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Neues von Radio Luxemburg (Rs. C‑501/17):
Ein Reifenschaden ist ein außergewöhnlicher Umstand, wenn er ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper auf dem Rollfeld des Flughafens zurückzuführen ist (was die Airline zu beweisen hat).
Zur Enthaftung der Airline führt dieser Umstand aber nur, wenn sie alle ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um eine große Verspätung wegen des Reifentauschs zu vermeiden (was sie ebenfalls zu beweisen hat). Dazu muss das Luftfahrtunternehmen auf den von ihm angeflogenen Flughäfen, einschließlich derjenigen, an denen es nicht seinen Hauptstandort hat, Verträge mit Luftfahrzeugwartungsunternehmen über den Reifenaustausch abgeschlossen haben, die ihm eine vorrangige Behandlung beim Austausch der Reifen gewährleistet.
Quelle
Die anwesenden werten Kollegen und das selbsternannte Fachpublikum werden aus der Vorgabe im letzten Satz vermutlich auch in anderen Konstellationen Nutzen ziehen können.
In der Tat sehe ich die Entscheidung eher als günstig für Fluggäste, auch wenn das mit dem Reifenschaden natürlich schon mal Ausgleichszahlungen kosten kann. Im Kern bleibt sich der Gerichtshof ja treu und übernimmt auch die Rechtsprechung d. BGH, wonach das Ereignis nur ausreicht, wenn gleichzeitig alles Zumutbare unternommen wurde, dass es trotzdem nicht zu Annullierungen/Verspätungen kommt. Zudem ist die Darlegungslast, die der EuGH Fluggesellschaften mit auf den Weg gibt, derart hoch, dass der Reifenschaden durch Außeneinwirkung auch gleich als normaler Vorgang hätte gewertet werden können.
Ob das aber nun wirklich konsequent ist - Kollision mit Fahrzeug auf Vorfeld kein AU, Fremdkörper im Reifen AU - sei dahingestellt.