es stellt sich somit folgendermaßen dar: Flugannullierung und mir wurde keine alternative Beförderung angeboten, d.h. Artikel 7 2a) greift nicht und mir steht die 250€ Entschädigung zu. Außerdem kann ich wählen zwischen Erstattung des Tickets (35€ für den Rückflug) oder Erstattung des Bahntickets (75€), wobei letzteres sinnvoller wäre.

Sehe ich das richtig oder habe ich etwas vergessen? Oder kann ich das Bahnticket nicht erstatten lassen, weil damit ggf. der Anspruch auf die Entschädigung entfällt? Ich bin zwar >2h früher los aber war ja nur <1h verspätet in Nürnberg.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Das sollte letztendlich gleichgültig sein, da der Zug keine Verbindung unter gleichwertigen Bedingungen darstellt.

Nein, nicht ganz, da anscheinend aktiv eine Umbuchung auf die Bahn verlangt wurde. Damit ist es relativ egal, ob vergleichbar oder nicht. Kniffelig, wobei der nächste Flug auf jeden Fall die 250 Euro gegeben hätte.
Falsch ist ürbigens die Aussage, dass keine Alternative Verbindung angeboten wurde, da auf den Folgetag umgebucht werden konnte.
 
C

cweiss

Guest
Mal ne Frage:
Ich hab jetzt einen Fall gegen Eurowings vor dem Amtsgericht gewonnen das Urteil haben sie schon bezahlt. Den Fall hat die Freundin meiner Schwester erledigt die is ja ne Volljuristin und hat mir gesagt es kommt später nochmal Post vom Gericht wegen der ganzen Kosten.
Jetzt hab ich gestern einen Kostenfestsetzungbeschluss bekommen indem steht das Eurowings jetzt zahlen muss.

Meine Frage da steht ja das Ding ist direkt vollstreckbar kann ich mir dann jetzt das Geld direkt holen oder muss ich erst wieder an Eurowings schreiben und Frist setzen?
Leider is diejenige gerade im Urlaub daher kann ich da nicht nachfragen.
 
C

cweiss

Guest
Fall war der sollte vor ein paar Monaten zurück von New York nach Düsseldorf gehen, der Flieger aus Düsseldorf kam erst gut anderthalb Stunden zu spät dann war was Kaputt und dann durfte der Pilot nich mehr also Flug ganz gestrichen.
Wir sollten dann am nächsten Tag fliegen, weil wir nich zu denen gehört haben die gleich auf folgende Lufthansamaschine umgebucht wurden, hab mich dann selber den nächsten Airfrance Flug nach Frankfurt gebucht, so sind wir dann noch am gleichen Tag halt nur später angekommen und nicht erst am nächsten.
Eurowings wolle erst nicht zahlen hab dann das die Freundin meiner Schwester machen lassen nach dem dritten Brief haben sie mir dann die neuen Airfrance Tickets bezahlt aber die fünfmal 600Euro haben sie abgelehnt. Weil schnauze voll ging dann direkt ne klage ans Amtsgericht es ging auch da zwei Mal hin und her und dann hieß es Eurowings wird freiwillig zahlen.
Genaues Flugdatum müsst ich nachgucken wenns interessiert.

Zum Beschluss selber da gibts nich wirklich viel zum anfechten das sind ja fast nur die Gerichtskosten die vorher einzahlen musste sonst kam ja nix dazu die haben ja kurz vor dem Termin eingelenkt.

Wie lange sollte ich dann warten und sehen ob sie selbst zahlen? und was wenn nicht?
 

freddie.frobisher

Erfahrenes Mitglied
23.04.2016
6.906
7.080
Mal ein Spezialfall für unsere Rechtsgelehrten: ich bin laut Boarding Pass mit BUC6938 MUC-BOJ gebucht. Der tatsächliche Flugverlauf ist aber MUC-FRA mit BUC6937 und BUC6938 FRA-BOJ. Ersterer war pünktlich, letzterer hat weit über 3 Stunden Verspätung. Variante eins ist unter 1500km und damit bei 250€, Variante zwei darüber und bei 400€. Was zählt?
 

darthvader

Erfahrenes Mitglied
04.11.2010
1.186
6
127.0.0.1
Mal ein Spezialfall für unsere Rechtsgelehrten: ich bin laut Boarding Pass mit BUC6938 MUC-BOJ gebucht. Der tatsächliche Flugverlauf ist aber MUC-FRA mit BUC6937 und BUC6938 FRA-BOJ. Ersterer war pünktlich, letzterer hat weit über 3 Stunden Verspätung. Variante eins ist unter 1500km und damit bei 250€, Variante zwei darüber und bei 400€. Was zählt?

Nach meinem Verständnis zählt die Entfernung Start bis Zielflughafen. Nach GCM sind MUC-BOJ knapp 1400 km, also weniger als 1500km und damit 250 €. Wirklich sicher bin ich mir nicht.
 

hcalex

Neues Mitglied
08.07.2018
4
0
Greifen die Fluggastrechte auch wenn z.B. der Zubringerflug (z.B. von Nürnberg nach München) ausfällt, man eine Alternativbeförderung angeboten bekommt (z.B. Taxi zum Münchner Flughafen) und den Anschlussflug dann trotzdem noch erreicht?