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In all fairness: die Verspätungsgeschichte ist eine Erfindung des EuGH. Der VO Geber hat sie nie erwähnt. Er hat ausschließlich an Tatbestände angeknüpft, die außerhalb seiner territorialen Zuständigkeit liegen - und die Verspätung lediglich als ggf anspruchsmindernden Umstand behandelt.
...weil die VO ohne die Verspätungs-Analogie das Papier nicht wert wäre, auf dem sie gedruckt steht. Von ein paar IDBs und Downgrades vielleicht abgesehen. Und die Verspätungs-Analogie wiederum hätte nur sehr begrenzte Schlagkraft ohne den Verzicht auf eine Abflugverspätung bei Umsteigeverbindungen. Und, und, und.
Und die Erwägungen zum Erfolgsort scheinen mir sehr von deutschem ZivilR getragen...
Das deutsche Zivilrecht mag zwar im internationalen Vergleich dogmatisch überlegen sein, so banale Dinge wie Handlungs- und Erfolgsort haben andere Länder aber auch schon erkannt, nicht nur im Zivilrecht übrigens. Und selbst wenn DE das einzige Land mit dieser Erkenntnis wäre, bliebe es beim systematischen Mangel der VO, diesen Unterschied nicht gesehen oder an genau der falschen Stelle aufgegriffen zu haben. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung klingt es ja an. Aber da hatte der Praktikant das Gerüst schon fertig.