Ich habe an dem Ergebnis meine Zweifel: Wenn man - wie wohl Du - die Frage nach dem Vorliegen von Anschlussflügen einzig nach einem zeitlichen Moment berechnet, dann liegt wo die Grenze? Dann bräuchte man doch für eine solche Abgrenzung anhand von Stunden/Minuten, die ein Pax am Transferairport verbringt, zunächst (und die VO sieht das nicht vor) eine einheitliche zeitliche Höchstrenze. Der Buchende aber hat doch in der Regel gar keinen Einfluss darauf, ob der nächste Anschluss in zwei, drei oder in dreizehn Std. nach Ankunft des Zubringer startet - und das führt doch zu unbilligem Ermessen, wenn er plötzlich aufgrund der Planung des ausführenden Luftfahrtunternehmens seines Anspruchs "beraubt" wird? Und wenn man den Zweck des Stopovers (die "Stadtrundfahrt in der Wüste") mit einbezieht, haben wir doch wieder Unstimmigkeit: Da kann ein Pax, der eine Transferverbindung gebucht hat, die zeitlich die nächstmögliche nach der Ankunft des Zubringers ist, gewählt haben, diese aber so viele Std nach der Landung des Zubringers liegt, dass genügend Zeit bleibt, den Airport zu verlassen und in der Stadt/Wüste irgendwas zu treiben, ob geplant oder spontan. Sollen dann die persönlichen Interessen entscheiden, ob "Anschlussflug" oder nicht? Spätestens im Prozess wäre das ja zu klären.
Wenn man das mal weiterdenkt: Diese Segmentierung führt doch uU dazu, dass für ein- und denselben "Flug" (A via B nach C) womöglich mehrere Ansprüche entstehen (anders als hier, weil wir außerhalb des VO Geltungsbereichs wären): Das aber kann doch der VO Geber nicht gewollt haben?
Aber: Im Ergebnis hat SemperFidelis auf seine Frage ja immerhin drei (sehr unterschiedliche) Antworten von "Es gibt nichts" über "Es gibt die Hälfte" bis hin zu "Es gibt alles".