EU Fluggastrechte / Annullierung

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red_travels

Reisender
16.09.2016
25.504
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Ja, klar!

Meist läuft das ja anders: Da wird der Flug formal eben nicht annulliert, sondern gegenüber den Paxen als verspätet kommuniziert.

Und Verspätung bedeutet prinzipiell, eben nicht ersatzweise befördert werden zu können. Da lohnt es, ganz genau hinzuschauen, ob die vermeintliche Verspätung nicht "in Wahrheit" eine Annullierung ist.

ab wie vielen Stunden gilt eine Verspätung rein rechtlich als Annullierung?
 

Anders

Erfahrenes Mitglied
17.08.2011
520
48
Kurz gefasst:
Für heute (31.7.) EW81 MUC-CGN über LH.de gebucht. Nach OLCI und Erhalt des Boardingpasses zum Gate, hier zunächst 1h Verspätung angezeigt, anschließend war der Flug offiziell "annulliert" (siehe z.B. auch Flightstats). Umbuchung auf EW83 (Ankunft 13:55 statt 10:15) wurde angeboten, aber von mir abgelehnt - Geschäftstermin war sowieso passé. Somit gar nicht geflogen. Rückerstattung des Flugpreises habe ich bereits über die Hotline geklärt, von Entschädung nach EU-VO wollten sie aber nichts wissen.
Habe ich Anspruch auf 250€ (mein Tipp)? 125€? Gar nichts?
Vielen Dank für eure Hilfe!
 
Zuletzt bearbeitet:

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.005
2.382
Kurz gefasst:
Für heute (31.7.) EW81 MUC-CGN über LH.de gebucht. Nach OLCI und Erhalt des Boardingpasses zum Gate, hier zunächst 1h Verspätung angezeigt, anschließend war der Flug offiziell "annulliert" (siehe z.B. auch Flightstats). Umbuchung auf EW83 (Ankunft 13:55 statt 10:15) wurde angeboten, aber von mir abgelehnt - Geschäftstermin war sowieso passé. Somit gar nicht geflogen. Rückerstattung des Flugpreises habe ich bereits über die Hotline geklärt, von Entschädung nach EU-VO wollten sie aber nichts wissen.
Habe ich Anspruch auf 250€ (mein Tipp)? 125€? Gar nichts?
Vielen Dank für eure Hilfe!

Sofern der Grund keine außergewöhnlichen Umstände waren gibt es 250 Euro, woher sollte die Kürzung um die hälfte kommen? es handelt sich um eine Kurzstrecke und der angebotene Ersatzflug wäre 3 Stunden 40 Minuten später angekommen.
Was aber sowieso irrelevant ist da man sich dazu entschieden hat den Flug nicht fort zu setzen, anders wäre es nur gewesen wenn ein fiktiver Flug X angeboten worden wäre, der CGN mit weniger als 2 Stunden verspätung erreicht hätte.

Im übrigen könnte man schon beanstanden, dass nicht LH 1986 angeboten wurde.
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
ab wie vielen Stunden gilt eine Verspätung rein rechtlich als Annullierung?


Eine Verspätung bleibt eine Verspätung - unabhängig von ihrer Dauer.

Entscheidend ist nach der Rechtsprechung d. EuGH, die Frage, ob der Flug noch dem ursprünglichen Flugplan folgt. Neuer Flugplan = neuer Flug = Annullierung.

Ist aber nicht immer ganz leicht herauszuarbeiten.
 
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snaider

Erfahrenes Mitglied
09.09.2016
720
357
ZRH
Eine Verspätung bleibt eine Verspätung - unabhängig von ihrer Dauer.

Entscheidend ist nach der Rechtsprechung d. EuGH, die Frage, ob der Flug noch dem ursprünglichen Flugplan folgt. Neuer Flugplan = neuer Flug = Annullierung.

Ist aber nicht immer ganz leicht herauszuarbeiten.

https://www.vielfliegertreff.de/reiselust-reisefrust/20687-referenzthread-reiserecht-annullierung-verspaetung-3.html#post2

Deine Antwort könnte somit auch auf meine Frage im Nachbarthread #51 gelten.
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
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Berlin
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klang in deinem letzten Beitrag eben anders...

Müsste man eigentlich viel mehr drüber schreiben. Ist nicht unkompliziert. Viele Faktoren spielen da eine Rolle. Die Flugnummer etwa noch die geringste. So kann ein Flug selbst bei geänderter Flugnummer noch verspätet, aber auch bei identischer annulliert sein. Umgekehrt sowieso. Ein Flug kann noch nach 48 Stunden als verspätet gelten, aber schon nach fünf Stunden "in Wahrheit" annulliert sein, auch wenn die Fluggesellschaft ihn als verspätet kommuniziert.

Faustregel: Solange der Flug aus tatsächlichen Gründen dem Flugplan "hinterher fliegt", liegt eine Verspätung vor. Sobald planerisch (über die Beantragung neuer Slots hinaus) eingegriffen wird, darfst du von einer Annullierung ausgehen.
 

tom12342

Neues Mitglied
22.10.2018
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0
Hallo zusammen,

ich habe für den 31.7 Flug von STR nach MLA gebucht, dh zuerst STR-FRA und danach FRA-MLA mit LH. Der Flug STR-FRA wurde am Vorabend gestrichen. Mir wurde dann ein Voucher für die Bahn in der App angeboten. Habe ich genommen, da mir die freundlichen Damen von der Senator-Hotline vorab versicherten dass ich einen Sitzplatzanspruch hätte und ihrer Meinung nach erster Klasse fahren kann (habe ich beides nicht geglaubt, sollte auch recht behalten). Aufgrund des ersten Urlaubstages in BW waren alle Züge nach FRA komplett voll. Habe bei der BAhn versucht einen Sitzplatz für einen Zug zu buchen, keine Chance an dem Tag. Habe mich dann von einem Freund mit dem Auto nach FRA fahren lassen.
Hat man obwohl man den Voucher angenommen hat, einen Schadensanspruch und wenn ja worauf?
Danke vorab.
Viel Grüße
Thomas

PS. Dreimal bei der Hotline angerufen, drei Aussagen zum Zug Voucher: 1) Wissen wir nicht weil Onlinebuchungen (das war auf jeden Fall die ehrlichste und hilfreichste) 2) Mit dem können Sie auf jeden Fall erster Klasse fahren (obwohl ECO gebucht???) 3) Der Sitzplatz ist beim Voucher mit drinn (obwohl keine Zugbindung???)
 

tom12342

Neues Mitglied
22.10.2018
8
0
Hallo Umsteiger, vielen Dank für Deine Antwort. Wie kommst Du auf 400 Euro? Laut der Regelung auf S1, müsste es 250 sein (Strecke <1500km) ? Das wäre auch durchaus ok für mich. ich werde das mal so bei der LH einreichen und schauen, wie die Reaktion ist.
VG
Thomas
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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:)

Nein, wollte ihn nicht auf den Arm nehmen. Inhaltlich stehe ich dazu.

Aber Thomas liegt mit seinen 250 Euro leider richtig. Hatte nicht nachgeschaut und dachte, bis nach Malta wären es mehr als 1500 km. FRA-MLA sind ja zirka 1600, wenn ich nicht irre.
 

tom12342

Neues Mitglied
22.10.2018
8
0
Hi, es geht um die Strecke STR-FRA. Also 250. Meine Frage war, ob das mit einem angebotenen und gezogenen Zugticket (wenn auch dann nicht benutzt) die Entschädigung abgegolten ist.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Schon klar.

Die Antwort steckt auch schon im meinem letzten Beitrag.

Nein, ist sie meiner Meinung nach nicht. Dabei braucht man nicht darüber zu streiten, ob die angebotene Bahnfahrt überhaut ein zulässiges Angebot i.S.d. EU-VO darstellte. Denn jedenfalls gab es weder einen garantierten Sitzplatz noch - wichtiger: - konkrete Fahrzeiten.

Und was die Kosten für die PKW-Fahrt anbelangt, müsstest du halt vereinbaren, deinem Kumpel die Fahrkosten-Pauschale zu erstatten. Dann sollte diese Position zusätzlich zur Ausgleichszahlung durchsetzbar sein.
 

longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
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8.626
Für mich überraschend war vor allem, dass man sich jetzt angeblich (stimmt das?) vorher entscheiden muss was man geltend machen möchte.
Abgesehen davon ging ich bisher davon aus, dass vom Gesetzgeber durch die Kompensation auch ein gewisser „Erziehungseffekt“ bei den Airlines beabsichtigt war. Der fällt ja nun damit weitgehend weg denn Schadenersatz konnte man soweit mir bekannt auch früher schon geltend machen.
 
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umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Hab's interessiert, aber auch aus der Diszanz verfolgt. So wie ich das verstehe, betrifft es den "weitergehenden Schadensersatz". Denn dass jener Schadensersatz zusätzlich zur Ausgleichszahlung geltend zu machen ist, der Folge unterlassener Unterstützung/Betreuung ist, war ja schon vorher klar. Ebenso, dass der "weitergehende Schadensersatz" (auch bei Dritten) auf die Ausgleichszahlung angerechnet werden kann.

Werde mir aber die Urteilsbegründung, wenn sie denn veröffentlicht wird, genau durchlesen.

Falls das so zutrifft, gilt, was vorher auch schon galt: Gründlich herausarbeiten, dass der Schaden zumindest auch Folge unterlassener Unterstützung/Betreuung ist.
 
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bNNddd?!

Erfahrenes Mitglied
03.01.2017
989
465
Das heisst konkret, wenn ich durch Verspätung einen Tag später in meiner Unterkunft (Übernachtungspreis über 600€) ankomme, kann ich direkt statt der 600€ die entgangene Hotelnacht in Rechnung stellen? Und dazu die Betreuungsleistung?
 

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.865
3.528
Das heisst konkret, wenn ich durch Verspätung einen Tag später in meiner Unterkunft (Übernachtungspreis über 600€) ankomme, kann ich direkt statt der 600€ die entgangene Hotelnacht in Rechnung stellen? Und dazu die Betreuungsleistung?

Genau das nicht, in deinem Beispiel entweder/oder - so sehe ich es.
 
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TheGeneral

Neues Mitglied
11.03.2013
4
0
Lufthansa verlangt Selfie

Bei meiner aktuellen Anfrage nach Kompensation wegen Flugverspätung verlangt LH neuerdings ein Selfie mit meinem Gesicht und Ausweis. Hat noch jemand Erfahrung mit der neuen Schikane Praxis von Lufthansa?
 

frogger321

Erfahrenes Mitglied
09.06.2010
2.697
800
Ja, ist bereits bekannt.
Gab angeblich zuviel Betrug.
Mir scheint jedoch eher, dass es den Anspruchsberechtigten möglichst schwer gemacht werden soll.
 
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Sebson

Neues Mitglied
11.01.2018
15
0
Hallo, ich habe folgendes gebucht:


Hinflug:
MUC – FCO LH Ticket 1
FCO – MUC LH Ticket 2
MUC – SIN LH Ticket 2
Rückflug:
SIN – ZRH 14.01.19 LX1766 Ticket 2
ZRH – FCO 14.01.19 LX1726 Ticket 2
FCO – MUC 14.01.19 LH1843 Ticket 1

Auf dem Rückflug hatte der Flug nach Zürich Verspätung. Grund laut Durchsage: sehr hohes Verkehrsaufkommen in SIN. Da die Umsteigezeit nicht mehr ausgereicht hat, wurde ich direkt bei Ankunft in ZRH umgebucht.

Gebucht: LX1726 Abflug um 07:15 Uhr
Umbuchung: LX1736 Abflug um 12:30 Uhr

Da der Flug FCO – MUC ein andere Ticket war, konnte mich der Transfer Schalter nicht auf einen Flug nach MUC umbuchen. Die Beförderung sollte in FCO enden. Daraufhin habe ich einen neuen EW Flug über DUS nach MUC gebucht und mein Gepäck vom Transfer ebenfalls auf diesen Flug buchen lassen. Den Flug ZHR – FCO habe ich nicht angetreten.

Wenn ich nach FCO geflogen wäre, hätte ich mehr als fünf Stunden Verspätung gehabt. Besteht für mich nun der Anspruch für eine Entschädigung von LX für die mehr als fünf Stunden Verspätung in FCO? Oder hätte ich den Flug dann auch wirklich antreten müssen? Gibt es sonst etwas zu beachten?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Werde mir aber die Urteilsbegründung, wenn sie denn veröffentlicht wird, genau durchlesen.

Dann wird das hoffentlich aber gründlicher als Deine Kenntnisse und Recherchen zu Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO. Da scheinst Du ja noch eifrig EUR 250 geltend gemacht zu haben, als EuGH, Instanzrspr und veröffentlichte Meinung längst weiter waren...

Eine Reaktion hierzu steht noch aus:

https://www.vielfliegertreff.de/rei...ggastrechte-annullierung-309.html#post2950777

Oder wird das totgeschwiegen? An fehlender Forenaktivität kann es ja nicht liegen. Zuvor hattest Du - wie der plötzlich ebenso stille Kollege pimpcoltd - Deinen Standpunkt ja noch mit viel Kraft und Überzeugung geteilt (und über zukünftige EuGH Rspr schwadroniert, die es zu dem Zeitpunkt längst gab).
 
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